AmtzverkuMgMgrblatt
für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Kreisamt Eietzen.
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Nr. 107 30. Juli i9g(>
lV-^xJiM,er°r-Ö"Un9 Schutze der Preßluftarbeiter. - Festsetzung des Wertes der.! Sachbezüge für die Arbeiterversicherung. - Dienstraume des FeldberemigungsKommissars zu Friedberg. - Viehseuchen. - Dienstuachrichten. - Einsendung der Kceisabdeckereiocrzeichnisse.
Verordnung \
zum Schutze der Preßluftarbeiter. Vom 28. Juni 1920.
. Auf Grund des § 120 e der Gewerbeordnung werden mit Zustimmung des Reichsrats folgende Borschristen zum Schutze der Preßlustarbeiter erlassen.
Unter „Prcßluftarbeiten" im Sinne der nachstehenden Vor- schriften werden solche Arbeitet: verstanden, bei denen eine oder mehrere Personen in Räumen oder Behältern — z B Senkkasten, Schächten, Tunnels', Taucherglocken — beschäftigt werdm, in welchen ein Luftdruck herrscht, der den äußeren Luftdruck um mindestens 0,1 Kilogramm auf jedes Quadratzentimeter (0,1 kg/qcm) übersteigt. Zu den Preßluftarbeiten im Sinne! d-r nachstehenden Vorschriften gehören nid)t Arbeiten in Taucherglocken, die keine Schleusen besitzen.
Unter „Arbeitsräumen" sind die Räume - Senkka'en, Schlichte,. Tunnels, Taucherglocken usw. — verstanden, in denn: Arbeiter unter erhöhtem Luftdruck beschäftigt werden.
A. 9tn5eige. »’
§ 1. Wer Preßluftarbeiten aussühren will, har rnes vorher dem zuständigen Gewerbeaufsichlsbramten anzuzeigen, sofern nicht die^ Landeszentralbehörde allgemein oder für einzelne Fälle eine andere Stelle dafür bestimmt. In der Anzeige sind die Arbeitsstelle, die ungefähre Zahl der Arbeiter, die voraussichtliche Tauer rer Arbeit, der höchste zur Anwendung gelangende Lustdruck und der Name des,Betriebsleiters anzugeben. Ter Anzeige sind Zeichnungen und „Beschreibungen der Arbeitsräume nebst einer Be- rechnung darüber beizufügen, daß die Wandungen beit Vorschriften des § 3 genügen. Bei jeder wesentlichen Aenderung »er Einrichtungen sowie beim Wechsel der Arbeitsstelle ist eine neue Anzeige zu erstatten. -
B. Betriebsleitung.
■ ' § 2. Preßlustarbeiten dürfen nur unter Leitung unu Ans- stchl eines zuverlässigen, der deutschen Sprache mächtigen Be- triebssührers begonnen und weitergeführt werden. Dieser muß dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§ 1) nachweisen, daß er die für seine Stellung erforderlichen Kenntnisse besitzt. 1
Er ist im Sinne des 8 151 Absatz 1 Satz 1 der Geweroeord- nung an erster Stelle dafür verantwortlich, daß. die nachstehm- ven Vorschriften durchgesührt werden. Für den Fall seiner Behinderung ist . ein Vertreter zu bestellen, den der zuständige Aufsichtsbeamte (§ 1) als befähigt und zuverlässig anerkannt hat.
C. Be' triebseinrichtungen.
§ 3. Tie Wandungen der Arbeitsräume müssen ausreichend wasserdicht und so fest sein, daß sie weder durch den äutzereül noch durch den inneren Druck eingedrückt oder verschoben werden können. Tie Arbeitsräume der Senkkasten, Schächte und Taucherglocken müssen s!o hoch sein, daß die darin beschäftigten Arbeiter aufrecht stehen tönnen, solange noch nicht mit dem Aussüllew begonnen ist.
t Tie Arbeitsräume müssen rein gehalieck werden. Gegenstände ocer Abfälle, die einen unangenehmen oder lästigen Geruch verbreiten. sind schleunigst herauszuschaffen.
8 4. Fair jeden Arbeitsraum, in dem die Arbeiter unter erhöhtem Drucke arbeiten, müssen mindestens je eine Betriebsund. eine Hilfslustdruckpumpe mit besonderen, voneinander gänzlich unabhängigen Antriebsverrichtungen vorhanden sein. Sind nur zwei Pumpen vorhanden, so muß jede groß: genug sein, um den erforderlichen Arbeitsdruck zu erzeugen und dauernd zu er« Balten. Sind mehr als zwei Pumpen vorhanden, so müssen zwei drittel der beliebig ausgewähl'en Pumpen nach Größe und Anzahl genügen, um den erforderlichen Arbeitsdruck zu erzeugen und cauernd zu erhalten. Tie Größe der Pumpen ist ferner so zu bemessen, daß. für jede in den Arbeitsräumen tätige Person bei einem Ueberdrucke bis zu 0,5 kg/qcm stündlich mindestens 20 cbm und bei höherem Ueberdrucke stündlich mindestens 30 cbm Frischluft zusa m men preßt und in den Arbeitsraum befördert werden, wie Antriebsvorrichtungen müssen in allen Fällen so ».eingerichtet sein, daß jede unabhängig von der anderen auf die einzelne Pumpe wirken kann.
Bei Senkkasten und Schächten, bei denen, der Ueberdruck 1,3 kg/qcm nicht übersteigt, und bei Taucherglocken sann davon abgesehen werden, Hilfsluftdruckpumpen aufzustellen, wenn
1. die Betriebslustdruckpumpen für jede in dem Arbeitsräume tätige Person mindestens. 35 cbm Frischluft stündlich zu
sammenpressen und in den Arbeitsraum befördern können, unb jr>enn
2. die Schleusen so groß, sind, daß die gesamte Preßluftmannschaft mit einem Male ausgeschleust werden kann.
