Ausgabe 
1.3.1920
 
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für die yrovinzialdirektisn Gberheßen »ild f8r dar Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di- Psst zu Lrzdchen g-g-n MK. 2.36 Psst-eitLngsüfte Nr.

Nr. 3--__Z. März L9L0

Iuhaltr-Uebersicht: Vertrauensausschuß des Taballgewerbes. Bezug der bestellten Nährmittel. - Ausgabe von Süßstoff (Sacharin). - (Be= buhrenordnung für bie Hebammen. - Feldbereinigungen Leihgestern, Münster u. Lang-Göns. - Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen.

Verordnung

betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Vertrauens- ausschusscS des Tabakgcwerbes. Vom 4. Februar 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffen­den Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betr. die Auf­lösung des RcichSministeriums für wirtschaftliche Demobilmachung, vom 2(5. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 438) in Ergänzung der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1145) im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen verordnet, was folgt:

§ 1. Zur Durchführung der Bekanntmachung über Roh­tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) ist den beiden Tabakhandelsgesellschaften ein Vertrauensansschuß beigc- orduet..

§ 2. Ter Vertrauensausschuß besteht aus Vertretern der Pflanzer, der Händler, der Hersteller, der Makler, der Rohtabakagenten, der Fabrikatvertreter, der Angestellten, der Arbeiter und der letzten Verbraucher.

Bis auf weiteres gilt die Zusammensetzung, wie sie in dem Anhang zu der am 6. August 1919 beschlossenen Satzung des Vertrauensausschusses bestimmt ist.

Aenderungen der Zusammensetzung bestimmt der Vertrauens­ausschuß mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

8 3. Der Vertrauensausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, bie' der Zustimmung des Rcichswirtschaftsministers bedarf.

_§ 4. Der Reichswir tschafts minister kann den Vertrauensaus- schuß ermächtigen, jeweils in Uebereinstimmung mit der zustän­digen Tabakhandelsgesellschaft Bestimmungen zur Ausführung der Bekanntmachung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 1145) zu erlassen. Die Bestimmungen sind unter Bezugnahme auf die erteilte Ermächtigung im Reichsanzeiger zu veröffentlichen.

Der Reichswirtschaftsminister kann sonstige Befugnisse, die ihm nach der Bekanntmachung über Rohtabak oom, 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) zustehen, auf den Vertrauens- ausschnß mit der Maßgabe übertragen, daß sie von diesem in Uebereinstimmung mit Her zuständigen Tabakhandelsgesellschaft auszuüben sind.

§ 5. Der Vertrauensausschuß untersteht der Aufsicht der Reichsregierung.

Die Reichsregierung ist befugt, sich in den Sitzungen des Vertrauensausschusses durch Bevollmächtigte vertreten zu lassen. Die Sitzungen des Vertrauensausschusses sind den: zuständigen Reichsminister sowie den bei den Tabakhandelsgesellschaften be­stellten Rcichskommissaren zwei Wochen vorher anzuzeigen.

§ 6. Die Bevollmächtigten der Reichsregierung können Be­schlüsse und Maßnahmen des VerttaucnsauSschusses ohne An­gabe von Gründen wegen Verletzung der Gesetze oder der Satzungen der Tabakhandclsgesellschafteu oder des Vertrauensausschusses oder wegen Gefährdung des öffentlichen Wohls oder der finanziellen Interessen des Reiches beanstanden. Die Ausführung der bean­standeten Beschlüsse und Maßnahmen hat zu unterbleiben. Be­stätigt der zuständige Rcichsmiuister nicht binnen zivci Wochen die Beanstandung, so gilt sie als nicht erfolgt.

§ 7. Kommt bei den Beratungen einer Tabakhaudelsgesell- schaft mit dem Vertrauensausschuß über eine Bestimmnug gemäß § 4, Abs. 1 eine Einigung nicht zustande, so trifft ein aus je drei Vertretern der betreffenden Tabalhandelsgesellschast und des Vertrauensausschusses bestehender Sonderausschuß 'die Entschei­dung. Kvmnlt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestimmt der Reichswirtschaftsminister den Vor­sitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beschluß des Sonderausschusses-gilt als Be­stimmung gemäß § 4, Abs. 1.

Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, falls über die Ausübung der nach § 4, Abs. 2 über­tragenen Befugnisse eine Einigung zwischen der Tabakhandels­gesellschaft und dem Vertrauensausschuß, nicht zustande kommt.

Die Vorschriften der §§ 5, 6 gelten sinngemäß.

§ 8. Der Bertrauensausschuß und im Falle des 8 7 auch der Sonderausschuß können Auskunft nach Maßgabe der Be­kanntmachung über die Auskunstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) verlangen.

> 8 9. Die Mitglieder des Vertrauensausschusses und des

Sonderausschusses, sowie zugezogene Vertrauensmänner und Sach­verständige sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten uno sich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Be­triebsgeheimnisse zu enthalten.

§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- i strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen i wird bestraft, wer den gemäß §8 4, 7 erlassenen Bestimmungen i zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der i Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung ! bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören -oder nicht.

8 11. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der Verküir- ; düng in Kraft.

j__Berlin, den 4. Februar 1920.

Der Reichswirtschaftsminister: Schmidt.

i Bekanntmachung.

i Betr.: Verbranchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezng der bestellten Nähr­mittel

\ Gemäß § 7 unserer Bekanntmachung über die Berbrauchsrege- lung der in die öffentliche Bewirtschaftung geu-omnienen Nähr- j mittel vom 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:

JSie gemäß unserer Bekanntmachungen voui 24. Januar und- 4. Februar ds. Js. (Amtsverkündigungsblatt 9ir. 16 und 19 von 1920) bei den Klein Handelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern vom 10. März 1920 bezogen werden. Ter Bezug l kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung auf- ! gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittelkarte mitvorzulegen. Nähr- ! nnttelkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nicht mehr ! zuui Bezug; einzelne abgetrennte Qufttnngs- und Bezugsmarken s sind wertlos.

i Es entfallen:

1. auf die Nährmittelkarte B (rote Farbe)

Marke 60 250 g Auslandsgrieß, 1,80 pro Pfund,

Marke 61 250 g Haferflocken, lose, 0,92 Mk. pro Pfund, oder 250 g Kindergerstenmehl in fti-kg-Packung, Pack 0,65 Mk.,

Marke 62 250 g Kunsthonig, 3,70 Mk. pro Pfund;

2. auf die Nährinittelkarte C (blaue Farbe)

Marke 70 125 g Auslandsgrieß, 1,80 Mk. pro Pfund, und 125 g Haferslocken, 0,92 Mk. pro Pfund lose, Marke 71 300 g Teigwaren, 1,18 Mk. pro Pfund, Marke 72 1 kg Marmelade, 3,70 Mk. pro Pfmrd.

Tie nach der Bekanntmachung vom 4. Februar 1920 vorge­sehene Verteilung von Keks und Graupen konnte nicht stattsiuden, da die in Aussicht gestellten Zuweisungen bisher nicht erfolgten.

Mit dem 20. März 1920 verlieren die Marken ihre Gültig­keit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zir diesenr Zeit­punkt bezogen hat, verliert den Anspruch darauf. Tie Klein- Handelsgeschäfte haben die betreffenden Quittungs- und Bczugs- marken abzutrennen und getrennt nach Nummern und Farben der Großhaud-elsvercinigwig e. G. nt. b. H. in Gießen, WesttAu.- lage. 31, abzuliefenr.

Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 20. März 1920, von den Bestellern nicht abgenomincne Warenmengen sind der Großhaudelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen bis zmn 25. März auzuzeigeu. Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat den Aus­schluß von. dem Vertrieb der Nährmittel zur Folge.

Den Bürgerineistereien der Landgemeinden des Krei s es ivird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 24. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sieg er t.