Ausgabe 
30.3.1920
 
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AmtrverlimdigungMatt

für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Ureisamt Gietzen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 43 30. Marz 1920

Znhaltr-Ucbcrsicht: Polizeiverorbnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. Erhöhung der Preise für Limonaden und Lelterswasser. - Höchstpreise für Brot und Mehl.

Polizei-Verordnung

über die Herstellung kohtensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken.

Aus Grund des Artikel 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Ä'reiie und Provinzen, des § 367 Ztster 5 des Reichsstrasgesetzbuchs und des § 120 e der Gewerbeordnung wird nach Anhör der Berufsgerwssenschaft für chemische Jnüultrie unter Zustiminung des Krelsauchchtpses und mit Genehmigung Hess. Miniiteriums des Innern vom 14. Jult 1914 zu Nr. M. d. I. 11420 für den Kreis GießM verordnet, was solgt: 1

§ 1.

Tie nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Getränte mit Ausnahme von Schaunkwein und Frucht­schaumwein unter Zusatz von Kohlensäure gewerbsmäßig her- geperlt toerben, sowie aus den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen Getränken.

8 2.

Zur Herstellung solcher Getränke must destilliertes Wasser oder Wasser aus öffentlichen Waiserleitungen verwendet -werden, das bis zur Verivenüung in sauberen, festperschlo)senen Gesäßen auf- zubewahren ist. TaS Kreisamt kann undestilliertes Walser anderer Herkunft zur Verwendung zulasten, wenn der Unternehmer auf Gruiw einer örtlicheit Befichtigung der Entnähmestelle und einer chemischen und balteriologischen Untersuchung des Wassers durch geeignete Sachverständige nachweist, daß, das Wasser einwandfrei ist. Tie Wiederholung, dieses Nachweises kann in bestimmten, von dem Kreisamt sestzusetzeuden Zeitabschnitten und außerdem dann gefordert werden, wmnder Verdacht einer Verunreinigung vorliegt.

8 3. 1

Tie zu verwendende Kohlensäure must frei von gesundheits­schädigenden Beimengungen sein; die als Zusätze zu den Getränken benutzter Salz, Säuren usw. müssen rein sein und, soweit sie im Deutschen Arzneibuch Vorkommen, die dort vorgeschriebene chemische Reinheit besitzen. Zur Herstellung von GetrÄlken, die als Frucht- oder Brauseliinonaden in den Verkehr gebracht werden, träfen, neben Wasser, Kohlensäure und Rohr- ober Rübenzucker nur natürliche Frucht sre oder reine Fruchtsirupe Zubereitungen aus natürlichen Fruchtsäften und Zucker) benutzt werden., Bei der Herstellung von Getränken aus dem Safte von Zitronen, Orangen und anderen Früchten der Gattung Citrus ist ein Zusatz des ent­sprechenden natürlichen Schalenaromas zulässig. Enthalten die Getränke andere als die genannten Stoffe, so müssen sie als Kunst- erzeugnisie gekennzeichnet werden. Tie als Zusätze zu den Ge­tränken zu vertvendenden Salze, Fruchtsüste und sonstigen Prä­parate sind jährlich mindestens einmal durch den in § 13 bezeich- neten chemischen Sachverständigen zu untersuchen.

Wird die Kohlensäure von den Mineralwasseranstalten in Entwickelungsapparaten au^ Kohlensäuren Mineralien und Mineral- sauren bergcfteilt, so ist sie vor ihrer Verwendung in geeigneter Weise zu reinigen. Tie verwendeten Säuren müssen arsenfrei sein.

8 4. 1

Diejenigen Teile der Apparate zur Herstellung und zum Aus- > schank der Getränke, die mit Ivhlensäurchaltigem Wasser in Be- rührung kommen, müssen gegen verdünnte Säuren dauernd wider­standsfähig erhalten werden, insbesondere dürfen Kupfer oder dessen Legierungen nur verwendet werden, wenn sie stark verzinnt sind. Im übrigen sind die Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 OReichs-Gesetzbl, S. 273) maßgebend^

8 5. i

Tie Räume, in welchen die Getränke hergestellt werden, müsten hell, gut gelüstet und sauber gehalten sowie mit einem wasser- dichten Fußboden versehen sein, der Gefälle nach dem Wasserablauf hat; die Apparate sind so aufzustellen, daß sie von allen Seiten besichtigt werden können. Tie Räume dürfen nicht zu Zwecken benutzt werden, die die Herstellung der Getränke nachteilig beein- flussen können.

Tie Flaschen, in denen Kohlensäure Getränke abgegeben werden, müssen vor der Füllung gründlich gereinigt werden. Tie Be- Benutzung von an der Mündung beschädigten Flaschen und von Flaschen mit schadhafter Gummidichtung ist untersagt.

8 6.

Alle Apparate zur Herstellung und z'um Ausschank der Ge­tränke müssen genügend widerstandsfähig gebaut und erhalten

werden. Tie Festigkeit der Wandungen ist in sinngemäßer An­wendung nach den beim Bau van Dampfkesseln geltenden Grund- sätzen zu beurteilen.

