Ausgabe 
1.9.1922
 
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Für einen Schwerbeschädigten, der nur auf Mark Mark die Rente angewiesen und nachweislich

einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist von 1000 auf 1600

Für eine Witwe. . . . von 500 auf 800

Für eine Witwe, die nur auf die Rente ange­

wiesen und nachweislich einen Erwerb aus­

zuüben nicht imstande ist . von ZOO auf 1200

Für eine vaterlose Waise von 250 auf 400

Für eine elternlose Waise .... . von 300 auf 500

Für einen Elternteil von 300 auf 600

Für ein Elternpaar von 500 auf 1000

Außerdem erhält der Schwerbeschädigte, wenn er für Kinder zu sorgen hat, neben dem Teuerungszuschuß für jedes Kind statt 200 Mark 350 Mark. Mark Mark

Empfänger eines Aebergangsgeldes erhalten statt 450 800

Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe . . statt 450 800

Empfänger eines Hausgeldes statt 450 800

und wenn Hausgeldempfänger für Kinder zu

sorgen haben, neben demTmeruitgszuschuß

für jedes Kind . . ..... statt 200 350

II.

Zu § 4 Abs. 1. Die Einkommensgreuzen nach § 4 Abs. 1 erhöhen sich entsprechend den erhöhten Teuerungszuschüssen (Ziffer I).

III.

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1922 in Kraft. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anord­nungen trifft der Reichsarbeitsminister.

Berlin, den 11. August 1922.

Der Reichsarbeitsminister. 3. V.: Dr. G e i b.

*) Die Veröffentlichung erfolgt demnächst.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen das vorstehend abgedruckte Gesetz über Teuerungs­maßnahmen für Militärrentner vom 21. Hali 1922 sowie die Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner vom 11. August 1922 in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der in Betracht kommenden Rentenempfänger bringen. Rentenempfängern, die denTeueruitgs- zuschuß bisher noch nicht erhalten haben, nach den geänderten Vorschriften aber hierauf glauben Anspruch erheben zu können, -ist anheimzugeben, durch Ihre Vermittelung schriftlichen Antrag zu stellen. Diesem Antrag haben beizufügen:

u) Kriegsbeschädigte: ReuesterRentenbescheid,Stamm­karte (Verheiratete: Stammbuch oder Heirats- und Geburts­urkunden, wenn aus dem Rentenbescheid Berechtigung zum Emp­fang der Teuerungszuschüsse für Kinder nicht hervorgeht), außer­dem Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß der Antragsteller nicht im Erwerbsleben steht oder Bescheinigung des Arbeit­gebers über die Höhe des derzeitigen Monatslohnes.

b) Kriegshinterbliebene: Stammkarte, neuester Ren­tenbescheid, Invaliden- oder ülnfallreirtenbescheid und Bescheini­gung der Bürgermeisterei, daß die Antragstellerin einem Erwerb nicht nachgeht, oder Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Mvnatslohnes. Schwerbeschädigte und Wit­wen, die nur" auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb nicht auszuüben imstande sind, haben eine dahin- lautende Bescheinigung der Bürgermeisterei uns vorzulegen, falls sie auf die für fie festgesetzten Beträge von 1000 Mk. für August und 1600 Mk. für September bzw. ZOO Mk. für August und 1200 Mk. für September Anspruch erfjeBen wollen.

Zur Beseitigung bestehender Zweifel machen wir noch darauf aufmerksam, daß Bei Feststellung des Einkommens des Der- sorgungsberechtigten das Arbeitseinkommen der Ehefrau ober anderer Familienmitglieder nicht zu berücksichtigen ist. Es können in ABzug gebracht werden:

a) der Steuerabzug,

b) Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung,

c) nachgewiesene tatsächliche Unkosten, die aufgewendet werden müssen, um einem Erwerbe nachgehen zu können.

, Die Arbeiten zur Auszahlung der Teuerungszuschüsse für diejenigen Empfangsberechtigten, die sich bereits im Genüsse der Teuerungszuschüsse auf Grund des Erlasses des Reichsarbeits­ministers vom 1. Dezember 1921 befanden, werden hier derart beschleunigt, daß deren Auszahlung (Nachzahlung für August und Septemberbetrag) pünktlich am 1. September 1922 durch die Gemeinderechner erfolgen kann. Die Empfangsberechtigten sind hierauf besonders hinzuweisen.

