AmtsverküMgungrblatt
für die Proviiiziaidirektion Oderheffen und für da; Kreisamt Siegen.
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Nr. 94_________ 1. September 1922
Jnhalts»Aebersicht: Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner. — Aufgang.der Hühnerjagd. — Beurlaubung des Kreis- vetennararztes. Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten. — Fortbildungsschule. — Feldbereinigung Münster. — Bekannt- machungen des Polizeiamts.
über Teueruugsmatzuahmen »ta •; für MilitSrrentner.
Dom 21. Juli 1922. (RGBl. 1922 I, S. 650).
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1.
Aus Anlas) der herrschenden Teuerung erhalten Personen, die nach dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989), dem Altrentnergesetze vom 18. Juli 1921 (RGBl. S. 953) oder früheren Militärversorgungsgesetzen Versorgung beziehen, auf Antrag Leuerungszuschüsse nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
Ausgenommen sind:
1. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vorn Hundert gemindert ift;
2. Witwen, die weder erwerbsunfähig noch einer erwerbsunfähigen Witwe gleichgestellt sind;
3. Personen, die unabhängig von Dienstbeschädigung lediglich auf Grund ihrer Aiilitärdieitstzeit versorgt sind (Kapitulanten):
4. Personen, auf die das Pensivnsergänzungsgesetz vom 21. De- zeniber 1920 (RGBl. S. 2109) Anwendung findet.
§ 2.
Der Teuerungszuschuß beträgt monatlich:
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert.............. 500 Mk.
für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert............ 750 Mk.
für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist . . . . . 1000 Wk.
für eine Witwe............. 500 Mk.
für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen unö nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist............. 700 Mk.
für eine vaterlose Waise......... 250 Mk.
für eine elternlose Waise.......... 300 Mk.
für, einen Elternteil........ 300 Mk.
für ein Elternpaar........... 500 Mk.
Außerdem erhält der Schwerbeschädigte, wenn er für Kinder zu sorgen Hat, neben dem Teuerungszuschuh für jedes Kind 200 Mk.
§ 3.
Als Leuerungszuschuh erhalten ferner:
1. Empfänger eines Aebergangsgeldes (§ 32 des
Reichsversorgungsgesetzes) monatlich .... 450 Mk.
2. Empfängerinnen einer Witwenbeihilse monatlich 450 Mk. 3. Empfänger eines Hausgeldes (§ 13 des Reichs-
versorgungsgesetzes) während der vollen Kalen- dermoitate der Heilbehandlung, auch wenn eine geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 50 vom Hundert festgestellt ist, monatlich ... 450 Mk. und wenn Hausgeldempfänger für Kinder zu sorgen Haben, neben dem Leuerungszuschuh für
jedes Kind ... ....... 200 Mk.
§ 4.
älebersteigt Las regelmäßige Einkommen, das der Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsgebührnissen bezieht, den ihm bei Erwerbsunfähigkeit nach § 2 oder § 3 zustehenden Teue- rungszuschuh und die Zuschüsse für Kinder und Waisen um 75 vorn Hundert, so erhält er die Teuerungszuschüsse nur zum halben Betrag: übersteigt sein Einkommen den Teuerungszuschaß um 125 vom Hundert, so erhält er keinen Teuerungszuschuh. Diese Einkommensgrenzen verringern sich sür die Ortsklassen B und C um 10 vom Hundert und für die Ortsklassen D und E um 20 vom Hundert. ' ..'.
Dersvrgungsberechtigte, die nach ihrer Arbeitsfähigkeit in der Lage sind, einem Erwerbe nachzugehen, die älebernahine einer ihnen nachgewiesenen, trotz ihres Leidens geeigneten Arbeit aber ablehnen oder ihren Arbeitsplatz schuldhaft verloren haben, er- lhalten keinen Leuerungszuschuh.
8 5.
Beschädigte, die Versorgung nach den vor dem Mannschaftsversorgungsgesetz ergangenen Militärversorgungsgesetzen beziehen,
gelten, wenn sie sür gänzlich erwerbsunfähig anerkannt worden sind, um 100 vom Hundert, wenn sie für größtenteils erwerbsunfähig anerkannt worden sind,, um 70 vom Hundert, und wenn sie für teilweise erwerbsunfähig anerkannt worden sind, um weniger als 50 vorn Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert.
§ 6.
Die nach § 87 des Reichsversorgungsgesetzes zu gewährende Teuerungszulage wird sür das Sterbegeld (§ 34 des Reichsversorgungsgesetzes) auf 200 vom Hundert, die Pflegezulage (§ 31 des Reichsversorgungsgesetzes) und für die dem Blinden zustehenden Änterhaltskosten für den Führerhund (§ 7 des Reichsversorgungsgesetzes) von 35 auf 235 vom Hundert erhöht.
§ 7.
Die Teuerungszuschüsse können für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Antragstellung, jedoch nicht für die Zeit vor dem 1. August 1922, nachgezählt werden.
§ 8.
Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Reichsversorgungsgesetzes besondere Härten sich ergeben, kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren.
Beschädigte, die eine Rente von weniger als 50 vom Hundert beziehen (LeichlbeschäLigte), und erwerbsfähige Witwen sollen die Leuerungszuschüsse erhalten, wenn sie trotz eigenen Bemühens und trotz der Mitwirkung der Fürsorgestelle eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht ausnehmen können und ihr Einkommen neben der Rente die im § 4 genannten Einkonnnensgrenzen nicht übersteigt.
§ 9.
Die Reichsregierung ist ermächtigt, bei zunehmender Teuerung die Teuerungszuschüsse (§§ 2 und 3) und die Einkommensgrenzen (§ 4) mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigtenfragen abzuändern. Während der Vertagung des Reichstags ist nur die Zustimmung des Reichsrats erforderlich: die Aenderung ist dem Reichstag mitzuteilen.
§ 10.
Die Durchführung liegt den Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge ob, soweit nicht der Reichsarbeitsminister etwas anderes bestimmt.
Gegen die Entscheidung der Fürsvrgeflelle kann Beschwerde an die Hauptfürsorgestelle eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig: das Spruchverfähren ist ausgeschlossen.
§ 11.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1922 in Kraft.
Für reichsdeutsche Rentenempfänger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und für die durch den Friedensvertrag abgetretenen Gebiete sowie für das Saargebiet gilt dieses Gesetz nur, insoweit die Reichsregierung eine entsprechende Anordnung oder Vereinbarung trifft.
Berlin, den 21. Juli 1922.
Der Reichspräsident. Der Reichsarbeitsminister.
Ebert. . Dr. Brauns.
Verordnung über die Erhöhung der Tenernngs- zuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmastnahmeu für Militärreniner.
Vom 11. August 1922 (RGBl. Teil IS... .).<■)
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Teuerungsmahnahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (RGBl. Teil I S. 650, wird mit Zustimmung Les Reichsrats folgendes verordnet:
I.
Zu §8 2 und 3. Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten monatlichen Leuerungszuschüsse werden aus Anlaß der zunehmenden Teuerung erhöht: Mark Mark
Für einen Schwerbeschädigten bei einer Min
derung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80
vom Hundekt...........von 500 auf 800
Für einen Schwerbeschädigten bei einer Min
derung der Erwerbsfähigkeit um mehr als
80 vom Hundert..........von 750 auf 1200


