Ausgabe 
31.5.1920
 
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Amtroerkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.

Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 74 v 31. Mai 1920

önhalts-Uebersicht. Ersatzwahl zum Provinzialtag und Provinzialausschuß. Verbot dec Ausfuhr von Waren (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaren). - Lerordnung über künstliche Düngemittel. - Auskunftspflicht über deutsche Güter usw. aus Anlaß der Durchführung des Friedens- vertrags. - Ersparnis von Brennstoffen. - Regelung der Einfuhr. - Deutsche Arzneitaxe. - Verfüttern von grünem Getreide. - Wiederzulassung eurer Oelmuhle zur Lerarbeitung von Oelfruchten. - Stapd der Maul- u. Klauenseuche. - Maßnahmen gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche. Zettelanschlag in der Stadt Gießen. Feldbereinigung Oppenrod.

Bekanntmachung.

Tas am 31. August. 1919 gewählte Mitglied des Provinzial- tags Heinrich Mehl, Werkmeister und Beigeordneter in Grotzen- Linden, hat sein Amt als Provinzialtagsmitglied niedergelegt.

Tie P vo v m z ia twähl ko m mist io n hat in ihrer Sitzung vom 12. ds. Mts. festgestellt, daß gemäß den Borschristen des Art. .70 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 29 h und 29 i des Gesetzes vom 15. April 1919 die Abänderung der Kreise und Provinzial- ordnung vom 8. Juli 1911 betreffend: Valentin Tillemuth, Maurer in Hainchen, an die Stelle des vorgenannten ausgcschic- denen Pmvinzialtagsmitgliedcs tritt.

Gießen, den 27. Mai 1920.

Ter Provinzialwählkommissar.

_________________Tr. Usinge r, Provinzialdirektor._______

Bekanntmachung.

Ter am 1. November 1919 gewählte Ersatzmann des Provin- zialausschusses Heinrich Mehl, Werkmeister und Beigeordneter in Gmßen-Linden hat sein Amt niedergelegt.

Ter Wahlausschuß hat in seiner Sitzung tont 15. ds. Mts. festgestellt, daß Wilhelm Pebler, Lehrer in Büdingen, an die Steele des vorgenannten ausgeschiedenen Ersatzmannes des Pro- vinzialausschusjes tritt.

Gießen, den 27. Mai 1920.

Ter Vorsitzende des Wahlausschusses.

__Tr. Usinger, Provinzialdirekior._________________

Bekanntmachung

betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren des neunten Ab­schnitts des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und »Siebwaren).

Aus Grund der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. Tezember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2128) wird ver­ordnet, was folgt:

§ 1. Tie Ausfuhr sämtlicher Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs (Besen, Bürsten, Pinsel und Siebwaken) ist ohne Bewilligung des Reichskommissars für Ein- und Aussuhrbewilli- gung verboten.

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle aller bisher auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914 über Ausfuhr erlassenen Bekanntmachungen, soweit sie Waren des neunten Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben, die insoweit 'hiermit aufgehoben werden.

§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Mai 1920 in Kraft. Ausführsendungen, für die bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung eine Ausfuhrbewilligung nicht erforderlich ist, dürfen bis zum 25. Mar 1920 ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze gelassen.erben, sofern sie spätestens am 14. Mai 1920 zum Versand aufgegeben worden sind.

Berlin, den 11. Mai 1920.

Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Hirsch.

Verordnung

betr. Aenderung der Verordnung über künstliche Düngemittel. Vom 4. Mai 1920.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs­regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der Nationalversammlung gewählten Ausschusses folgendes verordnet:

Artikel I. § 11 der Verordnung über künstliche Dünge­mittel vom 3. August 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 999) ist zu streichen.

Artikel II. Diese Vevordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 4. Mai 1920.

______________Tie Reichsregierung: Müller._______________

Gesetz

betreffend Auskunstspflicht über deutsche Güter, Rechte und Jutcr- essen im Gebiete der alliierten oder assoziierten Mächte aus Anlaß der Durchführung der Bestimmung des § 10 Absatz 2 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags (Auskunftspflichtgesetz).

Vom 8. Mai 1920.

Tie verfassunggebende Deutsche Nationalversamnllung 'hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: i

§ 1., Ter Reichsminister sür Wiederaufbau sowie die von ihm bestimmten Stellen sind berechtigt, jede für erforderlich er­achtete Auskunft zu verlangen über Güter, Rechte und Interessen deutscher Reichsangehöriger im Gebiete der alliierten oder asso­ziierten Mächte, einschließlich.ihrer Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer.

Tie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft erstreckt sich auch auf alle Geschäfte, die in bezug auf die am Absatz 1 bezeich­neten Güter, Rechte und Interessen seit dem 1. Juli 1914 vorge- nommeu worden sind, insbesondere Veräußerungen, Belastungen! und Verpfändungen.

Tie Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft erstreckt sich nicht aus Güter, Rechte und Interessen, die nach dem 10. Januar 1920 von einem Ausländer auf einen deutschen Reichsangehörigen übergegangen sind.

Tas Ergebnis der Auskünfte darf nicht zu steuerlichen Zwecken verwendet werden.

8 2. Zur Auskunft sind verpflichtet:

1. deutsche Reichsangehörige, die Eigentümer, Besitzer oder In­haber der im § 1 bezeichneten Gegenstände sind oder seit dem 1. Juli 1914 gewesen sind,

2. deutsche Reichsangehörige, die als Pfandgläubiger oder aus einem anderen Rechtsgrund zur Verfügung über einen dieser Gegenstände berechtigt sind oder seit dem 1. Juli 1914 gewesen sind.

Ten in Nr. 1 und 2 bezeichneten Auskunftspslichtigen stehen ihre gesetzlichen Vertreter sowie die Verwalter von Vermögeus- massen und sonstige Verfügungsberechtigte gleich.

8 3. Tie Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den einzelpen zur Auskunft Verpflichteten erfordert.werden.

§ 4. ' Wer vorsätzlich die erforderte Auskunft nicht oder nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder eine unrichtige oder unvoll­ständige Auskunft gibt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Wer fahrlässig die erforderte Auskunft nicht oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder eine unrichtige oder unvollständige Aus­kunft gibt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

§ 5. Ter Reichsminister für Wiederaufbau erläßt die Be­stimmungen zur Ausführung des Gesetzes.

§ 6. Tas Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung- in Kraft. Berlin, den 8. Mai 1920.

Ter Reichspräsident: Ebert. Der Reichskanzler: Müller.

Verordnung

über Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1355). Vom 29. April 1920.

Aus Grund des § 1 des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom. 17. April 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 394) wird von der Reichs-, regierung mit Zustimmung des Reichsrats und des von der ver- sassunggebenden Deutschen Nationalversammlung gewählten Aus­schusses folgendes verordnet:

Ar t i k e l 1. § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dez. 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 1355), erhält folgende Fassung:

Tie Landeszentralbehörden und die von ihnen beauf­tragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzel fällen eine frühere oder eine spätere Schließung, diese jedoch nicht über 11*/, Uhr abends, anzuordnen oder zu gestatten.

Artikel 2. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, bm 29. April 1920.

____________ Tie Reichsregierung. Müller. _____________

Bckanntmachnng.

betreffend Aenderung der Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über die Regelung dev-^-n f u'hr vom 16 Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) tn der Fassung der Verordnung vom 22. März 1.920 (Reichs-Gesetzbl. S. 337). Vom 24 April 19?0

Aus Grund des § 4 Absatz 3 der Verordnung über die Rege­lung der Ernluhr vom 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl S 41)