Ausgabe 
6.3.1922
 
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für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich. Nr. 31 K. März '1922

Jnhalts-Aebersicht: Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Äebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft. Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer: hier: Abrechnung. Tanzbelustigungen. Abgang der Landgestütsbeschäler. Dienstnachrichten. Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen. Gefunden, verloren.

Bekanntmachung

zur Ausführungsanweisung vom 28. September 1920 zu der Ver­ordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Äebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (RGBl. S. 1675). Vom 1. März 1922.

Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 28. Dezember 1921 zur Ausführungsanweisung vom 28. September 1920 zu der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversor­gung in der Äebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirt­schaft vom 19. September 1920 (RGBl. S. 1675) und in Abände­rung des Abschnittes I, Ziffer 5 Abs. 1 der genannten Ausfüh­rungsanweisung vom 28. September 1920 bestimmen wir, daß die Gültigkeit der für das Kalenderjahr 1921 erteilten Viehhandels­erlaubniskarten bis zum 30. April 1922 verlängert wird. Die Gebühren, soweit die Erlaubniskarten für 1921 in diesem Jahre benuht werden, sind nachträglich zu zahlen.

Darmstadt, den 1. März 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abtl. für Ernährung und Landwirtschaft. I. V.: Mangold. Betr.: Ausführung des Aeichsgesehes vom 19. Mai 1913 über Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteilnehmer, hier: Abrechnung.

An die Gemeinderechner des Kreises.

Sie wollen über die an die ehemaligen Kriegsteilnehmer im Rj. 1921 vvrlagsweise gezahlten Beihilfen, gegen Vorlage der Vvr- geschriebenen Empfangsbescheinigungen, bis zum 2 5. März d. I. mit der Kreiskasse abrechnen.

Gießen, den 4. März 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Tanzbelustigungen.,

Es wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß bis Ostern Tanzbelustigungen von uns nur ganz ausnahmsweise genehmigt werden.

Gießen, den 3. März 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.___________ Betr.: Das Landgestüt: hier den Abgang der Landgestüts- beschäler nach den Deckorten.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Landgestütsbeschäler für die Deckorte Berstadt, Buhbach, Lich und Grünberg sind an die Stationen abgegangen. Wir empfehlen Ihnen, dies in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

Gießen, den 3. Marz 1922.

_____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.____________

Dienstuachrichtcu des zrreisamtcs^

Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. Februar 1922.

Gemeinden Gehöfte

(Gutsbezirke)

ins-

davon

ins-

davon

gesamt

(Sp. 1)

gesamt

(Sp. 3)

Kreis

neu

Spalte 3

neu

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 4

Tarmsiadt ....

1

2

Sieburg.....

6

1

10

1

Erbach.....

o

2

2

2

Gwß-Geran . . .

1

1

Heppenheim ...

2

1

3

2

Offenbach ....

Alsfeld .....

1

1

1

1

Bndiugeir ....

1

1

1

l

Frredberg . . » .

3

2

3*

2 Q

Schotten ....

3

3

3

o

Bingen.....

1

1

Oppenheim . . .

2

1

2

1

Worms.....

1

1

1

Die Maul- und Klauenseuche in B u h b a ch, Kreis Friedberg, ist erloschen.

Das Ministerium des Innern hat dem Stadtvorstand von Alsfeld die Erlaubnis erteilt, gelegentlich des am 12. Juni 1922 daselbst stattfindenden Pferde- und Fohlenmarktes eine Verlosung von Vieh, landwirtschaftlichen Geräten sowie Haus- und Wirt­schaftssachen zu veranstalten. Es dürfen bis zu 20 000 Lose zu 2.50 Mk. (ausschl. Reichsstempelabgabe) das Stück ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet.

Nachstehende Polizeiverordnung bringen wir erneut zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 1. März 1922.

Polizeiamt Gießen. L a u i e s ch l ä g e r.

Polizci-Berordttttttg betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Gießen.

Auf Grund des § 23 der Verordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und des Artikels 129b II*. 1 der Städteordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1911 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenver­sammlung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Mai 1919 zu Nr. M. d. I. 9328 für die Stadt Gießen folgendes verordnet:

§ 1.

Die Mäusburg und Marktstraße dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

§ 2.

Der Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist verboten in den innerhalb der Anlagen gelegenen Stadtteilen.

8 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Polizei- Verordnung werden auf Grund des § 21 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 4.

Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Juni 1919 in Kraft.

Gießen, den 20. Mai 1919.

Hess. Polizeiamt Gießen.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 16.28. Februar 1922 wurden in hiesiger Stadt

gefunden: 1 Stosfgürtel, 1 gestrickter Kinderhandschuh, zwei Trauringe, 1 seidener Kragenschoner, 1 Paar gestrickte Handschuhe, 1 Kinderpelz, 1 Vereinsabzeichen ehem. 116er, mehrere Meter Wasserleitungsrohr;

verloren: 1 goldenes Kettenarmband mit silb. Nadel, ein Kamm und Dürste, 1 grünliche Ledermappe mit 60 Mk., 1 schwarze Mappe mit 260 Mk., 1 braune Desuchsiasche mit 2 Portemonnaies, 1 schwarzgrauer Henkelkorb, 1 schwarzer Kinderregenschirm, 3 Hundertmarkscheine, 1 rindslederne Briefmappe mit 70 Mk., 1 gelbe Ledermappe mit 100Mk.:

eingefangen: 1 Lachtaube.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Ähr vormittags und 45 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.

Gießen, den 1. März 1922.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. «.Lange, Bietzen.