Ausgabe 
3.10.1922
 
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Bekantttmachmrg.

Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des'Entwurfs der Aende- rung und Erweiterung des Anschlußgleises der Firma Dänninger, @. m. b. 5>. in Gießen, bei Kilometer 1,730 der Strecke GießenGelnhausen.

Plan und Beschreibung liegen vom 2. -6. Oktober 1922 bei dem Herrn Oberbürgermeister zu Gießen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses mit denselben in genannter Zeit bei der Offenlegungsstelle vorzübringen.

Gießen, den 27. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker.

Verordnung

über die öffentliche Brotversorgung. Bom 8. September 1922.

Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. I, Seite 549) wird im Einvernehmen mit dem Reichs­ministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats verordnet: .

§ 1.

Bersorgungsberechtigt sind nicht Personen, deren steuerpflich­tiges Einkommen für das Kalenderjahr 1921 nach dem Cinkommen- steuerbescheide für 1921 oder, falls ein solcher bei Feststellung der Dersorgungsberechtigung noch, nicht zugestellt worden ist, nach ihrer Einkommensteuererklärung für die alleinstehende Person 30 000 Mark, für den Haushaltsvorstand 30 000 Mark zuzüglich 15 000Mart für jeden in dem gemeinsamen Haushalt verpflegten Haushaltsangehörigen überstiegen hat. Das gleiche gilt für Per­sonen, deren Einkommen, ohne daß eine inländische Cinkommen- steuerpflicht für das Kalenderjahr 1921 bestand, die obengenannten Sähe überstiegen hat.

Wer nachweist, daß sein Einkommen im Wirtschaftsjahre 1922/23 das Vierfache des Einkommens nach Abs. 1 nicht über­steigt, bleibt versorgungsberechtigt.

8 2.

Die Kommunalverbände haben vorbehaltlich der Vorschrift im § 40 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Ge­treide aus der Ernte 1922 gemäß § 35 daselbst die Maßnahmen zur Durchführung des Ausschlusses der nach § 1 nicht Versor­gungsberechtigten aus der öffentlichen Brotversorgung so zu treffen, daß der Ausschluß am 16. Oktober 1922 wirksam wird. Sie können bestimmen, daß die öffentliche Brotversorgung nur auf Antrag eintritt, und daß diejenigen, welche die, öffentliche Brotversorgung beanspruchen, den Rachweis für das'Dorliegen der Voraussetzungen nach § 1 erbringen.

Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Auskunft über die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu erteilen und zunr Zwecke der Kürzung des Bedarfsanteils die Zahl der aus der öffent­lichen Brotversorgung Ausgeschlossenen anzuzeigen.

Berlin, den 8. September 1922.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, gez.: Fehr.

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Reichsverordnung über die öffentliche Brotversorgung vom 8. September 1922.

Aus Grund des § 40 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. S. 549) wird zur Ausführung der Reichsverordnung über die öffentliche Brotversorgung vorn 8. September 1922 von dem Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu Rr. M. A. W. L. 15 608 vom 25. September ds. Js. folgendes ungeordnet:

1. Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen für das Ka­lenderjahr 1921 die unter § 1 der Verordnung über die öffentliche Brotversorgung vom 8. Septeniber ds. Js. sest- gelegten Sähe übersteigt, werden aufgesordert, dies bis zum 6. Oktober d s. Js. bei der Bürgermeisterei an­zumelden. Dieselben scheiden mit Wirkung vom 16. Oktober ds Js aus der allgemeinen Brotversorgung aus. Etwa über den 16 Oktober 1922 hinaus verausgabte Brotkarten sind von den nicht mehr zum Bezug von Brot aus der öffent­lichen Versorgung Berechtigten einzuziehen.

2. Befinden sich in einem Haushalt mehrere Personen die selbständig steuerpflichtig sind, so ist für, die Ermittlung des für die Brotversorgung maßgebenden Einkommens deren Einkommen nicht dem Einkommen des Haushaltsvor­standes zuzurechnen, sondern die Berechnung ist nach dem Einkommen des einzelnen steuerpflichtigen Haushalts- angehörigen festzustellen. Dienstboten sind jedoch der Zahl der verpflegten Haushaltsangehörigen zuzurechnen.

