Ausgabe 
30.12.1920
 
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Amtsverlündigungsblatt

für die Provinziaidireltion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen

Erichrixt «ach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Poft zu beziehen gegen Mk. 2.60 vierteljährlich.

Nr. 191 30. Dezember 1920

Znhaltr-Ucbcrstcht: Kartoffelversorgung.-Beschaffungsbeihilfe für die Angehörigen von in Gefangenschaft befindlichen Kriegsteilnehmern, ver­schleppten und internierten Iioilgefangenen und vermißten Mannschaften - Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. - Aus­weise polnischer Arbeiter. - Viehseuchen. - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

betreffend Kartoffelvcrsorgung des Landes. Vom 24. Dez. 1920.

Da die Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln nunmehr als vorläufig sichergestellt erscheint, werden unsere. Bekanntmachung über den Verkehr mit Kartoffeln aus der Hecbsiernte 1920 vom 26. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 330, Darmstädter Zeitung Nr. 251) und die Bekanntmachung, betreffend Kartoffelversorgung des Lan­des vom 10. November 1920 (Reg.-Bl. S. 331, Darmstädter Zeitung Nr. 265), mit Wirkung vom 31. Dezember 1920 auf­gehoben.

Hierdurch treten auch die von den Krcisämtorn auf Grund unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 26. Oktober 1920 erlassenen Anordnungen mit dem 31. Dezember 19 20 äusser Kraft.

Darmstadt, den 24. Dezember 1920. ,

Hessisches Landes-Ernährnn gs a mt. Neumann.

Betr.: Einmalige Beschaffungsbeihilfe für die Angehörigen von 'i.t Gefangenschaft befind! .chen Kriegsteilnehmern, vcr- .schleppten und internierten Zivilgefangenen und vermißten Mannschaften.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

In teilweiser Abänderung unseres Ausschreibens vom 16. l. Mts. Amtsverkündignngsblati 9h:. 85 teilen wir Ihnen mit, daß nach dem Erlaß des Reichsministers des Innern Boni1 6. l. Mts. für die diesjährige Beschasfungsbeihilse nur in Betracht kommen die Angehörigen der:

am 1. November 1920 noch in Gefangenschaft gewesenen Kriegsteilnehmer,

mn 1. November 1920 noch interniert gewesenen verschleppten Zivilpersonen und

seit dem 1. Mai 1920 (also nicht früher) vermißten Mann- fchaften.

Uneheliche Kinder.sind auch dann zu berlicksichtigen, wenn ihnen nicht Unterhalt im Hause des Kriegsgefangenen gewährt worden ist. i

Die Beihilfe kann nur auf Antrag und nur im Falle wirklicher Bedürftigkeit gewährt werden. Wir empfehlen Ihnen, die An­gehörigen der in Frage kommenden Personen zu bedeuten.

Soweit noch nicht geschehen, ist umgehend zu berichten. Gießen, den 28. Dezember 1920.

_________ Kreisamt Gießen. I. V.: Or, H e ß._______________ Betr.: Tie Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungs­schule im Schuljahr 1920/21.

An den Oberbürgermeister zu Gictzen, die Bürgermeistereien der Laiidgemciuden und Schulvorstände des Kreises.

Das Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schul- angelegenheiien, hat die folgenden Bestimmungen für die Rege­lung der Vergütung des Fortbildungsunterrichts im laufenden Schuljahr getroffen:

1. Als Richtsatz für die Vergütung des Fortbildungsunterrichts gilt der' derzeitige Satz für die Vergütung des staatlichen Nebenunterrichts, angepaßt an die Schtvierigkeit der Fort­bildungsschule = 6 Mk. für die Einzel sinn de. Die Ver­gütung wird von den Gemeindekassen bezahlt.

2. Wurden bisher in einer Gemeinde höhere Sätze gezahlt, so bleiben diese bestehen.

Insoweit nicht bisher schon der sür die Einzelstunde an- geordnetc Mindestsatz von 6 Mk. gewährt worden ist, wird den

Bürgermeistereien empsohlen, den Gemeindevertretungen alsbald Vorlage zu machen und die Auszahlung der Vergütung gemäß des gegebenen Richtsatzes zu veranlassen.

lieber den Vollzug dieser Anordnung haben die Bürger­meistereien binnen 3 Wochen zu berichten.

Gießen, den 27. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.

Bekanntmachung.

Betr.: Anderweite Regelung der Paßpflicht: hier: Die Aus­weise polnischer Arbeiter.

Die polnische Regierung beabsichtigt die Ausstellung besonderer Passierscheine sür potnijche Arve.ter, die ohne polnische Answ.is- Papiere nach Teutlchlaud gekommen sind, und die jetzt in ihre Heimat zurüakehren wollen. Hierfür ist zwischen dem Auswärtigen Amr und dem polnstchen Generalkonsulat in Berlin folgendes Verfahren vereinbart worden:

Die zuständigen Ortspolizeibehörden fordern von den sich bei ihnen abmeldendeu Arbeitern die mit Lichtbild versehene Arbeilcr- legitimativnskarte, e.wa vorhandene Heimatpapiere sowie Gebühr für den polnischen Passierschein in Höhe von 5 Mark sür den Arbeiter ein, und überienben diese Papiere sowie die Gebühr je nach Zuständigkeit an das polnische Generalkonsulat in Berli, oder in Breslau. Tie Konsulate stellen daraufhin Passjerjcheii aus und übersenden sie den deutschen Behörden zur Aushänbigun^. an die Arbeiter. Tie Passiericheine haben nur in Verbindung mit der mit Lichtbild versehenen Arbeiterlegitimationskarte Gül tigkcit.

Zugleich ist bestimmt worden, gemäß den §§ 3 und 6 Abs. 1 der Paßverordnung vom 10. Juni 1919 (Reichs-Gcsetzbl. S. 516), daß die in ihre Heimat zurückkehrenden polnischen Arbeiter für das Verlassen des Reichsgebiets als befreit vom Paß- und Sschts- vermcrkszwang (§ 1 der genannten Paßverordnung) gelten, ' fern sie sich durch die mit Lichtbild versehene Arbeiterlegicimatjons karte ausweisen können.

G i e ß e n, den 23. Dezember 1920. /

Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Staufenberg.

In Staufenberg ist die Maul- und Klauenseuche amtli gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend am Gemarkung Staufenberg.

Das Beobachtungsgcbiet bleibt unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. des Amtsverkündigungsblaltcs findet sinngemäße Anwendung

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen we mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begai. sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 16. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.

Dienstnachrichtcn des Kreisamtcs.

B e r i ch t i g u n g. In Nr. 189 des Amtsverkündigungsblat vom 27. Dezember 1920, betreffend Erwerbslosenfürsorge: hl Abschrift des Schreibens des Reichsarbeitsministers vom 1. d. N I. C. 8441/20 heißt das zweite Wort in der vierten Zeile:r Stiftungen" sondernSitzungen".

TitwIi d-r $ r ft bitdbeii ur.b Strindric^-reiK Sang«, Giche«