AmtZveMndigungzblatt
für die Provinzialöirekiioil Gberheßen und für das Kreisamt Giehen.
_________________Sc^elnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich.
Nr. 112 3. November
1922
sSbetoäS 2lnkmung von Privathengsten. - Sprechtage der amtlichen Kreisfürsorgestelle für
mbtuna ©ethpÄnm ^Errichtung emer Zwangsinnung für das Weihbindergewerbe im Kreis Schotten. - Aus-
^Epubllk; hieri Deifammlungen usw. von Angehörigen ehemaliger Truppenteile. - Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen. - Laufende Teuerungszufchüffe. - Landwirtsa-afttiche Schule in Butzbach. -'Dienstbezüge ____________&er Beamten, Lehrer usw. — Herausgabe einer Heimatzeitfchrift. — Dienstnachrichten. — Gefunden, verloren'
Bekantttmachung,
die Gebühren der Schornsteinfeger betr. Dom 27. Oktober 1922.
3m Hinblick auf die weiter fortschreitende Teuerung und die damit verbundene weitere Steigerung der Unkosten im Schorn- steinfegergewerbe, insbesondere auch die erneute Erhöhung der Gesellenlöhne, haben wir unter Aufhebung der mit unserer Bekanntmachung vom 16. September lfd. Hs. (Regierungsblatt S. 316) zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 23. Oktober lfd. Hs. ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt:
1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt,
Mainz, Offenbach und Giehen auf 2000 t>. H
2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 2300 v. H.
3m übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Abs. 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden.
Darmstadt, den 27. Oktober 1922
Hessisches Ministerium des 3nnern. 3. CB.: Emmerling.
Bekanntmachung,
Ankörung von Privathengsten betreffend. Dom 21. Oktober 1922.
Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten verwenden, und deshalb im Jahre 1923 untersuchen (ankören) lassen wollen, haben vor dem 15. November ds. Hs. bei der Landesgestütsdirektion in Darmstadt entsprechenden Antrag zu stellen. Nach dem 15. November eingehende Anträge können in 1923 nicht mehr berücksichtigt werden.
Darmstadt, den 21. Oktober 1922.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. .11 e b e l.
Bekanntmachung.
Betr.: Sprechtage der amtlichen Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
Unsere sich täglich mehrende Geschäftsbelastung macht es notwendig, den Verkehr mit dem Publikum nur auf bestimmte Tage der Woche zu beschränken, um so wenigstens während dec übrigen Tage die notwendige Zeit zur Bewältigung und glatten Abwicklung unserer Geschäfte, die bisher durch den täglichen Personenverkehr sehr notgelitten hat, zu gewinnen. Wir haben deshalb von nun an als Sprechtage für den Verkehr mit dem Publikum Dienstag vor - undnachmittag, Donnerstag vormittag und Samstag vormittag jeder Woche bestimmt.
Giehen, den 1. November 1922.
Hessisches Kreisamt Giehen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. V.: Dr. Heh.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deö Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie wiederholt in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der beteiligten Kreise bringen.
Giehen, den 1. November 1922.
Hessisches Kreisamt Giehen (Amtliche Kriegssürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene-. 3. V.: Dr. H e h.
Bekauutmachttug.
Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung für das Weihbindergewerbe im Kreis Schotten.
Nachdem ein Antrag auf Errichtung einer Zwangsinnung für das Weihbindergewerbe, deren Bezirk die Gemeinden des Kreises Schotten, sowie folgende Gemeinden des Kreises Giehen: Ettingshausen, Grünberg, Hungen, Langd, Lauter, Münster, Nd.- Dessingen, Nonnenroth, Ober-Dessingen, Queckborn, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinheim, Stockhausen, Dillingen, Weickartshain umfassen soll, gestellt worden ist, fordere ich alle selbständigen Handwerker, die in den genannten Orten des Kreises Giehen das Weihbindergewerbe betreiben, auf, mir innerhalb zweier Wochen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung schriftlich oder mündlich mitzuteilen, ob sie sich für oder gegen die Errichtung der Zwangsinnung aussprechen.
