Ausgabe 
4.4.1922
 
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AmtrverliindiguMblatt für die Provinzialdirrftion Gberhessen und für das Kreisamt Siehe». Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 46

4. April

1922

Jnhalts-Aeberstcht: Verlängerung der Schuhzeit für Waldschnepfen. Die Verteilung der Ferien an den Volks-und höheren Schulen.

Amtsverkündigungsblatt. Meisterprüfungen im Handwerk. Dienstnachrichten.

Für die Verteilung der Sommer-- und Herbstserien können von den einzelnen Schulen die seither üblichen Zeiten und die etwa besonders genehmigten Ausnahmen auch weiterhin Bei- behalten werden. An den Volksschulen ist Artikel 14 Absatz 3 des neuen Volksschulgesetzes anzuwenden.

I. D.: Llrstadt.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen Aufhebung der Schonzeit betreffend, vom 29. April 1914, verlängern wir hier­mit für das laufende Jahr die Schuhzeit für Waldschnepfen für das ganze Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 15. April einschließim). «

Darmstadt, den 29. März 1922.

Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Hölzinger.

Hessisches D a r m st a d t, 22. Marz 1922.

Landesamt für das Vildungswesen.

Zu Ar. L. f. d. D. 6746.

Vetr.: Die Verteilung der Ferien an den Volks- und höheren Schulen.

An die unterstellten Behörden.

Auf Grund einer Vereinbarung der Länder sollen im Schul­jahr 85 Ferientage gegeben werden.

Dementsprechend bestimmen wir in teilweiser Abänderung- früherer Verfügungen folgende Verteilung:

Psingstferieu: 1 Woche vom Pfingstsonntage an;

Sommerferien: 29 Tage, beginnend mit einem Samstag

für gewöhnlich dem ersten Samstag im Juli und endend mit einem Samstag;.

Herbstferien: 2 Wochen, beginnend mit einem Sonntag,

etwa Ende September;

Weihnachtsferien: 2 Wochen nach den seither hierfür t geltenden Vestimmungen;

Osterferien: 3 Wochen, beginnend mit einem Sonntag, der

^alljährlich, je nach der Lage des Ostertermins, von uns, und zwar so festgelegt wird, dah die Dauer der einzelnen Schuljahre trotz der verschiedenen Lage des Osterfestes möglichst gleich ist. Zu Ostern 1923 ist Sonntag, den 25. Mürz 1923, der erste Feiertag. Das neue Schuljahr beginnt Montag, 16. April 1923, mit der Aufnahmeprüfung, und am Diens­tag, 17. April 1923, mit dem vollen lehrplan- mäßigen .Unterricht.

Der letzte Schultag vor den Ferien ist an allen Schulen ohne jegliche Kürzung des Unterrichts zu halten, jedoch können aus­wärtige Schüler nach der 3. Stunde entlassen, werden, wenn der erste Ferientag ein Samstag ist und wenn sie ohne diese Ver­günstigung nicht mehr an demselben Tage ihre Heimat erreichen können.

Vetr.: Amtsverkündigungsblatt.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Für die Vorsitzenden des Schulvorstandes ist das Amtsoer­kündigungsblatt des Kreises auf Kosten der Gemeinde zu beziehen.

@ ie 6 en, den 29. März 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Vetr.: Die Meisterprüfungen im Handwerk.

Im Aachtrag zu unserer Vekanntmachung vom 8. März 1922 geben wir bekannt, dah die Hessische Handwerkskammer in Darm­stadt den Meldeschluß für die diesjährigen Meisterprüfungen auf den 30. April 1922 festgesetzt hat. Dis zu diesem Zeitpunkt haben die Prüflinge die Prüfungsgebühr mit 175 Mk. an die Handwerkskammer Darmstadt einzusenden. Die hierauf ihnen zugehende Quittung und das Anmeldeformular sind nebst den- sonfligeir Unterlagen dem Vorsitzenden der Prüfungskommission, Dipl.-Jng. Vünnings, Gießen, Gewerbeschule, einzureichen.

Gießen, den 31. März 1922.

Kreisamt Gießen. Lk.-V.: Welcker.

Dicustuachrichteu des Kreisamtes.

In der Gemeinde Nieder-Eschbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen.sind aufgehoben.

Das Ministerium des Innern hat dem Komitee für den Pferdemarkt in Veerselden die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Juli ds. Js. daselbst stattfindenden Pferde-, Fohlen- und Zuchtdiehmarktes zu Prämiierungszwecken eine Verlosung von Vieh sowie landwirtschaftlichen Maschinen und Haushaltungs- qeräten aller Art zu veranstalten; Ziehungstermin: 11. Juli 1922. Es dürfen bis zu 27 000 Lose zu 3 Mk. das Stück (2,50 Mk. reiner Losepreis und 0,50 Mk. Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegenstände muß mindestens 40% der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet.

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Dr udt der Brühl'schen Univer!iläti>Buch. und Stein Druckerei N Cange, Ciefetn