Amtrvmmoigungzblatt
für die
und für das Kreisamt Sietzen
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Nr. 2
3. Januar
1922
Fnhalts-Aebersicht: Hundesteuer-Verordnung. — Gebühren im Eichwesen. — Spende für die Opfer- von Oppau. - Feldbereinigungen Brüningen, Lumda, Ober-Bessingen und Klein-Linden.
Hundesteuer-Verordnung. '
i Dom 4. November 1921.
Auf Grund des Artikels 9 des Hundesteuergesehes wird mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zum Vollzug dieses Gesetzes verordnet:
Meldepflicht.
§ 1. Wer einen Hund in seinen Besitz bekommt, ist verpflichtet, dies vor Ablauf von 14 Tagen der Bürgermeisterei seines Wohnorts zum Eintrag in ein über die sämtlicher; Hunde der Gemeinde geführtes Verzeichnis (Hundeverzeichnis) anzuzeigen und dabei anzugeben, an welchem Tage und von wem er den angemeldeten Hund erhalten hat. Die Anzeige hat durch den Besitzer selbst zu erfolgen und kann schriftlich oder mündlich erstattet werden; bei mündlicher Anmeldung ist der Eintrag im Hundeverzeichnis von dem Anmeldenden zu unterschreiben. Lieber den erfolgten Eintrag ist dem Hundebesitzer auf Verlangen von der Bürgermeisterei eine Bescheinigung zu erteilen.
Wer von eigener Hündin gezogene Hunde hält, hat sie vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Geburt bei der Bürgermeisterei seines Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. 2m übrigen finden auf diese Anmeldung die Bestimmungen des Absatzes 1 sinngemäße Anwendung.
§ 2. Die im Z 1 vorgeschriebene Anmeldung hat nicht zu erfolgen:
1. w enn der neu erworbene Hund an die Stelle eines ab- ' geschafften, im Hundeverzeichnis noch auf den Damen des gleichen Besitzers eingetragenen Hunds tritt;
2. w enn und solange der Besitz nicht 14 Tage, bei von eigener i Hündin gezogenen Hunden nicht drei Monate gewährt hat.
§ 3. Wer den Besitz eines Hunds aufgibt, hat dies in der im § 1 vorgeschriebenen Weise spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abschaffung erfolgt ist, der Bürgermeisterei seines Wohnorts anzumelden und dabei anzuzeigen, an welchem Tag und an wen er den abgemeldeten Hund abgegeben hat. Lieber die.erfolgte Abmeldung ist dem seitherigen Hundebesitzer auf Verlangen von der Bürgermeisterei eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 4. Die in den §§ 1 und 3 vorgeschriebene An- und Abmeldung ist auch von demjenigen zu erstatten, der mit einem Hunde an einem Orte Hessens an- oder von einem solchen Orte wegzieht.
§ 5. Als Besitzer eines Hundes im Sinne des Hundesteuergesetzes und dieser Verordnung gilt jeder, der einen Hund tatsächlich hält, ohne daß es auf sein Recht hierzu oder auf die Absicht, den Hund dauernd zu behalten, ankommt.
Als Besitzer von Hunden, die von Personen gehalten werden, die mit anderen in gemeinschaftlichem Haushalt leben, ist jedoch stets der Haushaltungsvorstand anzusehen.
§ 6. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, für Besitzer von Hundezüchtereien und für solche Personen, die Hunde vorübergehend in Pflege oder zur Anlernung übernehmen, erleichternde Bestimmungen über die An- und Abmeldung der Hunde zu erlassen.
Steuer und Zuschläge.
§ 7. Wer sich zu Beginn des 1. Januar bzw. eines der im Artikel 1 des Hundesteuergesehes angegebenen Stichtags irrt Besitz eines Hunds befindet, hat dafür ohne Rücksicht auf die demnächstige Dauer seines Besitzes die in Artikel 1 des Hundesteuergesehes verordnete Abgabe an die Staatskasse zu entrichten. Die Verpflichtung, die Jahresabgabe zu entrichten, trifft auch die Personen, die einen früher besessenen Hund abgemeldet, aber im darauffolgenden Kalenderjahr, und zwar vor Ablauf eines Jahrs von jener Abmeldung an gerechnet, wieder einen Hund angeschafft haben.
WerM^ Abmeldung eines abgeschafften Hunds bis über den JahressD^ hinaus unterlässt, hat die Steuer für das folgende Jahr wEr zu entrichten, wenn er nicht etwa vor Ablauf des Jahres der Abschaffung aus Hessen verzogen ist.
Lieber die Aufstellung der Heblisten für die Hundesteuer wird das Erforderliche durch das Ministerium der Finanzen im Wege der Dienstanweisung bestimmt.
