Ausgabe 
30.7.1920
 
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s-onerwerkehr nicht erschwert oder verhindert wird. Weitere Aus- nllt)men f'jTin der zuständige Aussichitsdenmte (§ zutassen wuin

btc «rbeitsmume so klein oder so gestaltet sind, daß Mei Steig" ichachre Er ein Steigschacht mit getrennten Abteilungen oder zivei schleusen nicht angebracht werden können, oder wenn die besonderen Verhiltnisie eine Abweichung von den Vorschriften notwendig machen; jedoch ist unter allen Umständen dafür zu können 626 bC rCl5tCr int Notfall schnell ins Freie gelangen

8 H. Schächte, die zum Einsteigen nnd -Anssteigen von Per- svnen dienen, sind so em?,»richten, daß sie ohne Gefahr benäht werden können. Wenn der höchste Ueberdruck mehr als 0 5 kg/qcm betragt, ist einer der zum Personenverkehre dienenden Steigs-chächte nnt einem Notauszug und nut einer Einrichtung zu versehen, die ess gestattet. Verletzte oder Kranke sicher nnd ohne Schaden in die Schleuse zu befördern.

8 12 Jeder Arbeitsranm muß mit mindestens einer beson­deren absverrbaren Einrichtung znin Mlassen der Lust versehew werden Beim Arbeiten, in undurchlässigem Boden ist die ver­brauchte Lust durch diele Einrichtung abzulasseu nnd gleichzeitig eine genügende Menge frischer Lust zuzuführen. Dasselbe muß geschehen, wenn ine Aussüllung der Arbeitskaitimern begonnen hat ^ie .Akistrittsstelle der verbrauchtenLuft nnd die Eintrittsstelle der frischen Preßluft müssen möglichst weit auseinander liegen. - . § 13. Tie Personenschleusen müssen mindestens 1,85 m hoch nnd für sede gleichzeitig auszuschleusende Person mindestens 0,7c> ebm Lustranin besitzen. Der zuständige Aufsichlsbvamte (§ 1) kann bei Tunnelbauten Ausnahmen von der vorgeschriebenen Höh« der Perfonensch,lensen' zulassen. Bei einem Ueberdrucke von mehr als 1.3 kg,qcm ist die Personenschleuse mit Sitzgelegenheit zu versetzen. Pie Zugangs- nach Verbindungstüren der Personen- und Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck aus ihren Sitz gepreßt werden. - Sind die Schleusenein-, gange nur durch Leitern oder Treppen zu erreichen, so sind vor cen Eingangsöffnungen Bühnen mit Geländern anzubringen.

.... § 11- Tie Türen der Materialschleusen müssen sich nach inn-n offnen, so daß sie durch den Luftdruck auf ihren Sitz gepreßt werden: ausgenommen sind die sogenannten Materialhosen bei denen die untere Tür von außen sich anlegen darf unter der Voraussetzung, daß sie nicht plötzlich geöffnet werden kann und ailch wahrend des Oefsiwns gegen dm Luft-' und Materialdruck wieder zurückgeschlossen werden kann.

... ..Bei allen Materialhosen sind die beidm Klappen derart zwang- lausig zu verbinden, daß eine Klappe nur geöffnet werden kann, wenn, die andere geschlossen ist. Es ist auf das strengste verboten, me Material Hosen zu benutzen, wenn in der zwangläufigen Ver­bindung eine Störung eintritt.

8 15 In die Personen- und Materialschleusen darf beim Ein- und Ausschlensen nur Preßluft aus ,dcn Druckpumpen und Preßluftleitungen, nicht aus den ArbeilskaMmern eingelassen werden.

^>n- feder Schleuse müssen geeignete Ventile oder Hähne zum Ein- und Auslassen der Preßluft, ein Druckmesser, . eine Uhr, und, wenn der höchste Ueberdruck in 'dem Arbeitsrauin über 1'3 kg/qcm hinausgeht, vor der Personenschleuse außerdem eine Vorrichtung zum selbsttätigen Aufzeichnm der Schleusiingszeit-n und des Druckes voßhanden sein und stets gebraucht werden Eine zweite Vorrichtung zum selbsttätigen Aufzeichnm der Schlcusnngs- relten und des Druckes ist bereitzühaltm und sofort in Benutzung zu nehmen, wenn die andere versagt.1 Beide Vorrichtungen müssen vor Beginn der Preßluftarbeiten untersucht werden Und sich als brauchbar erweisen. Tie Aufzeichnungen sind dem Arzte (§ 27) - ans Verlangen vorzulegen.

' § 16 Die Luftleitungen sind so zu legen, daß,fie die Be- "utzuug der Schleusen nicht erschweren. Tie Oeffnungen zum Einlassen der Preßluft sind so anzubringen, daß die in der Schleuse, befindlichen Personm nicht unmittelbar von dem Luftslrahl ge­troffen werden.

,,, S 17. Tie Schleusen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen, elektrisch;?u beleuchten und nötigenfalls zu kühlen. In jeder Personenfchleuse sind so viel trockene wollene Decken vorrätig zu halten, wie Personen gleichzeitig ausgeschleust werden dürfen

aie -schleusen sind mit dem Maschinenhaus oder dem Ban- burean durch Fernsprecher zu, verbinden. Der zuständige Auf- fichtsbeamte (§ 1) kann in geeigneten 'Fällen eine andere zuver- läfsige Signalvorrichtung znlassen.

