Ausgabe 
30.9.1920
 
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AmtZveMndlgungrblatt

für die provnizialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Giehen.

Trjcheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

141 30. September j$)ÜO

Znhaltr-lleberficht: Serfteljt mit Schrotmühlen. Ausgabe von Süßstoff. - Ermittlung amerihanischer Gräber. Viehseuchen. Dienst- nachrichten. Feldbereinigung Klein-Linden. Warnung vor dem unlauteren Geschäftsgebaren von Serienlosgesellschaften.

Bekanntmachung den Verkehr mit Schrotmühlen und die Benutzung von Schrot­mühlen betreffend. Vom 15. September 1'920.

Auf Grund des § 73 a der Reichsgetre ideordnung für die Emte 1920 vom 21. Böai 1920 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1028) wird bestimmt:

§ 1- Ms Schrotmühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne Rücksicht ans die Bezeichnung jede nicht gewerblich betriebene Mühle und sonstige Vorrichtung, die znni Mahlen, Schroten oder Quetschen von Getreide geeignet ist, miag sie für Hand-, oder Kraft­betrieb eingerichtet, beweglich oder fest eingebaut sein.'

§ 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Verarbeitung von Brotgetretde (Roggen,. Weizen, Spelz (Dinkel und Fesenj, Emer, Einkorn) ist untersagt. Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide. f

Andere Früchte der, int § 2 der Re ichs g et re ideo rdn ung für die Ernte 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1028) bezeichneten Arten dürfen nur zur Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futterschrvtes rind nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Verwaltungs­behörde in Schrotmühlen verarbeitet werden. Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn die Verarbeitung in einer gewecb- lich betriebenen Mühle mit besonderen Schwierigkeiten oder Un­kosten für den Antragsteller verbunden ist oder sonstige Gründe die Benutzung der Schrotmühle rechtfertigen.

Der Antrag mutz unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden und hat die Menge und die .Art der,zu verarbeiten­den Vorräte zu enthalten.

Die Genehmigung mutz den Namen des Unternchmers, die Menge rind Art der zu verarbeitenden Früchte sowie den Zeit­punkt, bis zu dem die Genehmigung erteilt ist, enthalten.

Die untere Verwaltungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, das; die vom zuständigen Kommunalverband auf Grund der Rerchsgetreidwrdnung zur Ueberwachnng der Selbstversorger er­lassenen Bestimmungen innegehalten werden,, und daß der Be­trieb des Antragstellers lvähreud der Dauer der Bewilligung möglichst einer sich periodisch wiederholenden Kontrolle unter­zogen wird.

m Die untere Verwaltungsbehörde kann die Durchführung der Bestimmungen in Absatz 1 bis 5 durch Anlegen von Siegeln oder lonstage geeignete Maßregeln sichern.

..8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich im Bentze einer Schrotmühle befinden, sind verpflichtet, diese inner­halb einer Frist von zwei Wochen der unteren Verwaltungs- behöroe zur Eintragung in ein Register anzumelden.

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die nach Inkraft­treten dieser Verordnung eine Schrotmühle erwerben, sind ver­pflichtet, diese gcinätz Absatz 1 innerhalb inner Frist von zwei Wochen von dem Tage ab anzumelden, an dem sie den Gewahr­sam an der Schrotmühle erlangen.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung und gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen: Anordnungen des Kommimalverbandcs werden nach § 80 Ab­satz 1 Ziffer 12, § 81 der Reichsgetrcidevrdnung für die Ernte 1920 bestraft.

§ 5. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ch-er Verkün­digung in Kraft.

D a r m st a d t, den 15. September 1920.

Hessisches Landesernährungsamt. Neumann.

B etr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungs- amtes wollen Sie sofort zur Kenntnis der Interessenten bringen.