§ 8. Gemeinden, die die Erhebung einer Gemeindehundeabgabe und von Zuschlägen dazu beabsichtigen, haben hierzu, sofern sich die Steuer- und Zuschlagssähe innerhalb der im Artikel 2 des Hundesteuergesehes bestimmten Höchstgrenzen halten,
die Genehmigung des vorgesetzten, Kreisamts, andernfalls durch dessen Vermittelung die Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen einzuholen. Die Erhebung der Gemeindeabgabe und der Zuschläge erfolgt demnächst gleichzeitig mit der staatlichen Hundesteuer. Der Antrag hierauf ist durch das vorgesetzte Kreisamt bei dem Ministerium der Finanzen zu 'stellen. Als Vergütung für die Erhebung ist von den Gemeinden eine Gebühr an die bezugsberechtigte Kasse zu entrichten, deren Höhe vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministertüm des Innern festgesetzt wird.
§ 9. Die Zuschläge für den mehrfachen Hundebesitz vermindern sich, insoweit lehterer erst im Lauf des Kalenderjahres beginnt, im gleichen Verhältnis, wie die Jahressteuer nach Artikel 1 des Hundesteuergesetzes. Hiernach sich berechnende Bruchteile der Zuschläge sind auf den nächsthöheren durch fünf teilbaren Markbetrag abzurunden.
§ 10. Dicht zu besteuern sind:
1. die nach Artikel 3 des Hundesteuergesehes steuerfreien Hunde;
2. Hunde, die sich nur vorübergehend in Pflege oder zur Anlernung bei dritten Personen befinden, sofern von diesen nachgcwiesen wird, daß die Abgabe von solchen Hunden bereits von den Eigentümern innerhalb Hessens für das betreffende Jahr oder dessen Teil entrichtet wird;
3. junge, von eigener Hündin gezogene Hunde, die nachweislich vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Geburt zugrunde gegangen oder nach Orten außerhalb Hessens veräußert worden sind.
§ 11. Gegen den Ansatz der Abgabe steht dem Zahlungspflichtigen binnen 14 Tagen nach erfolgter Anforderung der Abgabe Einspruch an das Hauptzollamt zu, in dessen Bezirk ihm die Abgabe angeseht worden ist. Dessen Entscheidung kann binnen einer gleichen Frist durch Beschwerde an das Ministerium der Finanzen angefochten werden.
Die Zahlung der angesetzten Abgabe kann trotz der Einlegung eines der vorstehenden Rechtsmittel nicht verweigert werden.
Strafbestinrmungen.
§ 12. Wegen Hundesteuerhinterziehung wird bestraft, wer die nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung vorgeschriebene Anmeldung unterläßt oder einen Hund abmeldet, bevor dessen Abschaffung erfolgt ist oder wer bei der An- oder Abmeldung eines Hundes falsche Angaben macht. Gegebenenfalls tritt Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark ein. ,
Wenn binnen 14 Tagen nach rechtskräftig gewordener Bestrafung die Abschaffung oder die ordnungsmäßige Anmeldung des Hunds nicht erfolgt, so ist erneute Bestrafung nach den Bestimmungen des Absatzes 1 verwirkt. &
Die infolge unterlassener oder verspäteter Anmeldung, wie die infolge verfrühter Abmeldung vorenthaltene Abgabe ist nachzuentrichten.
Die in Artikel 8 des Hundesteuergesehes angeordnete Ordnungsstrafe bis zu 100 Mark trifft auch denjenigen, der zur Begehung einer der in dieser Verordnung mit Strafe bedrohten Liebertretungen anstiftet oder durch Rat und Tat wissentlich Beistand leistet.
§ 13. Im Fall der Llneinbringlichkeit einer nach § 12 dieser Verordnung erkannten Strafe ist diese nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Reichsstrafgesehbuches in Haft umzuwandeln.
§ 14. Bei Verfolgung der in § 12 mit Strafe bedrohten Verfehlungen kommen die Bestimmungen des Gesehes, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheides bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, vom 20. September 1890, die dies Gesetz abändernden Bestimmungen, sowie die zu deren Ausführung gegebenen Vorschriften in Anwendung.
Die Strafverfolgung dieser Zuwiderhandlungen verjährt in drei, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.
S ch l u ß b e st i m m u n g.
§ 15. Diese, Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Hunde- steuergeseh am 1. Januar 1922 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sind die Verordnungen vom 4. Dovember 1899 und 2. Dezember 1905 aufgehoben.
Darmstadt, den 4. Dovember 1921.
Hessisches Ministerium der Finanzen.
2. D.: Schüfe r.


