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treffwit Frankfurt n. M. in das in den Bahnkörper fallende Bahngelände innerhalb der Gcinarkmrg Klein-Linden nebst Vermefsungsregaster von Klein-Linden und Plan vom 10. August 1920 *
zur Einsicht der Beteiligten offen. .'
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ansschlnsses innerhalb der Osfenlegnngsfrist schriftlich bei der Bürgermeisterei Klein-Linden vvrzubrmgen und zu begründen.
Friedberg, den 18. September 1920. ,
Ter Hessische Feldbereiiiigungskommissär.
Dr. I an n, Regierungsrat.___________
Warnung
vo r tem1 unla u ter e n G e schä sts g e bare n von Serienlvsgesellschäften.
Schon wiederholt ist Var dem nnlanteren Geschäftsgebaron zahlreicher inländischer und besonders ausländischer Unternehmen von sog. Serienlos-Spielgcsellschaften gewarnt worden.
Das Wesen dieser Unternehmen besteht darin, dast der Unternehmer einen Anteil an Serienlosen ober die Aussicht auf den Gewinn aus einer größeren oder kleineren Anzahl solcher Lase vertäust, und daß die Zahlung des Kaufpreises in der Regel in Raten erfolgen tarnt.
Der Betrieb solcher Geschäfte ist strafbar. Denn handelt es ,wh nm den Berkaus van Gewinnaussichten, so ist dies als öffentliche Beranstaltnug einer Lotterie ohne obrigkeitliche Erlaubnis anzusehen (§ 286 des RStGB.) tmd iverden Los- antetle gegen Teilzahlungen verkauft, so liegt ein Vergehen gegen 8 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte, do in 16. Mai 1894 RGesBl. S 450) vor Der gewerbsmäßige Verkauf von Losanteilen wird aber auch in der Regel gegen das Hessische Gesetz, die Losgesellschaften, der Veräußerung von Jn'haberpapieren mit Prämien und dem Handel mit Lvtterielofen betreffend, vom 11. Juli 1914 lReg.-Blatt S. 263) verstoßen.
Cs tont int ferner das Hessische Gesetz vom 14.. Februar 19 06 (Reg.-Blatt S. 46) in Betracht, wonach das L>pi elen in außerhefsi schon Lotterien, die nicht m i t st a a t l i ch.e r G e n e h m i g u n g i m F r e i st a a t H e s s e n zu gelassen sind, bei Geldstrafe bis zu 600 M ark in Hessen verboten ist.
Wenn hiernach einerseits derjenige, der einer derartigen Serien- losgesellschast beitritt, nicht nur hierdurch sich an deut strafbaren Tun des Unternehmens beteiligt, sondern in den meisten Fällen (fyfent _cs sich nämlich nicht ausschließlich um im Freistaat Hessen zugclassene Lotterie-Lose handelt) selbst eine mit empfindlicher Strafe bedrohte Handlung begeht, so ist anderseits hiermit für ihn in den meisten Fällen auch eine erhebliche Vermögens- schädigung verbunden, wie sich ans Nachstehendem ergibt.
Die Serien losgesellschaften beruhen fast ohne Ausnahme aus s ch w i n d e l h a s t e r Grundlage. Tie Beitrittserklärungen! lassen die Natur des Geschäfts nnd die den Teilnehmern zustehenden Rechte nicht klar erkennen. Das Publikum wird durch die Anpreisung, daß jedes Los geivinnt nitb JJiieren nicht existieren, sowie durch die fettgedruckten 'Gesamtbeträge der Gewinne angelockt. Dabei ist meist nicht bekannt, und kann auch aus den Ankündigungen gar nicht ersehen werden, daß dieZahl_ der Teilnehmer an den fraglichen Gesellschaften unbeschränkt ist, die Summen der einzelnen Betrüge den von dem Unternehmer gezählten Kaufpreis der Lose um ein Vielfaches übersteigen, und daß deshalb der auf den Teilnehmer ent» fallende Gewinnbetrag fast ausnahmslos nur einen verschwindenden Teil der Gesamtsumme der gezahlten Beiträge ausmachen wird. Dazu, besteht nicht einmal die Gewähr, daß der Unternehmer sich int Besitze der Lose befindet, an denen die Teilnehmer einen Anteil erwerben sollen. Zweifel der letzterwähnten Art sind namentlich hinsichtlich^der ausländischen Unternehmer gerechtfertigt, welche das Geschäft in Deutschland betreiben oder durch Agenten betreiben lassen.
Wir sehen uns veranlaßt, auf diese Gesichtspunkte wiederholt hiuzuweisen, da trotz häufiger Warnungen in der Presse, trotz zahlreicher Bestrafungen von Unternehmern derartiger Lpielgesell- schasten, trog der traurigen Erfahrungen vieler Spieler sich immer vvch Leute finden, die auf die, verlockenden Anerbieten dieser klugen Geschäftsunternehmer hereinfallen, namentlich wenn diese unter einer hochtrabenden Firma wie „Internationale Vereius- bank", „Nationale Renten- und Kreditbank" oder dergleichen auf» treten. (
Gießen, den 27. September 1920.
Polizeiamt Gießen. Lau teschläger.
Druck der Br üblichen UnwersitätL-Luch. und Strindruckerei. R. Lange, Drehen.


