AmtZverkölldigllngMatt
für die Provinzialdsrektion Gberheßen und für das Kreisamt Gietzen.
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Nr. 124 3S. August
Jiihaltr-Uebcrsicht: Heimführung rumänischer Kriegs- und Jioilgefangener. — Waisenbüchsengelder. — Bclianntmachungeii über Erwerbslosen- surjorge. — Famnienunterstüizung. — Verwendung des Ientrisugenschlamms der Molkereien zur Fischfütterung. — Aushändigung der neuen Nelchsverfassung an die entlassenen Lchüler. — Die französische Fremdenlegion. — Regelung des Deputatwesens. — Viehseuche.
Bekanntmachung.
Belr.: Heimführung rumänischer Kriegs- und Zivilgefangener.
Nach einer Zuschrift der rumänischen Militärmission in Berlin ist in Rumänien eine Amnestie für alle diejenigen rumänischen Staatsangehörigen erlassen iaorben, die bis zum 1. September 19 2 0 nach Rumänien zurückkehren. Der Text des Amnestie-Erlasses kann von den Beteiligten bei den Hess. Kreisämtern eingesehen 'werden. ;
Darm sta d t, den 25. August 1920.
Hessisches Ministerium des Innern.
____________I. B.: Hölzinge r._________________________
Bekanntmachung.
Betr.: Waismbüchsengelder.
In bett Gemeinden des Kreises sind in der Zeit vom 1. Februar 1919 bis dahin 1920 die nachverz-eichneien Beträge für die Landes- naisenkasse eingogangen.
Aus den Gemeinden Albach 18,41 Mk., Allendorf a. d. Lahn A 54,50 Mk., Allendorf a. d. Lda. 0,85 Mk., Mten-Bnseck 2 Mk., Annerod 9,46 Mk., Bellersheim 5 Mk., Beltershain 12,14 Mk., - Bersrod 7,75 Mk., Bettenhausen 8 Mk., Beuern 19,20 Mk., Burk- hardsfeldm 20,24 Mk., Daubringen 0,27 Mk., Dorf-Güll 5 Mk., Eberstadt mit Arnsburg 13,40 Mk., Ettingshausen 7,65 Mk., Garbenteich 2,50 Mk., Geilshausen 8 Alk., Gießen 468,15 Mk., Göbelnrod 9,82 Mk., Großen-Bnseck 60 Mk., Großen-Lindcn 39,15 Mk., Grünberg 47,76 Mk., Grüningen 13,40 Mk., Harbach 15,91 Mk., Hattenrod 13,75 Mk., Hausen 1,52 Mk., Heuchelheim 33,20 Mk., Hungen 43,04 Mk., Inheiden 26,26 Mk., Kesselbach 3,90 Mk., Klein-Linden 63,56 Mk., Langd 26,92 Mk., Langsdorf 23 Mk., Kauter 2 Mk., Leihgestern 45,45 Mk., Lieh mit Hof Albach, Coln- hausen und Mühlsachsen 41,46 Mk., Lollar 2,40 Mk., Londorf 2 Mk., Lumda 0,85 Mk., Mainzlar 4,60 Mk., Münster 4,40 Mk., Muschenheim mit HosGüll 0,41 Mk., Nieder-Bessingen 7,50 Mk., Nonnenroth 15,60 Mk., Ober-Bessingen 5 Mk., Ober-Hörgern 0,60 Mk., Oppenrod 7,30 Mk., Queckborn 3,70 Mk., Rabertshausen mit Ringelshausen 11,30 Mk., Reinhardshain 12,80 Mk., Reiskirchert 13 Mk., Rodheim mit Hof Graß 5 Mk., Rödgen 18,30 Mark, Rüddingshausen 9 Mk., (Staufenberg mit Fricdelhausen 5,70 Mk., Steinbach 33,95 Akk., Steinheim 19,80 Mk., Trais- Horloff 1,10 Mk., Treis an der Lumda 9,93 Mk., Utphe 3,87 ML, Billingen 1,76 Alk., Watzenborn mit Steinberg 36,20 Mk., Weik- kartshain 7,27 Alk., Weiters'hain 16 Mk., Wieseck 3,50 ML Zusammen 1435,46 Mk.
Gießen, den 21. August 1920. , . . .
__________ Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß. • *______ Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge.
All den Oberbürgermeister zu Gießen unii die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie Verkrautung der Gräben auf dem Lande behindert 'häufig die Entwässerung der Wiesen und sonstigen Ländereien. Ihre Beseitigung wird, eine beträchtliche Steigerung der Erträge zur Folge haben. Der Herr Reichsarbeitsminister hat deshalb darauf hingewiesen, daß. unter Umständen, wenn die Räumung der Graben- systemc durch die unterhaltspflichtigen Anlieger aus Mangel an örtlichen Arbeitskräften ernstlichen Schwierigkeiten begegnet, eine Heranziehung Erwerbsloser nnd eine Förderung der Arbeiten durch Zuschüsse aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsvrge (§ 15 der Verordnung über Erwerbslvsenfürsorge Reichs-Gesetzbl. Nr. 17 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Januar ds. Js.) in Frage kommen könnte. i
Wir machen Sie hierauf mit dem Bemerken aufmerksam, daß zweckmäßig sein wird, sich vor Inangriffnahme derartiger Arbeiten mit der zuständigen Kulturinspektion in Verbindung zu setzen.
