Ausgabe 
3.3.1922
 
Einzelbild herunterladen

AmtsveMMgungrblatt

für die provinzialdirettion Oberhesfe» und für das Ureisaint Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6. vierteljährlich.

Nr. 30 3. März 1922

Jnhalts-Aebersicht: Lichtbildervorführungen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in Gießen. Fleischbeschau. Viehseuchen. Feldbereinigungen Münster und Reinhardshain.

Detr.: Lichtbildervorführungen über Geschlechtskrankheiten in Gießen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen auf die

Dienstag bis Donnerstag, 7. bis 9. März, ein­schließlich, nachmittags, auf Veranlassung des Landesverbandes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten im Lichtspielhaus Bahnhosstraße 34 statt- findenden Lichtbildervorführungen (Aufklärungsfilm) mit Beglcit- vorträgen von Aerzten aufmerksam und empfehlen Ihnen, die Lehrer und Lehrerinnen sowie die Hebammen noch besonders auf die Bedeutung der Veranstaltung hinzuweisen.

Näheres bringen noch die Tageszeitungen. Angehörige von Gewerkschaften und Krankenkassen können bei diesen Stellen Ein­trittskarten zu Vorzugspreisen erhalten.

Giehen, den 2. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Detr.: Fleischbeschau.

An die Bürgermeistereien und Gemeinde-Einnehmer der Landgemeinden des Kreises.

Durch Verfügung vom 17. Februar 1922 zu Ar. M. d. 3. II. 1310 hat das Hessische Ministerium des 3nnern die von uns beantragte Erhöhung der Schlachtscheingebühren gemäß Art. 7 bis 11 des Ausführungsgesetzes zum Aeichsfleischbeschaugcsetz vom 4. April 1903 für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. März 1922 bis 31. März 1923 genehmigt.

Demnach betragen die Schlachtscheingebühren ab 1. März 1922:

25 Mk. für Großvieh,

15 Mk. für Schweine,

10 Mk. für anderes Kleinvieh (Schafe, Ziegen, Kälber), 5 Mk. für Sauglämmer usw.

Gießen, den 1. März 1922.

Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker.

Betau utmachuug.

Be t r.: Maul- und Klauenseuche in San g -Göns.

3n Lang-Göns ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet 1. ein Sperrbezirk, bestehend aus der Ge­meinde Lang-Göns.

2. Ein Deobachtungsgebiet, umfassend die Gemeinden Großen- Linden, ®i-imingen, Holzheim, Leihgestern mit Aeuhof und Lud­wigshöhe.

A. Für den Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen:

I. An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren AufschriftMaul- und Klauenseuche. Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.

II. Die Einhaltung der getroffenen Anordnung ist durch fortgesetzte polizeiliche Äeberwachung sicherzustellen.

III. 1. Das verseuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs­stoffs sein können, in folgender Weise abgesperrt:

a) äleber die Ställe oder sonstigen Standorte, an denen Klauen­vieh steht, wird Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) uur mit unserer Erlaubnis, und zwar nur zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.

b) Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes ist gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in ver­seuchten Ställen untergebracht sind, ,nur unter der Be­dingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden. '

c) Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehost nrcht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen.

ck) Hunde, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgter Desinfektion der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchengehöft nrcht betreten.

e) Fremdes Klauen Vieh ist von dem Gehöft fernzu­halten.

f) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung gestattet. Kann eine wirksame Er­hitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte verboten.

Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr­leistet ist, sind Ausnahmen zugelassen.

g) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und, die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren (zu erfragen bei der Bürger­meisterei) erfolgen.

Die Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor der Entfernung aus den Ställen vvrzunehmen.

h) Leere Futter- und Düngersäcke dürfen aus dem Seuchengehöft nur nach erfolgter Desinfektion entfernt werden.

i) Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckuiigsstoffes nicht sein können..

Ic) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berüh­rung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransport­gefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.

2. Die Stallgänge der verseuchten Ställe der gesperrten Gehöfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens ein­mal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des älebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit ge­pulvertem frischgelöschtem Kalk erfolgen. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Aotfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den Besitzern der Tiere oder Ställe, deren Vertretern, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen oder von Tierärzten betreten werden. Personen, die in' abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen­gehöft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem ge­sperrten Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

IV. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.

V. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Bemerkungen:

1. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu achten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Be­gleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Seine ist gestattet.

2. Schlächtern, Diehkastrierern, sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Per­sonen, die ein Gewerbe im älmherziehen ausüben, ist das Be­treten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöste ver­boten.

3. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuvrdnenden Vorsichtsmaß­regeln ausgeführt werden.

4. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist ver­boten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren von Wiederkäuergespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen­vieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines besonderen wirt­schaftlichen Bedürfnisses auch zu Auh- und Zuchtzwecken, kann gestattet werden.