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gungsblatt Nr. 36 vom 27. Mai 1919 — war im Einverständnis mrt dem Retchsmlmster des Innern, zugelassen worden, das«, der Zentnfugen schlämm -aus Alollereren zur Berfütterung an Fische rn FischKüchtereien verwendet würde, wenn sich die' Fischzüchter verpflichten, den Aentrisug-enschlamm durch mindestens eiustündiges ErMen rm Wasserbade zu desinfizieren. Tiefe Erlaubnis war für die Dauer , von höchstens einem Jphr gegeben und ist jetzt vom Sierchsminister des Innern zurückgezogen worden, so daß die Vorsch-rtft des,§ 25 der Ausführungsvorschriften zum Reichsvie'h- leucheugesetz wieder in vollem Umfang in -Kraft tritt, wonach der Zentrtfugenschl-amm -in Molkereien täglich durchs Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen ist. Die strenge Durchführung dieser Vor- schrist erschemt auch deshalb geboten, weil der Verdacht besteh-t, dag wegen des Mangels an Futtermitteln der Zentrifugenschlamm an Schweine verfüttert wird, wodurch die.Gefahr der Verbreitung der Tuberkulose unter den Schweinen entsteht.
Zuwiderhandlungen werden gemäß § 76 RVG bestraft. Die verantwortlichen Leiter der Molkereien sind entsprechet 'M bedeuten
Gießen, beit 27. August 1920.
__________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.____________■ Bet r.: Aushändigung der neuen Reichsverfassung an die im verflossenen Schuljahr zur Entlassung gekommenen Schüler.
, An die Schulvorstände des Kreises.
Wir erinnern an die Erledigung unserer Verfügung vom 11. August d. Js. (Ä-M.-MliNr. 115 vom 16 8 20) soweit sie noch nicht geschehen ist, mit Frist von drei Tagen.
Gießen, den 25. August 1920.
Kreis schulkommission Gießen. I. V : Hemm er de.
Betr,: Die französische Fremdenlegion.
An die Schulvorstände des Kreises.
Es. liegen Nachrichten vor, wonach neuerdings eine sehr rege ’ Werbetätigkeit für die französische Fremdenlegion entfältet wird. Die Beteiligung von Deutschen an solcher Werbetätigkeit unterliegt strafrechtlichem Einschreiten. Die Gefahren aber, denen junge Leute, die solchen Lockungen Gehör schenken, entgegengehen, sind allgemein bekannt. Die Schüler-sind neuerdings in nachdrücklicher Weise darüber zu belehren. Dabei sind sie aber noch besonders darauf hinzuweisen, daß -es vom vaterländischen Standpunkt a'us als Ausdruck einer niedrigen Denkungsart betrachtet werden müßte, wenn nach all dem Vorherg-egaNg-enen Söhne deutscher Eltern sich bereit finden würden, in französischen Militärdienst -einzutreten, und daß zu erwarten stehe, es werde eine solche veriverfliche Gesinnungsl-osig-' leit auch bei den Franzosen entsprechend gewürdigt werden.
Bor dem Eintritt in die Fremdenlegion ist hiernach dringend zu warnen. -
Gießen, den 25. August 1.920.
______Kreisschulkommission Gießen. I. B.: Hemmer de.
Bekanntmachung. ~
Betr.: Ausführung der Reichsgetreidevrdnung; hier: Regelung des Deputat wesens.
Aus Grund des § 8 Absatz 1 Ziffer 2 der Reichsgetreideord-- nung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1027 ff.) dürken Unternehmer laudtoirtschaftlicher Betriebe von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1920 bis 15. August 1921 die durch Tarifverträge festgesetzten Deputat- Wengen an Teputatberechtigte zum eigenen Verbrauch- liefern, auch soweit sie die für die Ernährung der Selbstversorger gemäß, Ziffer 1 ,a. a. O. freigegebenen Mengen übersteigen.
Hierzu wird bemerkt: , "
1. Dem Deputatberechtigten steht neben der Deputatmcnge nicht außerdem noch die Selbstversorgermenge zu. Letztere ifh vielmehr stets in der ersteren mit einbegriffen.
2. Tie Deputatmengen bleiben, wie sich aus der Fassung des 8 8 Ziffer 1. dec Reichstz etreidcv rdnung ergibt, in der gleichen Weise wie die Selbstversorgermenge bis zum Verbrauche beschlagnahmt. Dieser kann nur ein Eigenverbrauch zur Ernährung, zur Versütterung und als Saatgut sein.
Eine Veräußerung von Teputatgetreide darf wie bei allem anderen Getreide nur an die.Kvnunissionäre M Kiommunalv-er- bandes, oder, soweit es sich um .Gerste oder Hafer handelt, gegen Bezugsscheine^ stattfinden.
