Ausgabe 
4.7.1922
 
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§ 4.

Für die Ausstellung einer Erlaubnisbescheinigung zum An­kauf von Kartoffeln nach § 11 der Reichsverordnung ist eine Ge­bühr zu erheben, deren Festsetzung durch düs Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirt­schaft, erfolgt. >

§ S.

Die Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft unseres .Ministeriums kann nähere Bestimmungen über dis Ausführung dieser Verordnung erlassen. ,

Dar m st a d t, den 16. Juni 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- metstereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Verfügung ersuchen wir zur Kenntnis der Inter­essenten zu bringen, ihn Irrtümer zu vermeiden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß ab 1. August 1922 der Kartoffel- Handel sowie der Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger, nur den­jenigen Personen gestattet ist,- die im Besitze einer neuen Handelserlaubnis oder besonderen Ankaufserlaubnis für Kar­toffeln sind. Die bisher erteilten Erlaubnisscheine werden mit Wirkung vom 1. August ds. Hs. ab ungültig, ebenfalls die Groß- handelserlaubnisse insoweit sie sich auf den Handel mit Kar- ' toffeln beziehen.

Die Handelserlaubnisse werden für die Stadt Gießen bei dem Oberbürgermeister zu Gießen, für den Landkreis Gießen bei der beim' Kreisamt Gießen errichteten Handelszulassungsflelle auf Antrag erteilt. Die besonderen Ankaufserlaubnisse für die Pro­vinz Oberhessen erteilt die Provinzialdirektion in Gießen. Den Anträgen ist jeweils ein Lichtbild beizufügen.

Gießen, den 29. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.

c Verordnung.

Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das ganze Reichsgebiet folgendes verordnet:

Artikel 1Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihrem Ziele gehört, Mitglieder einer im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines der Länder durch den Tod zu beseitigen, wird mit dem Tode oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Ebenso werden bestraft Personen, die eine solche Vereini­gung wissentlich mit Geld unterstützen. Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Be­stehen der Vereinigung und den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen be­drohten Person, unverzüglich Kenntnis zu heben. Zuständig ist der auf Grund der Verordnung vorn 26. Juni 1922 (Reichsgeseh- blatt 1. Seite 521) gebildete Staatsgerichtshof.

Artikel 2: Sie Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 (Reichsgesetzblatt 1. Seite 521) wird daher ergänzt und geändert:

1. § 5 Rr. 1 erhält zum Schluß folgenden Zusatz: oder wer die Todesopfer solcher Gewalttaten verleumdet oder öffent­lich beschimpft:

2. § 5 Rr. 5 erhält zum Schluß folgenden Zusatz: oder wer eine solche Verbindung mit Geld unterstützt;

3. § 7 Absatz 1 Rr. 2 enthält die Bestrafung für die durch § 5 bezeichneten Vergehen.

Artikel 3: Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik gehörenden Hand­lung begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, auf die Dauer von vier Wochen, im anderen Falle bi? auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden.

§ 2, 3 und 10 der Verordnung vom 26. Juni 1922 finden entsprechende Abänderung. *

Artikel 4: Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 30. Juni 1922.

Der Reichspräsident, gez.: Ebert.

Belrr>mtmachrmg.

B e t r.: Verkehr auf der Straße R o r den st a dt H o chh ei m bei Wiesbaden.

Rachstehende Bekanntmachung des Landrats zu Wiesbaden wird zur Kenntnis der Interessenten veröffentlicht.

Gießen, den 29. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Verkehr von Fahrzeugen auf der Straße

R o r d e n st a d t H ochhe i m bei Wiesbaden.

Rach einer Mitteilung des Kreisdelegierten müssen die Pas­santen der Straße RordenfladtHochheim der Aufforderung der Wachtposten Folge leisten und auf Anruf halten.

Der Verkehr von Automobileir und Motorrädern ist grund­sätzlich verboten. Es ist ferner verboten, auf dieser Straße und in einem ihn trete von 50 Metern zu rauchen. Ebenso darf in einem ilmkreis von 200 Metern kein Feuer angezündet werden.

