Ausgabe 
3.4.1922
 
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für die provinzialdireition Gberhefsen und für da; Kreisantt Eiehen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. - vierteljährlich

Sir. 45 . 3. April 1622

Znhnlts-Uebersicht: Bekanntmachung, die Wohnungsbauabgabe betreffend. Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg. Feuerlöschwesen; hier: Bestellungen für den Bezug des Handbuchs für Hessische Feuerwehren. Ausschlag der einmaligen Umlage und der laufenden Beiträge der Viehbesitzer zur Deckung der Entschädigungen für Diehverluste. Schweinemärkte in Langs­dorf und Lich. Wahl der Vertrauensmänner zur Angestelltenversicherung. Faselwesen. Lehrerversammlung. Dienstnachrichten.

Gefunden, verloren. ____

Bekanntmachung,

die Wohnungsbauabgabe betreffend. Vom 18. März 1922.

Auf Grund des Art. 6 Aos. 2 des hessischen Gesetzes vom 12. Oktober 1921, die Ausführung des Aeichsgesetzes vom 12. Fe­bruar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Aeichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Fördeung des Wohnungsbaues betreffend (Reg.-Bl. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über die Höhe des von jedem Auhungsberechtigten dem Zahlungspflichtigen zu er­setzenden Anteils an der Wohnungsbauabgabe nach Art. 6 Abs. 2 dcÄ Ausführungsgesetzes vom 12. Oktober 1921 (Aeg.-Bl. S. 224) sind vor rem Mieteinigungsamt auszutragen.

Anträge auf Festsetzung des Aogabeanteils sind spätestens bis Ende des auf den Schluss des Rechnungsjahres folgenden dritten Monats bei dem Mieteinigungsaint zu stellen. Diese Frist kann in geeigneten Fällen durch das Ministerium für Ar­beit und Wirtschaft erstreckt werden.

Das Mieteinigungsamt entscheidet endgültig in d:r Be­setzung gemäß § 8 der Bekanntmachung zum Schutze dec Mieter von: 23. September 1918 (AGBl. 1918, S. 1140). Auf das Verfahren findet die Anordnung für das Verfahren vor den Einigungsämtern vom 23. September 1918 (AGBl. S. 1146) Anwendung.

Die Vorsitzenden der Mieteinigungsämter haben Anspruch auf Vergütung in dem von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzten Umfang. Die Festsetzung der Gebühren für die Beisitzer bleibt wie bisher den Gemeinden überlassen.

Die Mieteinigungsämter werden ermächtigt, eine Gebühr von dem unterlegenen Teil zu erheben, und zwar:

bei einem Streitwerte bis zu 100 Mk. mindestens 5 Mk., höchstens 10 Mk.,

von 101 Mk. bis zu 300 Mk. mindestens 10 Mk., höchstens 25 Mk.,

von 301 Mk bis zu 600 Mk. mindestens 25 Mk., höchstens 40 Mk.,

von 601 Mk. bis zu 1000 Mk. mindestens 40 Mk., höchstens 70 Mk.,

über 1000 Mk. 70 Mk., höchstens 100 Mk.

Die Auslagen sind nach dem wirklichen Aufwand auszu­schlagen.

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden wie Ge- meindeabgaben von der Kasseflelle derjenigen Gemeinde erhoben, in deren Gemarkung das der Wohnungsbauabgabe unterworfene Gebäude gelegen ist. Für die Beitreibung gelten die für die Beitreibung der Gemeindeabgaben bestehenden Vorschriften.

Darmstadt, den 18. März 1922.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. A a a b.

Hessisches D a r m st a d t, den 17. März 1922. Landesamt für das Bildungswesen.

Zu Ar. L. D. 6151.

Betr.; Die Ausnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg.

Das. Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt erhöht worden:

a) für Zöclinge, welche die hessische Staatsangehörigkeit be­sitzen und für welche ^die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen werden, von 2000 Mark auf 4000 Mark jährlich,

b) für andere Zöglinge von 2400 Mark auf. 4800 Mark ' jährlich.

