Die Preise der Brennstoffe, die streckenweise mit dem Schiff und per Dahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten, die aus Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgesetzt werden. Da in den vorstehenden Sätzen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt.bei weiter entlegenen Stationen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein.
Gießen, den 3. Mai 1922. ■
________* Kreisamt Gießen. I. V..: Dr, Braun.___________
Bekattntmachttng.
Betr.: Arlaub des Amtsveterinärarztes Dr. Stein.
Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein ist vom 11. -31. Mai 1922 beurlaubt. Vertreter sind die Herren Professor Dr. Knell Gießen, Wilhelms! raße 21, und Dr. Ä h r i g, Gießen, Henselstr. 2
Gießen, den 2. Mai 1922.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._____________
Bekanntmachung.
Detr.: Mhaltung eines Viehmarktes in'Hungen.
Der für Montag, den 15. ds. Mts. zu Hungen vorgesehene Diehmarkt findet in Rücksicht auf die in Rieder-Bessingen festgestellte Maul- und Klauenseuche nicht statt.
Gießen, den 2.-Mai 1922.
______________Kreisamt Gießen. 3'. V.: W elcker.
Divnftnacht ikßtcn dcH Mrcisrtuttce.
Detr.: Verlosungen der Hess. Krankenkassenlotterie.
3m Nachgang zu der Dckaintmachung vom 20. Dezember 1921 in Nr. 183 des Amtsverkündigungsblattes wird belanntgegeben, daß das Ministerium des Innern auf Nachsuchen des Verbandes zur Wahrung der Interessen der Krankenkassen im Vollsslaat Hessen, Darmstadt, in Anbetracht der in letzter Zeit außerordentlich gestiegenen Lotterieunkoslen die Erhebung eines Zuschlags von 0.40 Ml. zu dem seitherigen Preis der Lose genehmigt hat Der seitherige Lospreis von 2,40 Mk. feiner Lospreis 2 Mk Reichsstempelabgabe 0,40 Mk.) beträgt nunmehr 2 80 Mk. (reiner Lospreis 2,333 Mk., Reichsstempelabgabe 0,466 Mk.).
3n Lohra (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauen- ieuche ausgebrochen._____________
Bckanntmachunft.
Detr.: Feldbereinigung Lumda; hier: die Verschleifung der Durghohl.
3n der Zeit vom 4. bis einschließlich 18. Mai 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Dürgermcislerei Lumda
der Beschluß der Dollzugskommission Ziffer I vom 27. April lsd Js. über die Anlegung eines Notweges für die ver- sckleifte Durghohl nebst Pause
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Mei'ung des 2lusschlusfes während der 'Offenlegunaszeit bei der Bürgermeisterei Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 27. April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
_________________Dr. Han n, Regierungsrat.
Bekanntmacktuna
Detr.: Felöbereinigung Heuchelheim; hier: Derüesseruna der Kahnwiesen.
In der Zeit vom 29. April bis einschließlich 12. Mai lfd. Hs. liegt auf der Bürgermeisterei Heuchelheim der Entwurf über die Verbesserung der Kahnwiesen in den Fluren IX, X und XII nebst Beschluß vom 12. November 1921 zur EinLcht der Beteiligten offen. ”
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegunaszeit bei der Bürgermeisterei Heuchelheim schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 23, April 1922.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
S ch n i t t s v a b n. Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Bctr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda; Hier: die Massestücke. ’
Die Versteigerung von Massegrundstücken findet an Ort und Stelle
Donnerstag, den 11. Mai, und soweit erforderlich, die folgenden Tage, statt.
Zusammenkunft hierzu vormittags 10 Ähr im Offenlegungslokal, woselbst . die Vevsteigerungsbedingungen bekanntgegeben werden.
Fr i e d b e r g, den 23. April 1922.
- Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Schnittsvahn, Regierungsrat._______________
Bekantttlnalyun^
Betr.: Radfahrverkehr.
Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer auf der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir
uns veranlaßt, die w i ch t i g st e n Bestimmungen der Verordnung über den Radfahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 erneut bekanntzugcben. W i r verweisen insbesondere auf die Vorschriften un-ter Ziffer 1, 2, 7, 9 und 10.
Gießen, den 1. Mai 1922.
Polizeiamt Gießen. Fuhr. v. Gemmingen.
1. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von W a r.mu n g s z e i ch e n und während der Dunkelheit sowie bei starkem Nebel mit einer hell- brennenden Laterne mit färb losen.Gläsern Verse h e n ? e i n, die den Lichtschein nach vorn aus die Fahrbahn wirft.
2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Anfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Rebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßen- krümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da. wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. 3n allen diesen Fällen, sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig vdn der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen,
3. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Rahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.
Auch an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abf. 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden.
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenqlocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt.
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so bat er langsam zu fahren und «erforderlichenfalls sofort abzusteigen.
4. Das Ein biegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links in wei - tem Dogen zu geschehen.
5. Der Radfahre r hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkom-' inenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die .Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Bahn frei ist.
6. Das Vorbeifahren an eingebolten Fuhrwerken. Kraftfahrzeugen Reit-rn. Radfah-ern, Fust-ä-g rn Diehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
An unübersichtlichen Stellen (Z. 2. Abs. 4). sowie überall, wo die Fah'babn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Aeberholen verboten.
7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfabr- verkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), n u r auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen g e st a t t e t. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden nicht erhöhten Banketten stattfinden.
Das Radfahren auf loschen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen und nötigenfalls absteigen.
8. Das Umkreisen von Fuhrwerken. Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind. Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
9. Auf den Haltruf oder daS Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Poliz-ibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten und die Radfahrkarte, die er bei sich führen muß, auf Verlangen v v r z u z e i g e n.
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden ae- mäß § 356 Ziffer 10 des ReichsstratgesehbuchS mit Geldstrafe bis zu 60 Mark ober mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
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