Apparate, deren Widerstandsfähigkeit nicht mehr genügend ist, dürfen nicht im Betrieb erhalten werden.

8 7.

Bei Verwendung von flüssiger Kohlensäure müssen die be­nutzten eisernen Kohlensäureflaschen den Anforderungen der Eisen- bahilverkehrsvvrschristen für verflüssigte ober verbichtete Gase ent­sprechen. Zwischen jeder Flasche und den darait angeschlossenen Mischgefäßen ist ein Truckverminderungsventil oder ein Gas­behälter von mindestens 100 Liter Rauminhalt einzuschalten. Letz­terer ist mit Manometer und Sicherheitsventil zu veriehen. Werden Truckverminderungsventile verwendet, sv muß das Mischgejaß, wenn es über zwei Liter Inhalt hat, mit Manometer und Sicher­heitsventil ausgerüstet sein. Werden mehrere Mischgesäße an die­selbe Kohlensäureleitung angeschlossen, so genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils in der gemeinschaftlichen Leitung vor den Mischgesüßen, wenn die freie Turchgangsöfsnung des Sicherheits­ventils dem Querschnitt der gemeinsamen Leitung entspricht.

Bei Verwendung von Selbstentwicklcrn für Kohlensäure, die unter Truck stehen, muß das Entwicklungsgefäß mit Manometer und Sicherheitsventil oersehen sein. Tie Maitometer an den Gas­behältern, Mischgesäßen und Entwicklern müssen einen Kontroll- slanjch zur Anbringung des amtlichen Kontrollmanometers und eine deutliche Marke für den zulässigen höchsten Betriebsdruck des Apparats auf dem Zifferblatte haben. Tie Dichtung der Sicher­heitsventile muß unter Ausschluß von Weichgummi bewirkt werben. Ihre Belastung darf höchstens bis zu der Grenze erfolgen, daß sie bei Ueberschreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks- des Apparates anfangen abzublasen.

An ben_ zur Herstellung der Getränke dienenden Apparaten bei Selbstentwicklern, die unter Truck stehen, am Entwicklungs­gefäß und am Mischgesäße, bet Verwendung flüssiger Kohlensäure am Mischgesäß, ebenso an den Ausschankgefäßen ist eine In­schrift anzubringen, die den zulässigen höchsten Betriebsdruck, den Namen des Verfertigers, das Jahr der Herstellung, den Raum- gehalt und die Fabriknummer angibt. An den bei Inkrafttreten; dieser Borschristen bereits ausgestellten Apparaten und Ausschank­gefäßen genügt, falls die anderen Angaben nicht ntelyr beizubringen sind, die Angabe des zulässigen höchsten Betriebsdrucks und eine Bezeichnungsnummer. Tie Inschrift muß auf einem mit dem Gefäße fest verbundenen Metallschild ober sonst in deutlicher er­habener ober vertiefter Schrift angebracht sein; an den unter Truck stehenden Wänden der Gefäße darf jedoch vertiefte Schrift künftig nicht angewendet luerben. »

Tie Entwicklungs-, Misch- und Ausschankgefäße müssen so beschaffen fein, daß ihr Inneres besichtigt werden kann. Misch- nud Ausschankgesäße sind so einzurichten, daß die Entnähme von Proben der in ihnen enthaltenen Getränke möglich ist, um sestzn- stellen, ob ihre Wandungen durch die kohlensäurehaltigen Getränke angegriffen werden.

8 8.

Beim Füllen und Drahten sind den : Arbeitern zweckent­sprechende Schutzbrillen sowie geigjjete Schutzmittel für die Hand­gelenke und Schürzen aus Leder, Gummi ober starkem Zeuge, beim Füllen außerdem Schutzkörbe ober Schutzschirme zur Verfügung zu stellen . Tie Arbeiter haben sich dieser Schutzmittel zu bedienen.

8 9.

Gefüllte Kohlensäureflascheu und -zylinder und gefüllte Aus­schau kzy linder sind vor Einwirkung der Sonne und anderer Wärme­quellen sowie gegen Fall und- Stoß sorgfältig zu schützen.

8 10.

Tie Apparate zur Herstellung ober zum Ausschank der unter diese Vorschriften fallenden Getränke dürfen nicht früher benutzt werden, als bis ihre Prüfung auf Widerstaudsfühigt'eit uftb Ge- su ud hei tsnnsch ä blich leit nach der beigefügten Anweisung- durch Sach­verständige (§ 13) mit befriedigendem Erfolge stattgefunben hat und eine Bescheinigung darüber der Ortspolizeibehörde borgelegt wor­den ist. Diese Prüfungen sind auch dann vorzunehmen, wenn es sich um die Ausstellung bereits anderwärts betriebener Apparate handelt.

Ergeben sich bei den Prüfungen Mängel, so sind- diese inner­halb einer sc stzu setz enden Frist zu beseitigen; erforderlichenfalls I hat eine Nachprüfung stattzufinden.