3. Ausländer erhalten nur dann Brotmarken, wenn sie den Rachweis erbringen, bah ihr Einkommen die in § 1 Abs. 1 oder 2lbsah 2 der Verordnung festgelegte Grenze nicht überschreitet. . .

4 Derjenige, der, ohne versorgungsberechtrgt zu sein, ore öffentliche Brotversorgung in Anspruchs nimmt, wird ge-

Dtiuk der Brüh licht» Unw«rsitati.Buch.

mäh 8 49 Ziffer 3 des Reichsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen« Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

Gießen, ben 27. September 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

De t r.: Wie oben.

An den He r r n Oberbürgermeister der Stadt Gießen, sowie die Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises mit der Empfehlung, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen und uns bis spätestens zum 10. Oktober ds. I s. zu berichten, wieviel bisher versorgungsberechtigte Personen durch die An­wendung dieser gesetzlichen Bestimmungen aus der öffentlichen Drotversorgung ausscheiden, und daß die Brotmarken über den 15. Oktober ds. Js. eingezogen sind.

E i e ß e n , den 27. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Verbot der Verfütterung von Brotgetreide und Mehl

Die zweifellos wesentlich ungünstigere Getreideernte gegen­über dem Vorjahr veranlaßt uns, darauf hinzuweisen, daß auf Grund des § 44 des Reichsgesehes über die Regelung des Ver­kehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922, Brot- getreide, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert, sowie Mehl aus Brotgetreide nicht verfüttert oder zur Bereitung vom Futtermitteln verwendet werden darf.

Zuwiderhandlungen werden nach § 49 des Gesetzes bestraft.

Für Brotgetreide und Mehl, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, kann der Kommunal» verband gemäß § 23 der Ausführungsverordnung des Hess Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 21. August 1922 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 97) Ausnahmen von dem Verbot der Verfütterung oder der Verwendung zur Bereitung von Futtermitteln zulassen.

Gießen, den 25. September 1922

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.

Betr.: Wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizei-- amt Gießen und die GeNdarmie Des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu ver­öffentlichen. Zuwiderhandlungen find unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 25. September 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.

Dicnstttachrichteir des älrcisamtcs.

-Unter der Schafherde zu Kölschhaufen (Kr. Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Schutz­maßnahmen sind angeordnet. 3n der Gemeinde Edingen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Sperrmaßnahmen sind aufgehoben.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Stangenrod: hier: Kostenausschtag.

3n der Zeit vom 2. bis einschließlich 9. Oktober 1922 liegt aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Stangenrod

der Ausschlag über Feldbereinigungskosten nebst Abschrift

des Kommifsionsbeschlufses Ziffer 2 vom 4. September 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des 2lusschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich rind mit Gründen ver­sehen bei der Bürgermeisterei zu Stangenrod einzureichen.

Friedberg, den 23. September 1922.

Der Hessische Feldbercinigungskommissär.

3. D.: U e b e l, Regierungsassessor.

Bekanutmachuttg.

Betr.: Ueberbieten von Waren aus dem Wochenmarkt.

Aus dem Wochenmarkte muffte in einzelnen Fällen die Be­obachtung gemacht werden, daß Käufer insbesondere Frauen die Preise in unverantwortlicher Weise dadurch in die Höhe treiben, daß sie den Marktverkäufern noch mehr boten, als selbst diese für ihre Waren verlangten.

Das Polizeiamt sieht sich veranlaßt, auf das verwerfliche solchen Tuns hinzuweisen und bemerkt dabei, daß ein solches Verhalten als strafbare Preistreiberei betrachtet und unweiger­lich zur Anzeige gebracht wird.

Falls derartige Fälle noch öfters Vorkommen sollten, wird das Polizeiamt der Erwägung der Frage näher treten, ob nicht die Rainen solcher Täter der Öffentlichkeit bekanntzugeben seien.

Gießen, den 28. September 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G.e m m inge n.

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