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für die provinziaidirektion Gberheßen und für dar Rreiramt Gießen.
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Nr 77 - 4. Juli ' “ 1922
Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. — Verordnung, betr. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Verkehr auf der Straße Nordenstadt—Hochheim bei Wiesbaden. — Wiederaufnahme in die Erwerbslofenfürjorge.
-' Dienstnachrichten des Kreis am tes. — Feldbereinigung Lumda.
Verordnung .
über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln.
Vom 23. Mai 1922.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherstellung der DolkHernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) bztv. 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S 823) wird, verordnet:
Artikel 1.
Sn der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Huni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 581, .674) in der Fassung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom 27. November 1919 und der Verordnung vom 24. November 1921 (Reichsgesetzbl. 1916 S. 861 1917 S 626 1918 ©. ■ 395, 1919 S. 1909 und 1921 S. 1370) werden folgende Aenderungen vorgenommen:
1. Hinter § 10 werden an Stelle der §§ 11, 12 folgende Vorschriften eingefügt:
§ 10 a. Der Handel mit Kartoffeln ist vom 1. August 1922 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Kartoffeln erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt die Erlaubnis zum Handel besessen haben. Die Sn- haber der besonderen. Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen zum Handel mit Kartoffeln einer weiteren Erlaubnis nach § 1 nicht.
Die Vorschrift im Abs. 4 findet keine Anwendung auf den Verkauf selbstgewonnener Kartoffeln, sowie auf Kleinhandelsbetriebe, in denen Kartoffeln nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
Die Erlaubnis gilt für das Reichsgebiet. ■
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller in bezug auf den Handel mit 'Kartoffeln nicht als hinreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung an- ne'hmen lassen, oder wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art der Erteilung entgegenstehen. Sie' kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich älmflände ergeben,, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
Die Erlaubnis wird von den gemäß § 6 errichteten Stellen erteilt, soweit die Landeszentralbehörden nicht andere Stellen bestimmen. Dor der Entscheidung sind Sachverständige zu hören, sofern solche nicht bei der Entscheidung Mitwirken. Sm übrigen finden auf das Verführen und die Zuständigkeit die Vorschriften in den §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung.
Der Erlaubnisschein muh mit' dem Lichtbild des Snhabers versehen sein: er.ist beim Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger - (§ 11) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 11. Wer in eigener Person beim Erzeuger Kartoffeln zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Gemeinden, Geineindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, sei es im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, bedarf vom 1. August 1922 ab einer neu zu erteilenden Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks, in. dem der Ankauf " erfolgt. Dies gilt auch für Angestellte oder Beauftragte von Personen, die nach § 10 a zum Handel mit Kartoffeln befugt sind. Die Snhaber einer Erlaubnis nach § 10 a selbst bedürfen zum Ankauf beim Erzeuger der besonderen Erlaubnis nach! Satz 1 nicht.
Die Erlaubnis gilt für den B^irk der Behörde, die sie erteilt.
_ Für die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis gelten. die Vorschriften im § 10 a Absatz 4 entsprechend: bei ständigen Angestellten von Snhabern einer Erlaubnis nach § 10 a ist jedoch eine Versagung der Erlaubnis wegen Bedenken voWwirtschaft- licher Art nicht zulässig.
Vor der Entscheidung sind Sachverständige zu hören, sofern solche nicht bei der Entscheidung Mitwirken. Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist. nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Sm übrigen treffen die Landeszentralbehörden die näheren Bestimmungen' über das Verfahren.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann . Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis aufflellen. Der Erlaubnisschein muß mit dem Lichtbild des Snhabers versehen sein: er ist beim Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 11a. Soweit nach § 11 Abs. 1 der Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger nur mit besonderer. Erlaubnis zulässig ist, dür
fen die Erzeuger Kartoffeln nur verkaufen, wenn sich die Käufer als Snhaber einer Ankaufserlaübnis nach § 11 Absatz 1 oder einer Handelserlaubnis für Kartoffeln nach § 10 a ausweisen.
§ 12. Wer es unternimmt, der Vorschrift im z 11 Abs. 1 zuwider ohne Erlaubnis Kartoffeln anzuläusen, oder wer den Vorschriften im § 10 a Abs. 6, 8 11 Abs. 6, § 11 a zuwiderhandelt, wird mit Eesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Kartoffeln erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 10 a Abs. 1 finden die Vorschriften in §§ 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23^ September 1915 in der Fassung des Artikels III der.Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichts) vom 27. November 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1909) Anwendung.
' 2. Sm § 12 a Sah 1 werden die Worte „daß die Vorschriften in §§ 11, 12" ersetzt durch die Worte „daß die Dorschritten im § 11 und die Vorschriften des § 12, soweit sie sich auf § 11 beziehen". -
Artikel 2.
Für die Zeit bis zum 1. August 1922 bleiben die Vorschriften in den §§ 11 bis 12 a der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der bisherigen Fassung in Geltung.
Berlin, den £3. Mai 1922.
Der Rsichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr.
Verordnung
über den Handel mit Kartoffeln. Dom 16. Juni 1922.
Auf Grund der Reichsverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 23. Mai 1922 (Reichsgesetzblatt S. 487) wird unter Aufhebung der Ziffer I bis III und V der Verordnung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes über den Handel mit Kartoffeln vom 5. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 301) angeordnet:
§ 1.
(Zu § 10 a der Reichsverordnung.)
Die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel mit Kartoffeln sowie dessen Äntersagung erfolgt durch die gemäß der Deranntmachung des Ministeriums des Snnern betr. die Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 5. Juli 1916 (Reg.-Blatt S. 138) bei den Kreisämtern bzw. den Oberbürgermeistern errichteten Handelszulassungsstellen.
§ 2.
(Zu § 10 a der Reichs Verordnung.)
' Für die Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel mit Kartoffeln sowie über dessen Llntersagung werden die in § 1 genannten Zulassungsstellen noch um zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder ergänzt, die, nebst ihren Ersatzmännern, in Städten von über 20 000 Einwohnern von dem Oberbürgermeister, im übrigen von dem Kreisdirektor ehrenamtlich bestellt werden. Das eine dieser Mitglieder, ist aus den Kreisen der Verbraucher, in Städten auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung, im übrigen auf Vorschlag des Kreisausschusses zu bestellen: das andere Mitglied ist aus den- Kreisen der zur Zeit zugelassenen.Kartoffelhändler auf Vorschlag der zuständigen Handelskammer zu bestellen.
Die Beschlußfassung dieser erweiterten Zulassungsstelle hat in Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern zu erfolgen: im übrigen finden für das. Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juli 1916 (Reg.'-Bl. S. 138) entsprechende Anwendung.
§ 3.
(Zu § 11 der Reichsverordnung.)
Zuständige höhere Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Aufkausserlaubnis ist die Provinzialbirektion.
Vor der Entscheidung sind sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher zu dein Antrag zu hören.
Äeber die Beschwerde gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 11 der Reichsverordnung entscheidet -das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, endgültig.