Zu § 3 wird bestimmt, datz Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich im Besitze einer Schrotmühle befinden, vor- Pflichtet sind, diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes anzumelden. Die Bürgermeiste­reien haben diese Anmeldungen gesammelt bis zum 2 0. Ok­tober an das Hessische Kreisamt Gießen einzusenden und zu berichten, ob sämtliche Schvotmühlenbesitzer ihrer Anmeldepflicht nachgekommen sind. (Fehlanzeige erforderlich.).

An das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, Zuwiderhandlung^ gegen die Bestim­

mungen der Verordnung des Hessischen Landesernährungsamtes. Darmstadt zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 27. September 1920.

._________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.__________

Bekanntmachung.

B etr.: 46. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin).

Für die Zeit vom 1. bis 15. Oktober 1920 wird gegen hie Liefcrungsabschnitte 1 6 der SüßstofftarteH" (blau) und 5 der Süßstosstarte6" ton den «üßstiosfabgabestellen der Landgemeinden des Kreises Süßstoff abgegeben. Es gelangen aus den Abschnitt 16 eilt Briefchen und auf den Abschnitt 5 eine Schachtel zur Aus­gabe. Mit dem 15. Oktober 1920 verlieren die Abschnitte 16 bzw.,5, ihre Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunkt nicht abgerufene Sützstvffmengen dürfen von den Abgabestollen frei an die Ue- völkerung Verkauft werden.

Gießen, den 27. September 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. S i e g e r t,___________ Betr.: Ermittelung amerikanischer Gräber.

An Lite Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unser übergedrucktes > A.usschreiben vom 23. September 1920 ist u in gehend zu erledigen.

Gießen, den 27. September 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Vetr.: Maul- intb Klauenseuche in Watzenborn-Stein­berg nnd Allendorf a. d. Lda.

In A l l e n d o r f a. d. Lda. und Watzenborn-Stein­berg ist. die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Allendorf a. d. Lda. und Watzenborn- Steinberg.

Tie Boobachtungsgebiete bleiben unverändert.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Js. in Nr. 122 des Amtsverlündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 27. September 1920.

__Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________

Dierrstnachrichten des Kreisamtes.

IN N i e d e r - R o s b a ch und W i s s e l s h e i m (Kreis Fried­berg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich.festgestellt .'vorden. Die genannte» Gemeinden und Gemarkungen werden zum Sperr­gebiet erklärt.

In den Gemeinden Hirzenhain- Bindsachsen und Bors darf (Kreis Büdingen), ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaß,nahmen sind angeordnet.

In Brungershausen und Schön stad t (Kreis Mar­burg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

In Schotten ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Sperrbezirk Schotten ist aufgehoben und die Gemarkung Schotten dem Bevbachtungsgebiet zugeteilt.

Der hessische Landesverein vom Roten Kreuz und der Alice- Frauenvereiu für Krankenpflege beabsichtigen, in den Jahren 1921/23 innerhalb des Volksstaatrs Hessen eine sechste OklClutterie mittels sogenannter Losbriefe zu Gunsten der Vereinszwecke zu veranstalten. Das Ministerium des Innern hat die erbetene Er­laubnis zur Veranstaltung dieser Lotterie, welche in drei Reihen statt finden soll, unter der Bedingung erteilt, daß in jeder der Spielreihen nicht mehr als 150000 Losbriefe zu je 1,25-j-25 Pf. Reichsstempelabgabe ausgegeben werden dürfen und mindestens 55 000 Mk. planmäßig für die Gewinne zu verwenden sind. Ter Vertrieb der Lvsbriefe der 1. Reihe findet von Mitte April 1921, derjenige der übrigen Reihen weiierlmifend bis Ende März 1923 statt. Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe hat während der, Zeit, des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preustijch- süddeutschen >ilosseulotterie zu unterbleiben.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Klein-Liuden.

In der Zeit vom 4. bis einschließlich 17. Oktober 1920 liegt auf der Bürgermeisterei Klein-Linden

der Beschluß der Vollzugskommission vom 18. September 1920 über die vorläufige Besitzeinweisung der Eisenbahn-