Ausgabe 
5.12.1922
 
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'Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Aie- derlasfungsortes der Firma zuständig, in Giehen das Polizeiamt.

ist bestimmt worden, baö in die Legitimationsknrten ein Lichtbild des 2»nbnbers einzulteben ist. Es sind nur unciuf® gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eineKopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vennieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu­geben sind.

Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Arkundensteinpelgesetzes ein Stempel von 35 Mark zu ver­wenden,, w elcherBetrag vorErteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Ein­sendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Aeberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt.

Giehen, den 29. Aovember 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Auf Grund ministerieller Ermächtigung setzen wir hiermit mit Zustimmung des Gemeinderats zu Beuern die Polizeistunde daselbst auf 11 Ahr nachts fest. Die Bürgermeisterei Beuern! wolle dies ortsüblich bekanntmachen lassen und für. die Durch­führung sorgen.

Giehen, den 28. Aovember 1922. ' ..

______Kreisamt Gießen. Welcker. ________'

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Beuern und G r o Heu- Linden.

In Rücksicht auf die zu Beuern und Grohen-Linden bestehende Maul- und Klauenseuche verbieten wir hiermit alle Klauenvieh- märkte in der Stadt Giehen, sowie den Handel mit Klauenvieh nördlich der Linie GiehenGrünberg (Oberhessische Eisenbahn) und in den Gemarkungen Ober-Hörgern, Holzheim, Ebersiadt, Grü- ningen, Dorf-Güll, Garbenteich, Hausen, Giehen und Heuchelheim gemäß § 168 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum . Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911, den Handel mit . Klauenvieh betreffend.

Hierunter ist der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb­lichen Aiederlassung des Händlers oder ohne Begründung eines solchen stattfindet, verstanden.

Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das. Auf­suchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführung von. Tieren und das Ankäufen von Tieren durch Händler,

Giehen, den 1. Dezember 1922.

______ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Linden.

In Großen-Linden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- . gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Großen-Linden und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Klein-Linden, Leihgestern, Allendors a. d. Lahn.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsveikündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St. G. B. mit Gefängnis.'

Giehen, den 1. Dezember 1922.

________ Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.___________

Betr,: Erhöhung des Einkaufsgeldes für Ortsbürger nach Ar­tikel 30 L. G. O.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Am wiederholte Rückfragen zu vermeiden, weisen wir darauf hin, daß wir von dem Ministerium des Innern ermächtigt sind, einer Erhöhung des Einkaufsgeldes bis zum Fünfunddreißigfachen des Friedensbetrags des Einkaufsgeldes unsere Zustimmung zu Urteilen, wenn nicht aus der Gemeinde heraus gegen die beab­sichtigte Erhöhung Widerspruch erhoben worden ist.

Bei dieser Gelegenheit weisen wir auch darauf hin, daß An­träge auf Erhöhung des ord. Ginzugsgeldes (Art. 29 L. G. O.), die lediglich durch Die Geldentwertung bedingt sind und nicht die Tendenz verfolgen, die ortsbürgerliche Aufnahme durch Fest­legung eines unverhältnismäßig hohen Einzugsgeldes zu erschwe­ren, künftig vorgelegt werden können.

G i e ß e n, den 29. Aovember 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde._________

Betr.: Die Herausgabe einer Heimatzeitschrift.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

' Soweit Sie noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 27. Oktober d. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 112) im Rückstand sind, empfehlen wir b a l d i g st e Berichterstattung.

Giehen, den 2. Dezember 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.___________

" Druck der Briihl'schen Universitäts-Buch

V elf.: Reinigung der Schornsteine: hier: Schmiedekamine.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Es sind verschiedentlich Zweifel darüber entstanden, ob und wie häufig Schmiedekamine im Jahre regelmäßig zu reinigen sind. Zur Behebung der Zweifel und zur Herbeiführung einer einheit­lichen Regelung hat das Ministerium des Innern nach Anhörung sachverständiger Behörden bestimmt, daß die Schmiedekamine, so- sern keine sonstigen Feuerungen in sie einmünden, in Anwendung der Vorschrift des § 28 der Schornsteinfegervrdnung vom 4.März 1921 (Reg.-Dl. S. 41)'alljährlich mindestens einmal zu reinigen sind.

Wir empfehlen, die in Ihrer Gemeinde wohnenden Schorn- steinfegermeister und eventuell auch sonstige Interessenten entspre­chend zu verständigen.

Giehen, den 30. Aoveniber 1922

____________Kreisamt Gießen. I. B.: Ur. Heß.____________

BekarrttLinachrurst.

Betr.: Ablieferung der Ge t r e id e um la g e.

Das erste Drittel der Amlage ist sofort, längstens bis zum 10. Dezember 1922 zu liefern.

Gieße n, den 1. Dezember 1922.

Kcmmunalveiband. I. B.: Dr. Brau n.

Dicnstuachrrchten des Kreisamtes.

In der Gemeinde Melbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinden Dor­heim, Beienheim, Weckesheim, Södel und Wisselsheim werden zum Sperrgebiet erklärt.___________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Stangenrod: hier Kostenausschlag.

In der Zeit vom 3. bis einschließlich 11. Dezember 1922 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hessischen Diirgernieisterei zu Stangenrod:

Abschrist des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 23. Ok­tober 1922

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen find bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei zu Stangenrod einzureichen.

F r i ed b e r g, den 21. November 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

_____________I. B: Hebe l, Aegierungsassessor._____________

Bekanntmachung.

In der Zeit Vom 1.15. Aovember wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Paar Handschuhe, 1 Herrenhanöschuh, 1 Pelz­schwänzchen, 1 kleiner Betrag Papiergeld, 1 Handbeutel mit Taschentuch, 1 Autohandschuh, 1 Kinöerhandschuh, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Damenhandbeutel mit In­halt, 1 Kinderkragen, 1 Maßstab, 1 Brosche, 1 Herren- Handschuh, 1 kleiner Betrag Papiergeld, 1 Kostümgürtel, auch sind einige Schlüssel abgegeben worden:

verloren: 1 Straußenfeder, 1 braunledernes Portemonnaie mit Inhalt, 1 schwarze Handtasche mit Inhalt, 1 schwarz- ledernes Portemonnaie mit weißem Knopf, 1. braunlederne Brieftasche mit Inhalt, 1 goldener und 1 Aickelkneifer, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 braunes Geldmäppchen mit Inhalt und 1 Einfuhrbewilligungsschein über 2 Kilo­gramm Glasschmalz.

Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.

Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 1112 Ahr vormittags und 45 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen.

Gießen, den 29. Aovember 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

BekanttLmachttttg.

Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Reinhardshain.

Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der G. ";nbe Reinhardshain wird nach Anhörung des Bürgermeister^ ort» selbst und des Kreisausschusses des Kreises Giehen mit. .eh- migung hessischen Ministeriums des Innern verordnet, w folgt:

i. § 5 des Statuts, die Benutzung der Zentesimal-Biehwage der Gemeinde Reinhardshain betreffend vom 3. Juni 1893, wird aufgehoben.

An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Wiegegebühren werden durch einen nach Art. 187 der Landgemeindeordnung zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt.

II. § 6 des erwähnten Statuts wird geändert wie folgt:

Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die ver­fallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister auszuzahlen. III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Reinhardshain, den 27. Aovember 1922.

Bürgermeisterei Reinhardshain. Graulich.

und Lteindruckerei. R. Lange, Bietzen.