Die Abgabe der mündlichen Erklärung kann während des angegebenen Zeitraums Wochentags von 9—12 Llhr vormittags
in den Dienst räumen des Kreisamtes Giehen, Zimmer Olr. 10 a, erfolgen.
Rach Ablauf des obigen Zeitpunktes eingehende Aeuhe- rungen sowie solche Erklärungen, die nicht erkennen lassen, ob der Errichtung einer Zwangsinnung zugestimmt wird oder nicht, bleiben unberücksichtigt.
Die abgegebenen Erklärungen liegen vont 16. November 1922 bis 30. November 1922 an der oben bezeichneten Stelle wochentags von 9—12 Uhr vormittags zur Einsichtnahme für die 'Beteiligten und Erhebung etwaiger Einsprüche aus. Nach Ablauf der Frist erhobene Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
Giehen, den 26. Oktober 1922.
Der Kommissar: Dr. Engelbach.
An die Bürgermeistereien der Gemeinden Ettingshausen, Grünberg, Hungen, Langd, Lauter, Münster, Nieder- Dessingen, Aonnenroth, Ober- Bessingen, Queckborn, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinheim, Stockhausen, Dillingen, Weitershain.
Die vorstehende Dekannturachung wollen Sie in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten bringen, über die erfolgte Bekanntmachung hierher berichten und bis zum 7. November d. H. eine Liste sämtlicher selbständiger Weihbinder, die in 3hrer Gemeinde tätig sind, einsenden.
Giehen, den 26. Oktober 1922.
___________Kreisamt Giehen. 3. D.: Welcker.___________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes zum Schutze der Republik; hier: Versammlungen und sonstige Veranstaltungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile.
3m Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 15. August b. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Nr. 91) bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß das Ministerium des 3nnern durch Ent- schliehung vom 19. Oktober d. Js. zu Nr. M. d. 3. 30 371 bis auf weiteres den Vereinigungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile gestattet hat:
1. gesellige Veranstaltungen:
2. die Teilnahme an Beerdigungen in der herkömmlichen Weise,
3. Gedächtnisfeiern zu Ehren verstorbener Angehöriger der Truppenteile auf den Friedhöfen;
4 Einweihungsfeiern von Denkmälern für die Gefallenen.
Es wird hierbei wiederum die Erwartung ausgesprochen^ dah bei allen Veranstaltungen in den Reden größte Zurückhaltung geübt wird und dah auch. sonst alle Provokationen unterbleiben.
„R e g i m e n t s f e i e r n" sind nach wie vor verboten.
Den Ortspolizeibehörden ist das Recht zuerkannt, die Veranstaltungen zu überwachen und sie zu verbieten, falls sich Miß- stände Herausstellen sollten.
Giehen, den 25. Oktober 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: H e m in erde.
Betr.: Wie oben.
An die^OrtspoliZeibehorden des Kreises.
Wir verweisen auf die vorstehend veröffentlichten Anord- nungen des Ministeriums des 3nnern und machen cs 3hnen zur Pflicht, die Veranstaltungen zu überwachen und sie zu verbieten, falls sich Mihstände Herausstellen sollten.
Giehen, den 25. Oktober 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Hemmerde.
Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen vom 2. Vierteljahr 1922 Rj.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Verzeichnisse der Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen vom 2. Vierteljahr Rj. 1922 sind bis spätestens zum 10. k. M t s. zur Prüfung und Genehmigung an uns einzusenden. Pünktliche Einhaltung dieses Termins wird erwartet. Es empfiehlt sich, die Tagegelder und Reisekosten sämtlicher Ortsvorstandspersonen möglichst in einem Verzeichnis zusammenzuflellen.
Giehen, den 24. Oktober 1922.
Kreisamt Giehen. 3. V.: Hemmerde.