8 18. Tie. Arbeitsräume, die Steigschächte und die Zugänge zu den Schleusen sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Jeder Aufseher in dem Arbeitsraum und ieder Schleusenwärter muß eine elektrische Taschenlampe oder ein Licht und Streichhölzer bei sich führen.

v S 19. Ter, Boden der Personenschleuse ist mit einem beweg- sichen Lattenrost zu bedecken und nach Bedarf zu reinigen Tie Sitze nnb Rücklehnen sind so weit zu verkleiden, daß die sie be­nutzenden Personen nicht mit den eisernen 'Außenwänden un­mittelbar in Berührung kommen.

£ 20. Wenn Räume,. die unter Preßluft stehen, hölzerne -wainungen besitzen oder wenn sich! darin brennbare Stoffe be- fineen, so sind in ihnen geeignete.Feuerlöschmittel bereitzuhalten.

v. K ranken kämm er.

§ 21. Wenn der Ueberdruck in den.Arbeitsräumen zeitweilig 2 kg/qcm oder an mehr als 14 Tagen 1,3 kg/qcm erreicht, muß auf der Arbeitsstätte eine Kranken la mm er vorhanden fein, die cs gestattet, erkrankte Arbeiter gleichzeitig mit dem Arzte ober der nach 8 29 'zur erstem Hilfeleistung hei Preßlufterkrankungen bestellten Persönlichkeit unter den höchsten Truck zu bringen, der in den Arbeiisräumen zur Anwendung kommt. Sofern nach den vorstehenden Vorschriften keine besondere Krankenkamnier erforderlich i|i, muß eine geeignete Schleuse zur Behanvlnng der erkrankten, Arbeiter zur Verfügung stehen.

Tie Krankenkamnier solh,nögl,ichst in unmittelbarer Berbin-, düng mit dem ärztlichen Untersuchungsraum (Krankenzimmer, 8 26) und dem Arbeiteraufenthaltsraum stehen.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Bekanntmachung.

V e t r.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge für die Arbeiter-! Versicherung.

. Ter zuletzt am 20. September 1918 (Kreisblatt Nr. 113) festgesetzte Wert der Sachbezüge wird nach § 160 R.B.O. und § 2 des Angestellten-Vcrsicherungs-Gesetzes für die Landgemeinden des Kreises festgesetzt, wie folgt:

1 Bolle Tag es Lost für Männer .... 4 Mk.

. , . für Frauen .... 3,50 Mk.

Jähreslost und Wohnung für Männer 1600 Mk.

. für Frauen 1400 Mk.

(mit Brand und Licht)

Ferner auf das Jahr berechnet:

-Wohnung (ein Raum) ....... 150 Mk

Brand (eine Person).......100 Mk

Beleuchtung (desgleichen)'..... 50 Mk

Tiefe Festsetzung tritt am 1. August 1920 in Kraft

Ter Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall fest­gesetzt. Abwerchungen von obiger Festsetzung in besonderen Fallen bleiben Vorbehalten.

Gießen, den 27. Juli 1920.

Kreisamt Gießen (Versichernngsamt). I. B,: Tr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Dimsträume des Feldbereinigungskommijfärs zu Ccnedberg.

Ich bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß meine Tlenstraume in die Burg Nr. 18 (das sogenannte Deutsche Haus) verlegt worden und.

Friedberg, den 22. Juli 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

______________Schnittsvast iT. Negierungsrat.

Bekanntmachnttg.

.Betr.: Maul- nnd Klauenseuche in Garb echt eich.

In Garbenteich ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter der Schafherde amtlich sestgestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemeinde Garbenteich-, und ein Beo bachtun gs g e bi et bestehend aus den Gemeinden Steinbach, Annerod und Hausen

Unsere Bekanntmachungen vom 12. Mai in Nr 64 vom 14. Mai in Nr. 65, vom 26. Mai in Nr. 72, vom 29 Mai in Nr.^74, vom 4. Juni in Nr. 76, vom 8. Juni in Nr. 78, vom - 'm1" llk 9Zr- 80' vo>n 25. Juni in Nr. 88 und vom 13. Juli in Nr 101 des Amtsverkündigungsblattes finden sinngemäße Anwendung.

. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mtt hohen Strafen geahndet: wenn sie wissentlich begangen sind aus Grund des 8 328 Str.G.B. sogar mit Gefängnisstrafe.

Gießen, den 29. Juli 1920.

_________Kreisamt Gießen. I. V.: v. G e m m i n g e n.

Dicustnachrichtcn des Krcisamtes.

In S ch litz ist die Maul- und Klauenseuche ans- gebvocheu. Tie Gemarkung Schlitz ist zum Sperrbezirk erllärt Tas Beobachtungsgebiet umfaßt folgende Gemeinden: Bcrn«- hausen, Nieder-Stol, Uetzhansen,, Willofs, Hntzdors. Franrombach Sandlots, Lueck, Rimbach, Unter-Schwarz, Lber-WegfuiW Unter-' Wegfurty mit Rechberg, Pfordt, Uellershausen, Hartershausen und 5)cmnien.

> T i e R -aude unter dem Pferdebestand des Wilhelm Schlosser in Grüningen ist erloschen. Tie angoorsneten Sperrmaßnahmen werden hierniit anfgehobin.

Bekanntmachung.

Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse

Tie Eigentümer gefallenen oder getöteten Viehes haben bei Meldung der in Artikel 299 ff. Pol.-Straf-Ges. angedrohten Straf' ohne ,e en,Verzug nach dem Verenden oder nach vollzogener Sotnng ober Austchlachtung bei der Polizeibehörde des Ortes innerhalb dessen Gemarkung sich der Kadaver bzw. die zu besei- hgem en -rerle eines solchen befinden, entsprechende Anzeige zu machen. 0

Gießen, den 26. Juli 1920. '

Polizeiamt Gießen. La u t e schlä g e r.

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