Selbstverständlich finden auf das Deputatg-etreide die für die Versütterung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere also auch die Verordnung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom, 28. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt 381) Anwendung und ebenso auch die Vorschriften für die Verwendung von Saatgut.
. Zur Üeberwachung der Teputatempfänger sind von, d-en Bür- germetstereien ähnlich wie für die Selbstversorger die Selbstoer- sorgerlisteu „Deputantenlisten" anzulegen, in welche sämtliche De- putatempfänger aufzunehmen sind. Tie Listen sind in doppelter Ausfertigung zu führen und stets auf dein Laufenden zu -halten, ^as eilte Exemplar ist für den .Dienstgebrauch- der Bürgermeisterei bestimmt. Tas zweite Exemplar . ist -erstmalig bis längstens o. September ds. Js. und später jeweilig gleichzeitig mit den Selbstversorgerlisten zum 20. jeden Monats -einzureichen. (Fehl- anzetge erforderlich.) Alle Aenderungen (Ab- und Zugänge) sind
in die Deputantenliste einzutragen Und sowohl bei der betr. Ordnungsnummer, wie auch ani Schluß der Listen zu vermerken. Die Deputantenlisten sind nach folgendem Muster anzulegen.
1 2 3 4 5 6
S Bame und NameMnd c.öh b
. Wohnort Wohnort
£_ des Deputat- des Deputat- Deputats
« empfängers verpflichteten kg
Auf Grund Datum des des Tarif
vertrags gu, Ab-
(Datu'm) San95 9Qn9S
7 8
9
Personenzahl
dem Deputatsnpfänger wurde Erlaubnis zum Ausmahlen erteilt
Lchroterlaubnis wurde erteilt
für kg
Tag der Genehmigung
kg Brotgetreide
G-rft-
kg Hafer
am
SÜ-r
Gerste
10 11
Name des Müllers
Bemerkungen
i Tte Ausfüllung der Spalten 2—6 hat nach Angaben des Deputat verpflichteten zu -erfolgen. Zu diesem Zwecke haben letztere den Bürgermeistereien ihres Wohnortes bis zuni 5. September 1920 die erforderlichen Angaben zu machen und späterhin alle Veränderungen (Spalte 6) jewells bis zum- 15. des nächstfolgenden Monats den Bürgermeistereien anzuzeigen.
Tie Bürgermeistereien haben besonderes Augennierk -darauf zu richten, daß die in der Deputantenliste Eingetragenen nicht auck m, der Selbstversorgerliste geführt werden, da, wie oben ausgeführt, in der Teputatmenge die Selbstversorgermenge einbe- I griffen ist. , i
I Auf die Verarbeitung des- Deputatgetreides finden die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 30. Juli 1920, betr Ausführung der Reichsgetreideordnung: hier: das Ausmählen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1920 (Aintsverkün-- dtguugsblatt Nr. 110 und 111 vom 5. und 6. August 1920) ohne weiteres Anwendung.
। Demgemäß darf die Verarbeitung von Deputatgetreide nur - aus Grund von Mahl- und Schvotkarten erfolgen Für die De-, Mtatempfänger sind die gleichen Mahl- und Schrotkarten wie für Selbstversorger zu verwenden: nur müssen diese für Deputat - empfauger dadurch kenntlich geniacht werden, daß haudschriftlich das Wort „^eputatmahlkarte" zugefügt wird. Grundsätzlich ist für leben einzelnen Teputatempfänger eine besondere ,Deputatmahl- oder Schrvtkarte -auszustellen.
Gießen, den 26. August 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Betr.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meisterelen der Landgemeinden des Kreises.
empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachung sofort zur -öffentlichen Kenntnis zu bringen und besonders die Deputat- verpsltchtelen darauf hinzuweisen, daß die von ihnen zu machenden Angaben wahvheltsgemaß uns unter Eiühaltung der -gegebenen Fristen zu erpolgett haben, da andernfalls gemäß § 80 der Reichsgetreidevrdnung Bestrafung zu erwarten ist.
Gießen, den 26. August 1Y20.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. <5regert
Bekanntmachung.
B-tr.: Maul- und Klauenseuche in 0 n h e i d e n.
getl«?l“Worte«.'10'" 1,1 M1 ™a,l‘ ,nil »mllich feft,
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®“s Beobachtungsgebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August in Nr. 122 des Amts- verkundigungsblattes findet sinngemäße Anwendung
.. ^'?-?^bandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahrwet, wenn sie wissentlich begannen find sogar auf Grund des § 328 des Str.G.B. mit GeTM"
Gießen, den 30. August 1920. '
_________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde
Druck der Brühl'schen Unwerfitätr-Buch- und Strindruckerei. R. Lauge, Si-ßeu.