Tie nicht im Betriebe befindlichen Lustdruckpumpen und Au- triebsvorrichtungen müssen stets betriebsbereit gehalten werden, so daß jede von ihnen sofort in Tätigkeit gesetzt werden kann, wenn eine andere versagt. Von solchen Teilen, die erfahrungsgemäß leicht unbrauchbar werden, sind Ersatzstücke bereitzuhalten/
Tie Luftdruckpumpen müssen mit dem Arbeirsraume durch mindestens zwei getrennte Leitungen verbunden und derart an eine Ringleitung geschaltet werden, daß bei einem Bruche der Ringleitung oder einer Hauptdruckleitung an beliebiger Stelle oder beim Versagen einer Luftdruckpumpe die beschädigten Teile durch entsprechend angeordnete Absperrvorrichtungen aiisgeschaltet wer- den können, ohne daß die ausreichende Lustzusnhr nach den Arbeitsräumen gefährdet wird.
Wenn der 'höchste zur Anwendung gelangende Ueberdruck über 0,5 kg/qcm 'hinausgeht, so müssen Truckleitungen, Windkessel, Schachtvohre und Schleusen vor der Inbetriebnahme durch einen Tampjkesselrevisor mit Wasserdruck auf den einundein'halbsachen Betriebsdruck, mindestens aber auf 3 kg/qcm geprüft werden. Diese Vorschrift findet keine Astwendung auf Schleusen, die nicht aus Eisen hergestellt sind. Ter Unternehmer hat dem zuständigen Aufsichtsbeamtewlß 1) nachzuweisen, daß die Prüfung ausgeführt worden ist.
§ 5. Tie Frischluft muß zu den Druckpumpen durch besondere Leitungen geführt werden, deren Oefsniingen in der freien Lust enden und so liegen, daß nur reine Lust hineingelangen kann. 8um Schmieren der Luftpumpen find möglichst geruchlose Schmiermittel zu benutzen. Tie angesaugte Luft ist durch Filter, die gepreßte Lust, ehe sie zu dem Arbeitsraum und den Schleusen gelangt, durch Oelabscheider zu reinigen. Sie muß nötigenfalls durch OberflächenWhlung abgekühlt werden, so das; sie möglichst nicht unter 10 Grad und nicht über 20 Grad Celsius warm ist, wenn sie in den Arbeitsraum kommt. Tie Luft in dem Arbeits- raume selbst soll möglichst nicht unter 1.0 Grad und nicht über 25 Grad Celsius warm' sein. Im Arbeitsraum ist ein Thermometer anzubringeii. Tie Oelabscheider sind nach Bedarf, mindestens aber jede Woche einmal, gründlich zu reinigen.
§ 6. In jede Hauptdruckleitung ist. ein Windkessel einza- schaltem Aenderungen des Luftdrucks in den Arbeitsräumen sollen möglichst gleichmäßig erfolgen: plötzliche Schwankungen sind zu vermeiden. Wenn es aus technischen Gründen notwendig ivird, den Truck in einem Arbeitsraum, in dem sich Personen befinden, schnell zu ermäßigen, so darf dies ohne weiteres höchstens bis auf die Hälfte geschehen. Bei einer weiteren Ermäßigung sind die.Schleusungszeiten (8 36 Abs. 2, 3) einzuhalten.
Ter zuständige Aufsichtsbeamte (§ 1) kann das Herausdrücken von Schlamm und Erde mittels Luftdrucks (Svphomeren) gestatten. Labet darf der Truck bis höchstens auf die Hälfte sinken.
§ 7. Jede Truckluftleitung ist mit einem Druckmesser, einer Absperrvorrichtung und einem Sicherheitsventile zu versehen, das imstande sein muß, mindestens die halbe Menge der Luft, die von den Pumpen gefördert 'wird, abzublasen. Zwischen Pumpe und Sicherheitsventil darf keine Absperrvorrichtung angebracht werden. Tie zu den Arbeitsräumen führenden Luftleitungen müssen an ihrem Ende int Arbeitsraum ein Rückschlagventil haben.
8 8. Von jedem Arbeitsräume muß eine zuverlässige Fern- sprechvorrichtung nach der Schleuse und nach dem Maschinen- raume führen. Ter zuständige Aufsichtsbeamte (g 1) kann an Stelle der Fernsprechvorrichtung eine andere zuverlässige Signal- Vorrichtung zulassen, sofern die Belegschaft nicht mehr als zehn Arbeiter in jeder Schicht beträgt.
§ 9. In jedem Arbeitsraum ist an einer gut sichtbaren Stelle ein zuverlässiger Druckmesser anzubringen und dauernd betriebsfähig zu erhalten. Weitere Druckmesser sind außen so anzubringen, daß die Personen, welche die Schleusen und die Luftpumpen' be- anf'icht'gen, jederzeit den Truck, der im Arbeitsräume herrscht, erkennen können. Jeder dieser Druckmesser ist durch eine besondere selbständige Leitung mit dem Arbeitsräume zu verbinden.
8 10. Für die Beförderung der Personen und Materialien müssen, wenn der Ueberdruck 1.3 kg/qcm übersteigt, g-trennke, Schleusen mit besonderen Steigschächten Vorhand m sein An stelle von 'zwei getrennten Schächten kann mit Zustimmung des zuständigen Aufsichtsbeamten (§ Ist ein Steigschacht mit zwei getrennten Abteilungen benutzt werden, sofern dadurch der Per-
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