Sie wollen die Bürgermeistereien und Schulvorstande hier­von in Kenntnis sehen.

I. V.: Urstadtz_______________'

Detr.: Feuerlöschwesen; hier: Bestellungen-für den Bezug des Handbuchs für Hessische Feuerwehren.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In Ar. 4 der Hessischen Feuerwehrzeitung macht der Landes- ausschuß bekannt, daß das Handbuch für Hessische Feuerwehren demnächst in dem Verlag der Hessischen Feuerwehrzeitung (O Kindt Wwe., Gießen) erscheint und zu einem Vorzugspreis von 6 Mk. (ohne Porto) ausgegeben wird, wenn die Bestellung bis

Ende des Monats Juni erfolgt ist. Bei späteren Bestellungen tritt ein erhöhter Preis ein.

Da der Inhalt des Handbuchs für die Gemeinden, beziehungs­weise Feuerwehren ein wesentliches Interesse besitzt, bcabsich- ti en wir, eine Sammelbestellung_für diejenigen Gemeinden, die etwa noch nicht im Besitz des Handbuchs sind, und dasselbe anzu­schaffen wünschen.

Wir sehen daher Fhnem Bericht bis spätestens l.Mai ds. Js., ob und eventuell wieviel Exemplare Sie für Ihren Bedarf wünschen, entgegen.

Falls bis zum 1. Mai kein Bericht bei uns eingegangen ist, nehmen wir an, daß die Gemeinden sich am Sammeloezug nicht zu beteiligen wünschen.

Gies)en, den 28. März 1922.

Krcisamt Giessen. 3. V.: Dr. Hetz.

Betr.: Den Ausschlag der einmaligen Umlage und der laufen­den Beiträge der Ti h wsihec zur Deckung der Entschädi­gungen für Diehverluste.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zur Feststellung der Unterlagen für obigen Ausschlag emp­fehlen wir, bis zum 10. k. Mts. bestimmt zu berichten:

1. Dec Viehhändler Vor- und Zunamen; /

2. deren Jahresumsatz im Aj. 1921 an: /

a) Pferde,

b) Rindvieh unter 1 Jahr (Stück), s /

c) Dii.dvieh von 1 Jahr und darüber, v

<1) Zieren.- -..........-

Die Angaben sind auf Grund der von den Viehhändlern vorzulegenden Kontrollbücher zu machen. Es kommt nicht der Wert, sondern die Stückzahl in Frage.

Srllte die Zahl der umgesftften Time auf Gnmd der von Ihnen zu führenden Ursprunrs Zeugnis'.egister größer fein, als nach den Kontrollbüchern, so ist dies unter Angabe der Stück­zahl besonders zu vermerken.

Fehlbericht ist erforderlich.

Gießen, den 30. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Schweinemarkt in Langsdorf.

Wir genehmigen hiermit für Montag, den 10. April die Abhaltung eines Marktes für Schweine zu Langsdorf unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden;

"1. Tiere aus Beständen de? Kreises Gießen. Durch Ursprunaszeugnisie, auf denen die Ortspolizei- behuden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Hekunst der Tiere nachzuweisen.

2 Die Tiere der Händler sind auf einem von dem Teile des Marktplatzes, auf dem" die Züchter ihr Material auf t reiben, ge­trennt liegenden Teil des Macktstlatzes aufzustellen.

3 Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 89 Uhr vor­mittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbeflim- mungen zum RDG.)

4 Die Untersuchung des Ant iebes hat abseits vom Markt­platz zu erfolgen. Dec Platz ist so zu wählen, daß bei allensalisigen Beanstandungen die beanstandeten Tcanspv'te abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.

Gießen, den 17. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

B e t r.: Schweinemarkt in Lich.

Wir genehmigen hiermit für Dienstag, den 18. April die Abhaltung eines Marktes für Schweine zu Lich unter folgen­den Bedingungen. Es dürfen nur au'g-t ieben werden:

1. Tiere aus Beständen des Kreises Gießen. Du ch Urip-ungs- zer.gnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich be­stätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nach­zuweisen.

2. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktslatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge­trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.