Ausgabe 
2.6.1922
 
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Tetr.: Die Bekämpfung des Alköholismus.

An die Bürgermeistereien, Pfarrämter und

Schulvorstände des Landkreises Gießen.

J2Sjr.rn}ac^e!L®te auf die jeden Freitag nachmittags 57 Ahr tm städtischen Wohlfahrtsamt Gießen (Bürgermeisterei Garten- straße 2) stattfindenden Beratungsstunden für Alkoholkranke aus­merksam, die unter Leitung eines beamteten Arztes stehen

Die Hauptaufgabe dieser Fürsorgestelle besteht darin die Trinker des Kreises ausfindig zu matzen u>id in jedem Falle die- icnigen Maßnahmen einzuleiten, die einerseits den Trinker zur Enthaltsamkeit führen und in ihr erhalten können anderseits aber auch dessen Familie entsprechend schützen.

Wir empfehlen Ihnen zur Bekämpfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Alkv'holismüs dadurch beizutragen daß Sie der Fursorgestclle Alkoholkranke namhaft machen und gegebenenfalls die Angehörigen von solchen auf die Fürsorgestelle Hinweisen, wo sie Gelegenheit haben, kostenlos jegliche Auskunft über etwa zu ergreifende Maßnahmen zum Schutze der Kranken selbst und ihrer Familie zu erhalten

Gießen, den 30. Mai 1922.

_____________Kreisamt Gießen. I. T.: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Die Kreisstraße Bieder-Bessingen Langsdorf wird vom 3. Juni d. I. ab bis auf weiteres wegen Vornahme von Walzarbeiten gesperrt.

Gießen, den 31. Mai 1922.

____________Kreisamt Gießen. I. 03.: Weicker.

Bekanntmachnna.

Tetr.: Walzarbeiten.

Die Sperrung der Kreisstraße GießenReiskir­chen, von der Abfahrt Oppenrod bis zum Bahnübergang wird aufgehoben.

Gießen, den 29. Mai 1922.

_________ Kreisamt Gießen. I. B: Welcker.___________

Bekanntmachung.

Tetr.: Olkaul- und Klauenseuche in Lauter.

In Lauter ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festae- stellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lauter, und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen G r ü n b e r g und Q u e ck - b o r n.

Ansere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 &e§ Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis

Gießen, den 30. Mai 1922.

Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.

Dicnstttachrichten des.^rciÄamteS.

In der Gemeinde Rohrbach (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperr- mahnahmen sind angeordnet.

Beka>r,ltmachttttg.

Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda.

Mit Entschließung vom 13. Mai lfd. Js. hat das Hessische Ministerinm für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, genehmigt, daß die Beteiligten in den vor­läufigen Besitz der Ersatzgrundstücke eingewiesen werden.

Diese Besitzeinweisung erfolgt hiermit mit Wirkung vom 15. Juni 1922.

Friedberg, den 24. Mai 1922.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

BekatttttirtachttNst.

Betr.: Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten.

Wir weisen erneut darauf hin, daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetz­buches, Artikel 112 und 292 des Polizeistrafgesehcs), diejenigen Bestrafung zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bau­ten, namentlich beini Abbruch von Gebäuden und bei der Erneuerung des Verputzes, alle Vorkehrun­gen zu treffen, welche geeignet sind, Gefahren für Vorübergehende und eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß

1. der Verputz und das M a u e r werk vor dem Ab­schlagen und wahrend dieser Arbeiten ausreichend b e - näßt wird,

2. Bauschutt nicht aus die Erde a b g e w o r f e n, sondern abgetragen oder in Gefäßen abgelassen und hierbei - ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfahren -- ausreichend benäht wird,

3. derartige Bauarbeiten, bei welchen eine Staubentwicklung nicht ganz zu vermeiden ist, nur in den frühen M o r g e n st u n d e n v v r g e n o m m e n werde n dürfen.

Die Polizeibeamten sind mit Aeberwachung beauftragt.

Gießen, den 29. Mai 1922.

Polizeiamt Gießen. Führ. v. G e m m i n g e n.

Bekantttmachtittg.

Es ist verboten:

1. B l u m e n st ö ck e, Blumenbretter und andere Gegen­stände auf Ballonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabfallen oder .Umstürzen Personen beschädigt werden können;

2. T e p p i tz e, Betten, A b p u h t ü ch e r usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung gemäß 8 366 Ziffer 8 Reichs-Straf-Gesetzbuch erfolgen wird.

Gießen, den 29. Mai 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhü v. G e m m i n g e n.

Druck ßer Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruärcrci R Lange. Biehen '

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