Nr. 121
. L. Dezeittder
1922
für die proviliMidirettioir Gberheßen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Jnhalts-Aeberflcht: Verbot öffentlicher karnevalistischer Veranstaltungen. — Ausstellung 'von Wandergewerbescheinen. — Gewerbe» Legttimationskarten. — Polizeistunde in Beuern. — Viehseuchen. — Erhöhung des Cinkaufsgeldes für Ortsbürger. — Herausgabe einer ^^ni^M^chrift. Reinigung der Schornsteine.—Ablieferung der Getreideumlage.— Gienstnachrichten. — Feldbereinigung Stangenrod. — Gefunden, verloren. — Aenderung der Ortsfatzung über.die Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Aeinhardshain.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Verbot öfsentlichLr karnevalistischer Veranstaltungen.
Die nachstehende Polizeiverordnung, betreffend das Verbot karnevalistischer Veranstaltungen, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
G te st en, den 29. November 1922.
Kreisamt Niesten. 3. V.: Weicker.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 64 der Kreis-- und Provinzialordnung und des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 (Neichsgesetzblatt S. 1604) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmi- gung des Ministeriums des Innern vom 18. November 1922 zu Nr. M. d. 3. 33 662 für den Kreis Giesten verordnet:
§ 1. Oeffentliche karnevalistische Veranstaltungen aller Art find verboten. Unter dies Verbot fallen insbesondere
1. die Veranstaltungen öffentlicher karnevalistischer Amzüge und sonstige karnevalistische Veranstaltungen unter freiein Himmel, - !
2. die Veranstaltungen öffentlicher karnevalistischer Aufführungen, öffentlicher karnevalistischer Vorträge und öffentlicher karnevalistischer Tanzlustbarkciteil in geschlossenen Räumen.
8 2. Verboten ist auf öffentlichen Stratzen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ver- sammlungen
1. das Tragen karnevalistischer Verkleidungen oder Abzeichen jeder Art,
2. das Singen, Spielen und Vortragen karnevalistischer Lieder, Gedichte und Vorträge,
3. das Werfen von Luftschlangen, Konfetti und dergleichen.
: § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Ver
ordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, an deren Stelle, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft.
Der Bestrafung unterliegen Veranstalter, Teilnehmer, sowie derjenige, der zu Veranstaltungen der in dieser Verordnung ge- * • nannten Art auffordert, einlädt oder sie in seinen der Oeffentlich- keit dienenden Räumen duldet.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. . »
Giesten, den 29. November 1922.
Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf obige Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, schon bei Einlauf von Gesuchen uni eine Erlaubnis zu karnevalistischen Veranstaltungen (auch wenn diese unter unverfänglichem Namen sich verdecken) den Gesuchstellern zu eröffnen, Last auf Genehmigung nicht zu rechnen sei. Die fraglichen Gesuche sind alsdann mit cittsprechenden Vermerken an uns einzusenden. Sie wollen die strenge Durchführung unserer Polizei- Verordnung durch Ihr Polizeipersonal erwirken.
Giesten, den 29. November 1922.
V" Kreisamt Giesten. 3. D.: Welcker.
B r.; Die-Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
ie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1923 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, dast sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe w das Hahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen.
Alte, schongebrauchteWandergewer bescheine sind n ich tmit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, dast Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie
„unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihne n vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Ferner ist für den Diehhandel die Erlaubnis des Landesernährungsamtes beizufügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 und 144 von 1920.)
Die Anträge inländischer Zigeuner sind besonders in Ihren Berichten zu bezeichnen.
Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreis- blatf Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröste von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des äinternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften der 88 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen find nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
'Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen.machen wir Sie darauf aufmerksam, das) alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Die Formulare zur Berichterstattung sind bei S. Balser, A. Klein, E. Seibert in Giesten, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, dast die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Llrkunden- stcmpels und nach Regelung der 'Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
G i e st. e n, den 28. November 1922.
Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker.
Betr.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen.
Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1923 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf» fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, dast sie zu Anfang Des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimatiouskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.


