Ausgabe 
1.3.1920
 
Einzelbild herunterladen

Bekanntmachung.

B et r.: -12. Ausgabe von&ftoff (Sacharin).

Für die Zeit vom 24. Februar bis 15. März 1920 wird gegen dieLtefetungsabfchnitte 10 der SüßstyffkarteH" (blau) and 1 der SüßstoilkarteG" (gelb) in den Landgemeinden des Kreises von den Süß, cho ssab gäbest eilen Süßstoff -abgegeben. Es gelangen auf den Ablchnitt 10 zwei Brieschen und auf den Abschnitt 1 eine schachtel zur Ausgabe. Mil dem 15. Alärz 1920 verlieren die Ab- fchnitte 10 bzw. 1 ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstosfmengcn dürfen von den Ausgabestellen an die Bevölkerung verkauft werden.

Gießen, den 26. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

An die Biirgcrmeistereieu des Kreises.

Nachdem durch Bekanntmachung vom 18. September 1919 (Reg.-Bl. S. 401) die Sätze der am 1. April 1908 in Kraft ge­tretenen Gebührenordnung für die Hebammen verdoppelt wurden, bringen wir nachstehend die nun gültigen Sätze, auf die Sie er­forderlichenfalls Interessenten Hinweisen wollen, zur Kenntnis.

Gießen, den 26. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.

Gebührenordnung für die Hebammen.

1. Für Ratserteilung in der Wohnung der Heb-, Mark amme einschließlich der Untersuchung .... 1,50 4,00

2. Für Untersuchung einer Schwangeren außer der

Geburtszeit in deren Wohnung ...;.. 2,00 6,00 3. Für den Beistand bei. einer Fehlgeburt oder

Molengeburt . 6,0020,00 4. Für den Beistand bei einer regelmäßigen, leich­

ten Geburt, sowie für Leitung einer Frühgeburt ausschließlich der im Wochenbett vorgeschriebenen Besuche . . ......... 10,0030,00

5. Für den Beistand bei einer regelmäßigen, aber

langsamen Geburt, welche die Gegenwart der

Hebamme Tag und Nacht erfordert, sowie bei

der Geburt mehrfacher Früchte ..... 16,0050,00 6. Für den Beistand bei einer unregelmäßigen Ge­

burt, welche die Zuziehung des Arztes erfordert, gelten je nach der Taner der Anwesenheit der Hebamme Hie Sätze unter 4 und 5.

7. Für eine im Notfall vorgenomurene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- rind Fußlage

8. Für die vorgeschriebenen Besuche der Wöch­nerinnen in den ersten 10 Tagen nach der Ge­burt für jeden Besuch

Wenn nach Ablauf der ersten 10 Tage noch weitere Besuche verlangt werden, gelten die gleichen Sätze.

9. Für außerordentliche Berufung am Tage . . 10. Für außerordentliche Berufung bei Nacht (von abends 9 Uhr bis morgens 6 Uhr)

11. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers), so­wie für eine Scheidenansspülung

12. Für das Anlegen eines Katheters 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen 14. Versieht die Hebamme Wärterdienste bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu verlangen:

a) für den Tag .......

b) für die Nacht

c) für Tag und Nacht 15. Wird die Hebamme auf benachbarte Orte be­rufen, so Hat sie außer ihren sonstigen Gebühren Weggebühren zu beanspruchen, und zwar:

a) bei einer Entfernung von 1 bis 2 Kilo-

Meter b) für jeden weiteren angcfangenen Kilometer c). bei Nachtbesuchen (von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens) das Doppelte.

Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fährgeld der dritten Wagenklasse berechnet wer­den. Bei Gestellung eines Fuhrwerks fällt die Weggebühr fort.

Erl äuterungen.

1. Tie Gebühren der Hebammen sind innerhalb der vorstehend angegebenen niedrigsten und höchsten Sätze folvvhl nach den Ber- mögensverhältnissen, als auch nach der Schwierigkeit und Tauer der Verrichtungen zu bemessen.

2. Bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in welchen eine öffentliche Kasse für die Zahlung der Gebühren einzutrcten hat, greifen die niedrigsten Sätze Platz.

3. Für die unter Nr. 11, 12 und 13 bezeichneten Verrich­tungen findet, wenn sie bei einer Geburt notwendig werden, eine besondere Vergütung nicht statt.

.4. Neben den unter Nr. 11, 12 und 13 angesetzten. Gebühren dürfen die Besuche nicht besonders berechnet werden.

