Ausgabe 
30.8.1920
 
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lauf der Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß feine während der Deckzeit gedeckte Stute !ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird der Rest des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Fohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hät. Beim Berkans einer gedeckten Sticke an einen «anderen in Hessen wohnenden Besitzer konimt ein.Erlaß des Restbetrages des Tjeckgeldes nur in Frage, wenn von dem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlicheri Bescheinigung nachgewiesen wirs), daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein 'Fohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach außerhalb Hessens verkaufte ©tuten wird der Restbetrag des Deckgeldes auch dann nicht erlassen, wenn die 'Stute ein leben­des Fohlen nicht geboren hat. >

Nicht in Hessen wohnende Stntenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, haben das volle Deckgeld alsbald amden Landgestüts­diener zu entrichten. ' >

Das nach der Bekanntmachung vom 6. Februar 1906 (Reg.- Blatt Nr. 5 von 1906) von den in Hessen wohnenden Stutenbesitzern zu zahlende Trinkgeld für den LcrndgesWSdiener von 1 Mark wird, wie bisher, mit dem ersten Teilbetrag des Deckgeldes erhoben, wäh­rend die außerhalb Hessens wohnenden Stutenbesitzer das auf 2 Mark festgesetzte Trinkgeld mit dem Deckgeld an die Landgestüts­diener zu entrichten haben.

Deckscheine für Stuben, die aus irgend einem Grunde nicht be­deckt wurden, sind der ausstellenden Behörde bis spätestens Ende Jtnli des Jahres, in dem sie ausgestellt wurden, -zurückzugeben. Unterbleibt die rechtzeitige Rückgabe, so wird angenommen, daß das Bedecken der Stuten stattgefunden hat. Das Deckgeld wird alsdann von dem Stutenbesitzer beigetrieben. Spätere (Anreden' hiergegen können nicht berücksichtigt werden.

Anträge auf Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen inner­halb' 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stutenbesitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer spätestens bis Ende Juli bei dpn Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu hem genannten Zeitpunkt besondere Niederschriften (Protokolle) zu errichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dem Ansügen hingewiesen, daß auch hier die Stutenbesitzer die Folgen, einer etwaigen Versäumnis zu tragen haben.

Darmstadt, den 18. August 1920. '

Hessisches Landesernährungsamt. I. B.: Müller.

, Bekanntmachung.

B et r. : Auslandszucker für Einmachzwecke. 1

Ter gemäß unserer Bekanntmachung vom 27. Juli ds. Js. (Amtsverlündigungsblatt Nr. 106 vom 27. Juli 1920) bei den Klemhandelsgeschäften bestellte Einmachzucker kann von den Be­stellern ab 3. September ds. Js. bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei denr Geschäft -erfolgen, bei dem die Bestellung auf­gegeben wurd-e. Es entfällt auf jede «abgelieferte Marke Nr. 155 der Zuckerkarte

1 Pfund zum Preise von 7,40 Mk.

Wer den Zucker nicht bis zum,15. September ds. Js. bezogen! hat, verliert den Anspruch darauf.

Von den Bestellern nicht abgenommene Zuckermengen sind der Großhandelsvereinigung in Gießen, West-Anlage 31, bis zum 25. September 1920 anzuzeig-en.

Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung so­fort ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 28. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegelt.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Gemarkung Feldheim.

In der Gemarkung F e l d h e i m ist! -die Maul- und Klauen­seuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Feldheim, und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Inheiden.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 vom 27. August 1920 des Amtsverkündigungsblattes findet sinn­gemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.

Gießen, den 27. August 1920. -

Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Eberstadt ist die Seuche erloschen. Tie Gemarkung Eberstadt wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.

Gießen, den 27. August 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Tvrf - Güll ist die Seuche erloschen. Tie Gemarkung i Tvrf-Güll wird aus dem- Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angeg liedert.

Gießen, den 27. August 1920.

____________Kreisamt Gießen. I, V.: H e m m e r d e.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Rotlauf in Grüningen.

Tie in dem Gehöfte des Heinrich Alles zu Grüningen aus- gebrochene Seuche ist -erloschen.

Tie Sperre ist ausgehoben.

Gießen, den 18. August 1920.

___________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.____________

Bekanntmachung.

Betr.: Ansteckender Scheidenkatarrh unter den Rindvichbeständcn der Gemeinde Staufenberg.

In der Gemeinde Staufenberg ist der ansteckende Schei- deulatarrh erloschen. Tie ang-eordneten Sperr maßregeln werden " hrermit aufgehoben. >

Gießen, den 25. August 1920.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: Hem werd e.__________

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

In G r o ß- K a r b e n ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest gestellt worden.

Feldpolizeiliche Anordnung.

Betr.: Maßnahmen zur Besserung des Feldschutzes.

Auf Grund der Art. 36 und 43 des Feldstrafgesetzes vom 13.juh 1904 wird nach Anhörung des Gemeinderats mit Geneh­migung des Kreisamts Gießen vom 26. August 1920 für die Feldgemarkung der Gemeinde Klein-Linden angeordnet, daß sämt­liche bepflanzte Grundstücke (offene und eingefriedigte) von abends 9 Uhr bis morgens 5 Uhr und vom 15. September 1920 von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr geschlossen sind und deren Be­treten allen Personen, auch den Eigentümern, verboten ist, aus­genommen sind nur Flächen, die als Hausgärten, dienen und mit einem Wohnhaus unmittelbar in Verbindung stehen.

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft.

Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung tn Kraft.

Klein-Linden, den 18. August 1920.

Hessische Bürgermeisterei.

__________________Jung.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinignngj Röthges: hier den Zuteilungsplan.

In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. September 1920 liegen im Hause des Bürgermeisters Meckel, Hausnummer 5, zu Röthges, die Arbeiten des Zuteilungsplans zur Ernsicht der Be­teiligten offen.

Es sind dies.'

Für Gemarkung Röthges:

7 Zuteilungskarten, aüs denen auch die Bewertung der Zu­schnitte aus Nachbargemarkungen Und die Bonitätserhöhungen zu ersehen sind.

Das Zuteilungsverzeichnis.

2 Bände Gütergeschosse I.

Die Zusammenstellung der Gütergeschosse.

Die Gütergeschosse mit Zuteilungsplan.

Das Obstbaumabschätznngsverzeichnis.

Die Obstbaumgeschosse.

Das Verzeichnis über Abänderungen des Weg- und Graben- netzes.

L. Zur GemarkungsgrenzregUliernng mit Wetter seid.

Die Znteilungskarten, Z'uteilungsverzeichnis, Gütergeschosse I und Gütergeschosse mit ZuteituNgsplan, sowie das Besttzstands- verzeichnis.

Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Mittwoch, den 15. September 19 20, vormittags 89 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Eipwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen emzurerchen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke an Ort und Stelle findet am Montag dem 6. September und soweit erforderlich am Dienstag dem 7. September lfd. Js. statt.

Zusammenkunft hierzu beim Offenlegungslokal vormittags 8y2 Uhr.

Friedberg, den 22. August 1920. ,

Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat.

Druck ü«r Brüh Ischen Unwersitätr-Luch- und Steindruckerei. R. Laug«, Bietzen.