Ausgabe 
3.3.1922
 
Einzelbild herunterladen

2

B. Zur das Deobachtungsgebiet gelten folgende Anordnungen:

l. 1. Aus dem Deobachtungsgebieb darf Klauenvieh ohne polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Deobachtungsgebiet verboten.

Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespannen erstreckt sich nicht auf Klauenvieh, das im Deobachtungsgebiet bleibt. °

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, durch die Bürgermeisterei zu gestatten, und zwar:

a) nach Schlachtstätten in der Aühe liegender Orte,

b) nach in der Aähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häsen (Schisssanlegestellen, zur Weiterbeförderung nach Schlacht- viehhäsen und öffentlichen Schlachthäusern), vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit dem

. Schiffe unmittelbar oder von der Entladestativn aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Bei Klauenvieh, das im Beobachtungsgebiet abgeschlachtet wird, oder das zur Abschlachtung in einem benachbarten Sperr­bezirk gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes durch den zuständigen Fleischbeschauer vorgenommen werden.

Für den Transport nachin der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) wird an- geordnet, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden, wenn die Tiere nach Orten gebracht werden, die außerhalb des Deobachtungs- gebietes liegen (Transport in freies Gebiet).

Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehen­den Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

4. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärzt­liche Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehösts ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestim­mungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat.

Am Bestimmungsort sind die Tiere auf die Dauer von mindestens sieben Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unter­stellen. Diese Dauer ist mit siebenmal 24 Stunden voll einzu­halten. Aus den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße Anwendung.

Hinsichtlich der polizeilichen Beobachtung der ausgeführten Tiere gelten die Bestimmungen über Quarantäne.

5. Die tierärztliche Untersuchung hat bei Tageslicht zu er­folgen. Das gleiche gilt von der durch den Fleischbeschauer etwa vorzunehmenden Untersuchung.

II. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Beobachtungsgebiet zur Schlachtung und zu Nutz- und Zuchtzwecken ist gestattet, nicht aber zu Handelszwecken.

(2. Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mit hohen Strafen geahndet, und zwar, wenn sie wissentlich be­gangen werden, gemäß § 328 StrGD. mit Gefängnis.

Gießen, den 1. März 1922.

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.

D e t r.: Wie oben.

An die Bürgermeistereien Holzheim, Großen-LinLen, Grüningen, Lang-Göns und Leihgestern.

Wir machen Sie auf vorstehende Bekanntmachung ganz be­sonders aufmerksam. Die Bürgermeistereien wollen die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekannt machen lassen und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schrift­lich oder zu Protokoll noch besonders auf diese Vorschriften Hinweisen.

Gießen, 1. März 1922.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Milzbrand bei einem Rinde des Adolf Göbel zu Bellers­heim.

Die Seuche ist erloschen und die Desinfektion ist erfolgt. Dem­gemäß heben wir die angeordneten Sperrmaßnahmen auf.

Gießen, den 2. März 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. ________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Münster: hier: topographisches Güter­verzeichnis.

In der Zeit vom 5. bis einschließlich 20. März 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei M ü n st e r

das topographische Güter Verzeichnis nebst dem alphabetischen Namensverzeichnis

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung späteren Aus- schlusses während der Osfenlegungszeit auf der Bürgermeisterei zu M ü n st e r schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

* Friedberg, den 25. Februar 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskomniissär:

______________ Dr. Han n, Regierungsrat._________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain: hier: Wunschtermin.

Tagfahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Be­teiligten für die Bildung der neuen Ersatzgrundstücke geltend machen wollen, findet

Montag, den 13. März 1 9 2 2, im Schulhaus zu Reinhards- Hain, vormittags 9VsIOV2 älhr, statt.

Die-Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zu­sammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll.

Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

Friedberg, den 23. Februar 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange, Bietzeir