5. Kommen bei einem Besuche mehrere derartige Hilfeleistungen, vor, so ist um: für eine der volle Gebührenbetrag, für jede der übrigen nur die Hälfte des entsprechenden Satzes in Rechnung zu bringen.

6. Entnimmt die Hcbainme die bei der Geburt und int Wochen­bett notwendigen Desinfektionsmittel, sowie die Verbandstoffe ihrem eigenen Vorrat, -so darf sie deir Kaufwert der verbrauchten Mittel m Anrechnung bringen.

7; Tie Hebamme muß aus Verlangen der Zahlungspflichtigen rhre Forderung durch eine genau rind deutlich aufgestellte Rechnung begründen, und Hai deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch zu führen.

Bekanntmachung.

Äetr.: Feldbereinigung Leihgestern; hier: das topographische Güterverzeichnis.

In der Zeit vom 9. bis eirrschließlich 23. März lsd. Fs. liegt auf der Bürgermeisterei Leihgestern

das topographische Güterverzeichnis (2 Bände) der Gemar­kung Leihgestern

sowie desgleichen über die infolge Grenzregulierung zugezogenen Teile der Nachbargemarkimgen. Gvoßen-Linden, Ober-Steinberg, Watzenborn-Steinberg und Schifsenberg nebst den dazu gehörigen alphabetischen Namensverzeichnissen zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offcnlegungszeit bet der Bürgermeisterei Leihgestern schrtftlrch und mit Gründen versehen eiuzureichen.

Friedberg, den 19. Februar 1920.

Der^Hessische Feldbereinigungskommissär.

Schnittspahn, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Münster, Kreis Gießen; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts.

. In der Zeit vom 11. bis einschließlich 25. März lsd. Zs lregen auf der Hess. Bürgermeisterei Münster die Arbeiten des II. Ach amrttes bestehend aus:

25 Bonitierungsblätter,

2 Bände Befitzstandsverzeichnisse,

2 Bände Gütergeschosse,

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse zur Einsicht der Beteiligten offen.

.. , Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen irndet daselbst

Freitag den 26. März lfd. Js., vormittags 1011 Uhr

auf der Bürgermeisterei zu Münster statt, wozu ich die Beteiligten nnt der Androhung einlade, daß die Nichterstheinenden mit Ein­wendungen ausgeschlossen sind.

. Tie Einwendungen sind schriftlich mtd mit Gründen versehen etnzuveichen. ,

Friedberg, den 19. Februar 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Sann, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: Versteigerung von von Bauplätzen.

Samstag beit 13. März lsd. Js., vormittags 8'/2 Uhr, findet att Ort und Stelle die Verfteigerung von 5 Massegrundstücken (Bauplätze) statt.

Friedberg, den 23. Februar 1920.

Ter Hessische Feldbere-inigungskommissär.

____________Schni t.tsp a h n, Regierungsrat.

Nachweisung

über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 1. Februar bis 7. Februar 1920.

Am 1. Februar waren verseucht int Kreis Bensheim: Beeden­kirchen, Gronau, Talhof bei Balkhausen. Im Kreis Dieburg- Groß-Umstadt, Reinheim. Im Kreis Erbach: Breitenbrunn' Kirch-Brombach, Ober-Ostern. Im Kreis Groß-Gerau: Waller- stättm. -- Im Kreis Heppenheim: Affolterbach, Neckarsteinach, Hohenstadt bet Wtmpten. Im Kreis Mainz: Zornheim. Im Kreis Alzey: Wöllstein, Heimersheim. Im Kreis Oppenheim: Guntersblum, Dienheim, Schwabsburg.

. Vom 1. bis 7. Februar sind neu verseucht im Kreis Heppeu- heim: Kirschhausen, Ober-Laudenbach, Nieder-Mumbach, Bons- wethrr. Im Kreis Oppenheim: ^Ludwigshöhe.

Vom 1. bis 7. Februar ist die Seuche erloschen in Affolterbach Olrets Heppenhetm). Guntersblum und Schwabsburg (Kreis Oppenheim).

8,0016,00

1,00 2,00

1,50 3,00

Q,00 6,00

1,00 2,00 2,00 4,00 3,00 6,00

4,00 6,00

6,00 8,00

8,0016,00

1,00 2,00 0,50 1,00

Druck der Brühl'schen UnwrrsttätL<8uch- und SteinirH&erei. R. Lange, Gießen.