Gießen, den 22. August 1922. 1 *

Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegs- beschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. B.: Schmidt.

Drmd der Brühl'schen Untversitäts-Buch-

Bekauntmachuttg.

Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Hagdftrasgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, wird hiermit der Aufgang der Hühnerjagd auf Montag, den 28. August ds. Hs., für sämtliche Kreise des Landes festgesetzt.

Darmstadt, den 23. August 1922.

Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Emmerling.

Bekanntmachung.

Detr.: Beurlaubung des Kreisveterinärarztes, Oberveterinärrat Professor Dr. Knell, Gießen.

Herr Professor Dr. Knell ist vom 26. August bis 10. Sep­tember 1922 - Beurlaubt. Sein Vertreter ist Amtsveterinärarzt Dr. Stein.

Gießen, den 30. August 1922.

Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r.

Betr.: Tagegelder und Reisekosten der StaatsBeamten.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des § 2 der Deisekostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 120) sind die Tagegelder der Bezirks- Beamten für auswärtige Dienstgeschäfte iunerhalB des Dienst- Bezirks mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt fest­gesetzt worden:

1. für Dienstgefchäfte Bis zu 3 Stunden (einschließlich) Vs des verordnungsmätzigen Satzes,

2. für Dienstgefchäfte von mehr als 3 Bis zu 8 Stunden (ein­schließlich) Vs des verordnungsmäßigen Satzes,

3. für Dienstgeschäfte üBer 8 Stunden % des verordnungs­mäßigen Satzes.

Wird das Dienstgeschäft an demselben Tag nicht beendet und eine älebernachtung erforderlich, dann. Haben auch die Be- zirksbeamten die vollen verordirungsmäßigen Tagegelder zu be­anspruchen.

Im übrigen finden die Destiminungen der Aeisekoflenver- vrdnung vom 24. Mai 1922 Anwendung.

Die Verzeichnisse der Tagegelder und Reisekosten des Lehr­personals für das 1. Vierteljahr 1922 (1. April bis 30. Huni) sind auf Grund der obigen Bestimmungen aufzustellen und uns alsbald vorzulegen.

Gießen, den 25. August 1922.

Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hemm erd e.

Betr.: Die in den Fortbildungsschulen in Gebrauch befindlichen Lese- und Realienbücher.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir sehen Binnen 3 Tagen Ihrem Bericht darüber entgegen, welche Lese- und Realienbücher in der dortigen Fortbil­dungsschule in Gebrauch sind

Gieß e n, den 30. August 1922.

_______Kreisschulamt Gießen, I. V.: Hemmerde.______

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereiniguug Münster," hier: Koflenausschlag.

In der Zeit vom 4. bis einschließlich 11. September 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Münster

ein Ausschlag über vorläufige Feldbereinigungskosten nebst dem zugehörigen Kommissionsbeschluh Ziffer 1 vom 2Z. Huni 1922

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind Bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen ver­sehen bet der Bürgermeisterei zu Münster einzureichen

Fried Berg, den 24. August 1922.

Der Hessische FeldBereinigungskommissär:

äl e 6 e t, Regierungs-Assessor.

Bckanntmachnng.

Bet r.: Schweiuerotlauf in Gieße n.

Sn dem Gehöfte Katharineitgasse Ar. 9 dahier ist Schweine­rvtlauf festgeslellt worden. Sperrmaßregeln sind angeordnet

Gießen, den 24. August 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntmachung.

3n dem Gehöfte LeihgesternerWeg Ar 16 dahier ist Schweinervtlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind an- geordnet.

Detr.: Schweinerotlauf in Gießen.

Gießen, den 28. August 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.

Bekanntruachttttg. ~

Wegen Vornahme von KanalisatiönsarBeiten wird die Gnauthstraße, von der Lessing- Bis zur Goethestraße, von heute an Bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Rad- fahrverkehr gesperrt.

Gießen, den 28. August 1922.

Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gern m i n g e n.

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