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Bekanntmachung,
die Gebühren im Eichwesen betreffend. Dom 26. Dezember 1921.
Auf Grund des § 1 der Verordnung vom 23. März 1912 (Regierungsblatt S. 213) zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vorn 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 349) wird hiermit folgendes bestimmt:
§ 1. In Abänderung der Bekanntmachung voni 26. März 1912 (Regierungsblatt S. 226) werden die dort unter
B, I Ziffer 2, Ziffer 3 Absatz 2 und 3, Ziffer 4 Absatz 2, . C, l Ziffer 2 sowie ’ .
C, II Ziffer 3
festgesetzten Gebühren bis auf weiteres um 900 vom Hundert erhöht.
Die Bekanntmachungen vom 24. Dezember 1919 (Regierungsblatt 1920 S. 45) und vom 29. September 1920 (Regierungsblatt S. 300) werden aufgehoben.
§ 2. 3m Anschluß hieran werden auch die Sätze der Gebührenordnung für eichamtliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs, wie sie in der Bekanntmachung vom 17. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 420) festgesetzt sind, bis auf weiteres um 900 vom Hundert erhöht.
Die Dekanntmachung vom 7. Februar 1921 (Regierungsblatt S. 31), betreffend Abänderung jener Gebührenordnung, wird aufgehoben.
§ 3. Die Gebühr für besondere Prüfung der Kerbenteilung eines Laufgewichtswagebalkens mit Einschluß der Ausstellung eines Prüfungsscheines wird auf 30 Mark festgesetzt. Die gleiche Gebühr wird für die Prüfung der Normalabschnitte eines Lauf- gewichtswagebalkens erhoben. Werden beide Prüfungen miteinander verbunden, so werden insgesamt 40 Mark Gebühren erhoben.
Die Gebühr ist stets fällig, einerlei ob die Wage, in die der Dalken eingebaut wird, innerhalb oder außerhalb des hessischen Eichungs-Aufsichtsbezirkes geeicht wird.
§ 4. Der § 8 der Bekanntmachung vom 21. September 1875, die Eichung und den Gebrauch offener hölzerner Flüssigkeits- maße, sog. Herbstgefähe betreffend (Regierungsblatt S. 507), wird aufgehoben. Für die eichamtliche Behandlung solcher Herbst- gefäße gelten die solgenden Gebührensätze:
A1. Für die Eichung und Stempelung derartiger
Gefaste bis zu 25 Liter . . . . 5,00 Mk
Über 25 Liter.......... . 10,00 Mk.
2. Für die Einteilung und das Einschlagen der Nägel, ohne Zugabe der letzteren, für jede Teilungsmarke............ 0,50 Mk.
B. Für die Prüfung ohne Stempelung werden die gleichen Sätze wie für Sie. Eichung (A 1) erhoben.
§ 5. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft. Darmstadt, den 26. Dezember 1921.
Hessisches Arbeits- und Wirtschaftsministerium. Raab.
Betr.: Spende für die Opfer von Oppau.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Sammlung für Oppau ist am 10. Januar 1922 abzu- schliesten. Bis dahin eingehende Gelder sind bis -spätestens den 15. Januar k. Js. hierher einzusenden.
Giehen, den 31. Dezember 1921.
, Kreisamt Gießen.
Dr. 41 singer.
Bekanntmachung.
Betr.: SFeldbereinigung Grüningen: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 21. Dezember 1921 hat das Hessische Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Grüningen (Kreis Gießen) auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
3ch bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 15. Januar 1922 und Überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke.
Die äleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bvnitierungswert nebst 400 Prozent Zuschlag vergütet bzw. zugeschrieben.
Friedberg, den 27. Dezember 1921.
Der Hessische Felöbereinigungskvminissär:
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Bekauutmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: Berschleifung der Hohle in den Mades gärten.
In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Januar 1922 liegen aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Lumda:
1. das Verzeichnis über die anläßlich der Verschleifung der Hohl in den Madesgärten und der alten Straße in Wegfall kommenden Obflbäume,
2. die dazu gehörige Skizze,
3. Abschrift des Beschlusses Ziffer 5 vom 16. Dezember 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrifl schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei zu Lumda einzureichen.
Friedberg, den 20. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Jan n, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ober-Dessingen: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Januar 1922 liegen auf der Dürgermeiflerei Ober-Bessingen, die infolge der Regulierung der Wetter entstandenen Akten über die neue Zuteilung des Wiesengeländes, und zwar:
1. Kommissionsbeschluß, Abschrift vom 13. Dezember 1921, Ziffer 2, «
2. Planpause,
3. die neuen Gütergeschosse zur Einsicht der ^Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 22. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Iann, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: die Parzellenaufnahme.
3n der Zeit. vom 9. bis einschließlich 22. Januar 1922 liegen im Saale der Gastwirtschaft Friedrich Rinn zu Klein- Linden die Arbeiten der Parzellenaufnahme, und zwar:
28 Aufnahmekarten und
1 Band Besitzflandsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst
Montag, den 2 3. Januar 1 922, vormittags von 9'/2 bis 10’/2 41hr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlabe, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 21. Dezember 1921.
Der Hessische Feldbereinigungskommissär:
Dr. Jan n, Regierungsrat.
Druck b«r Brühlfchen Untversitäts-Buch- nti> StetatamAeni H Sange, Stegen