Gießen, den 28. August 1920.
______________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.______________ Betr.: Erwerbslosensürsorge; hier: Herabsetzung des Hnndert- satzes zur Errechnung der Kurzarbeiterunterstübung.
Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tas Hessische Landesarbeits- und Wirtschaftsamt hat mit Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und des Reichsministers der Finanzen gemäß § 9, Absatz '2, Satz 3 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge den Hundertsatz zur Er- rechnung der Kurzarbeiterunterstützung für das Land Hessen auf 60 herabgesetzt. 1
Gießen, den 28. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.
Bekr.: Erwerbslvsenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Latchgemeinden des Kreises.
Nachstehenden Auszug aus einem Schreiben des Herrn Reichs- arbeitsministers vom 7. ds. Mts', I. C. 4463/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Gießen, den 28. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.
Ta nach Z 9 Absatz 2 Satz 2 der Reichsverordnung über Er- nerbslosenfürsorge die Arbeitgeber verpflichtet sind, die Errechnung und Auszahlung der Kurzarbeiterunterstützung „kostenlos zu tragen"", ist es meines Erachtens nicht angängig, ihnen die hierbei entstehenden Portvkosten ans Mitteln der Erirerbslosensürsorge zu vergüten.
B e t r.: Produktive Erwerbslvsenfürsorge.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tas abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Rcichs- arbeitsministers vom 7. ds. Mts. I. C. 4368/20 2. Ang. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
G i e ß e n, den 28. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß,
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsminister.der Finanzen ättdere ich die Bestimmungen zur Ausführung des § 15 der Verordnung über Erwerbslosensürsorge, die ich in meinem Schreiben vom 10. Januar 1920 — I. E. 62/20 — mitgetcilt hatte, in den folgenden Punkten: t
1. in dem Abschnitt II 7 d erhält der zweite Satz die Fassung: „Zuschüsse dürfen das Doppelte der.Ersparnis regelmäßig nicht übersteigen", und es tritt der folgende dritte (Latz hinzu: „In besonderen Ansnähmefällen kann ein Zuschuß bis zum Zweieinhalbfachen der Ersparnis gewährt werden."
2. In dem Abschnitt III 4 wird der folgende zweite Absatz eiu- geschobeit: „Für Zuschüsse, die das Doppelte der Ersparnis übersteigen, ist die Zustimmnng des Reichsministers der Fi- nanzen erforderlich-"
Bekanntmachung.
Betr.: Etwerbslofenfürforge.
Mitglieder irgendwelcher . Vertretungen von Erwerbslosen (Uebekwachimgskommisfwnen und bergt) sind in gleicher Weise allen Vorschriften der Reichsverordnung über Erwerbslosenfür- sorge unterworfen, wie die übrigen Erwerbslosen. Tie Bestimmungen des § 8 a. a. O. sind daher auch gegenüber derartigen Erwerbslosen mit aller Strenge dnrchzuführ'en.
G i eßen, den 28. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß. Betr.: Familiemmterstützung.
An die Bürgermeistereien und die Herren Gcmcinderechncr der Landgemeinden des Kreises.
Im, Nachgang zu unserer Verfügung vom 15. 7. 20 — Amtsverkündigungsblatt 3h:. 100 — weisen wir Sie darauf hin, daß die Bestimmung über die Gewährung von zwei Halbmoiiatsraten Familienunterstützung bei Entlassung ohne Rente oder von drei Monaten bei Entlassung mit Rente aufrecht erhalten bleibt. Hiernach find, obwohl die Unterstützungen an dich Angehörigen der Lazarettinsassen vorn Lazarett gezahlt werden, die zwei Halbnionatsrateu oder drei Monate Familienunterstützung von der Gemeindekaffe zu gewähren.
। Den Familien der ohne Rente entlassenen Mannschaften ist, ohne die Erledigung des Rentenverfahrens abzuwarten, die Unter- fliützung auch für den zweiten und dritten Monat zu zahlen, wenn eine Bescheinigung beigebracht wird, daß ein Rentenansprnch angemeldet und die Gewährung einer Rente vom Entlassungstage bzw. vom 1. des darauf folgenden Monats ab mit Sicherheit anzunehmen ist.
. 'Die Interessenten sind zur Beibringung der Bescheinigung auf» Warbern, bannt die Zahlung ber Unterftü^ung in diesen Fällen beenbtgt wird.
Gießen, den 28. August 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Heß.______
Betr.: Tie Verwenbung des Zentrifugenschlamnres der Molkereien zur Flschfütterung.
An den Oberbürgermeister zu Gießen nnd die Bürger- meistercicn der Landgemeinden des Kreises.
Laut Bekanntmachung tont 20. Mai 1919 — Amtsverküudi-