Der Zutritt zu den Munitionsbaracken ist grundsätzlich untersagt. . -

Verkehr am Tage: Während des Tages können Wagen und Fußgänger (leine Automobile) frei auf dieser Straße passieren; sie müssen langsam fahren und dürfen sich! innerhalb des Depots nicht aufhalten. .

Verkehr in der Rächt: Während der Rächt ist der Verkehr aller Fahrezuge grundsätzlich verboten.

Die Fußgänger dürfen die Straße nur in der Begleitung eines Wachtmannes betreten. Die Radfahrer müssen absteigen und das Depot in Begleitung eines Wachtmannes'durchschreiten.

Betr.: Wiederaufnahme in die Erwerbslosenfürsorge nach § 9 der Verordnung.

An die Dürgsrnteistereien der Landgemeinden des Kreises.

-Das abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 2. ds. Mts. Qtr. X 5262/22 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.

Gießen, den 27. Juni 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: S ch m i d t.

In den Fällen, in denen die Erwerbslosenfürsorge ein­gestellt worden ist, weil sie die zulässige Dauer erreicht hat, ist' die Anterstützung mit Ablauf von weiteren 26 Wochen wieder zu gewähren, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Für­sorge vorliegen (§ 9 a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sah 2). Diese Bestimmung gewinnt erhöhte Bedeutung, feit die Lage des Ar­beitsmarktes gestattet hat, die' zeitliche Beschränkung der Für­sorge allgemein durchzuführen. Für ihre Anwendung ist das Folgende zu dachten: Zwar verlangt die Verordnung nicht aus­drücklich, daß der Erwerbslose, der die Fürsorge wieder in An­spruch nimmt, in der Zwischenzeit ständig gearbeitet Hat. Die Fürsorgeträger werden aber, ehe sie die ilnterflühung wieder gewähren, sorgsam zu prüfen haben, ob und wie lange der Er­werbslose in Leg 26 unterstühungsfreien Wochen Arbeit ge­leistet hat. - Hat er nicht oder nur mit Anterbrechungen gearbeitet, so muß der Fürsvrgetrüger die Gründe feststellen, aus denen dies geschehen ist. Ein Erwerbsloser, der bei der Lage des Arbeits- marktes, wie sie seit dem Herbste besteht, in dem größeren Teil der 26 Wochen nicht gearbeitet hat, wird in aller Regel nicht die Arbeitsfähigkeit oder nicht die Arbeitswilligkeit besitzen, die ge­geben sein müssen, damit die Erwerbslosenfürsorge wieder für ihn eintreten kann. Ihm wird also in aller Regel die -Unter­stützung versagt werden müssen.

Diettstnachrichten des Krcisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in K e st r i ch (Kreis Alsfeld) ist erloschen. Der Sperrbezirk Ort und Gemarkung Kestrich und das Beobachtungsgebiet, Orte und Eemarlüngen Groß-Felda und Windhausen wurde mit sofortiger Wirksamkeit wieder aufgehoben. Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche in Romrod (Kreis Alsfeld) wurde der Sperrbezirk Romrod auf­gehoben und Ort und Gemarkung Romrod zum Beobachtungs­gebiet erklärt.

Bckttttiltmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: die Arbeiten des II. Ab­schnitts.

In der Zeit vom 22. Juni bis 5. Juli ds. Js. liegen auf dem Amtszimmer der hessischen Bürgermeisterei Lumda die Ar­beiten des II. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

46 Bonitierungskarten,

2 Bände Besitzstandsverzeichnis, Q

2 Bände Gütergefchosse,

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse.

Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen sowie even­tuelle Wahl eines Mitgliedes des Schiedsgerichts nebst Stell­vertreter findet daselbst

Donnerstag, den 6. Juli, vormittags 10 11 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen.

Friedberg, den 14. Juni 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär:

Dr. I an n, Regierungsrat.

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