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Gebührenordttüttg

für die Prüfung von Mineralwafserapparateu.

, Für die Prüfung von Mineralwasserapparaten stehen den amtlich ermächtigten 1 Sachverständigen Gebühren nach folgenden Bestimmungen zu:

I- Für^ die nach § 10 auszusührendiv Prüfung der Apparate aut Widerstandsfähigkeit, einschliesslich der Druckprobe etwa vor­handener Zwischengefähe, der Prüfung der . Sicherheitsvorrich­tungen und der Einstellung der Sicherheits- und Druckvermin- dcrungsventile: :

a) sofern die Prüfung am Wohnsitze des Sachverständigen stattfindet

für den ersten Apparat bis eiuschl. 100 1 Inhalt . 20 M.

__für den ersten Apparat über 100 1 Inhalt . . . 30 M.

Werden die hiernach auszuführeirden erstmaligen Prüfungen auf Antrag des Herstellers vor der Inbetriebnahme von Apparaten am Heriicilungsort ausgeführt, so fine- die darüber ausgestellten Bescheinigungen anzuerwimen, wenn dieser Ort innerixub des Leutchen Reichs liegt und die Prüfungen von. Sachverständigen ausgeführt sine, die für ihren Bezirk anerkannt sind. In solchen Fällen sind dre an den Apparaten- anzubringenden Metallschitoer derart mit Zinntvopfen an öen Apparaten zu befestigen, üag die Tropfen halb auf Cem Schilde und halb auf dem Apparat sich be­finden. Die Zinntropfen sind abzuslempcln. Der Stempel ist in den Bescheinigungen abzudrucken. Der für den Ort der Aufstellung zuständigen Polizeibehörde bleibt es Vorbehalten, die Apparate darauf zu lprüfen, ob >ie unverletzt sind.

Das Kreisamt behält sich vor, die Prüfungen aus Geslindheits- nnschädlichteit und Betriebssicherheit der Apparate nach seinem Ermessen von Zeit zu Zeit wiederholen zu lassen.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, zbie Prüfungsbe­scheinigungen auszubewahren und sie den zur Aufsicht zuständigen Beamten und Sachverständigen aus Verlangen jederzeit an der Betriebsstätte vorzulegen.

Vorstehende Bestimmungen finden.keine Anivestdung auf Si­phons aus Glas.

§ 11. ,

Tie Betriebsunternehmer haben jede Aufstellung von Wpa- ratell und jede Außerbetriebsetzung der unter diese Vorschriften fallenden Anlagen dem Kreisamt anznzeigen.

§ 13.

Tie Betriebsnnternehmer haben nach Maßgabe der Anlage 1 die Vorbereitungen zu den Prüfungen zu tresfen und bei den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten. Tie Kosten der Prü- fmrgen fallen der Gemeinde des Betriebssitzes als Kosten der ört­lichen Polizeiverwaltung zur Last, doch bleibt es ihr uichenonlmen, sich durch Gebührenerhebung auf Grund des Ariikel 193 der Städteordnung oder des Artikel 186 der Landgemeindeornung von den Betriebsunternehmern nach Maßgabe des . als Anlage 2 beigefügten Gebührentarifs Ersatz zu verschaffen.

Findet auf Antrag die Prüsuug vor der Inbetriebnahme der Apparate am Herstellungsort statt (§ 10 Ws. 3 oben), so hat der Hersteller die Vorbereitungen zu bett Prüfungen zu treffen, bei den Prüfungen die erforderliche Hilfe zu leisten urtb bie Kosten der Prüfungen nach Maßgabe bes Gebührentarifs zu tragen.

§ 13.

Tie auf Grund dieser Polizeiverordnung auszuführetrden Prü­fungen auf Widerstaubsfähigkeit erfolgen burch bie Beamten ber Hess. Tampfkesselmspektion, die chemischen (bakteriologischen) Uuter- suchuugen durch das chemische Untcrsuchungsamt der Provinz Ober- Hessen.

§ 14.

In den unter diese Vorschriften fallenden Arrlageit zur Her­stellung von kohleiisaureit Getränken ist ein deutlicher Abdruck dieser Vorschriften an gut beleuchteter Stelle aufzuhängen.

§ 15.

Ausnahmen von diesen Vorschriften können von dem Kreisamt zugelassen werden.

§ 16.

Esc Vorschriften treten unter Aufhebung der Polizeiverorb- nung für den Kreis Gießen vom 22. Juli 1885 für Neuanlagens Mort, im übrigen sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bisher noch nicht geprüfte Apparate sind spätestens inner­halb sechs Monaten itach der Veröffentlichung anzumelden (§ 11) und zu prüfen. ,

§ 17.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften wer­den, sofern nicht andere Strafvorschriften, insbesondere § 147 Absatz 1 9tr. 4 der Gewerbeordnung und die §§ 47 des Gesetzes, vetr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Getränken vom 2o. Ium 1887 Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Vorstehende Berordnung^ ist ortsüblich bekanntzumachen. Ten rn § 12 der Verordnung erwähnten Gebührentarif bringen wir nachstehend zum Abdruck.

Anlage 2.

für jeden weiteren an dem gleichen Tage und Ort geprüften Apparat desseloeit Besitzers ... 10 M. b) feiern eie Prüiuug außeryaio des Wohnsitzes des

Saafverstäudigeit siattsmoet

für oen einen Apparat vts cinschl. 100 1 Inhalt 30 M. für den erneu Apparat über 1UJ 1 Inhalt ... 40 M. für jebett Weiteren an dem gleichen Tage und Ort

gepruiteu Apparat beöfetuen Besitzers ... 10 M. II. Für bie Ueberroaüjung der Reinignirg imb Füllung ber Apparate unb bereit amtliche Verschlietzung sowie für Cie Unter­suchung ber Getränke, auf Gesundyettsunschäeltchkett nach Ataß- gave ber Anweisung zu 8 lu

für jecen Apparat iMischgefäß ober Ausschankgefäß)

am Wohnsitze bes Sachverstänbigen ..... 20 M. außerhalb ces Wohnsitzes be»_ Sachverstänbigen . 30 M. BNt übrigen gelten fotgenbe Bestimmungen:

1. Reisekosten ober andere Vergütungen stehen dem Sach- öer|tänbtgen nicht zu.

2. Mehrere miteinanber verbundene Apparate werden ein­zeln für sich berechnet.

3. Für bie begonnene Prüfung eines Apparats auf Wider- stanbsfähigkeit, bie burch Verschulben des Auftraggebers ober seines Stellvertreters an dem festgesetzten Tage nicht zu Enbe geführt werden kann, sowie für jede Wieder­holung solcher Prüfungen sind bie zutresfenben Sätze unter Rr. 1 zu berechnen. Kann die Ilebenvachung der Rei­nigung, und Füllung ber Apparate unb bereit amtliche Verschließung burch Verschulden bes Betriebsunternehmers nicht zu^bem cereiitbarten Zeitpunkt erlebigt werben, so hat ber Sachverstänbige für bie Ausübung bieser Tätigkeit zu anberer Zeit: an seinem Wohnsitz Anspruch auf weitere 10 M., außerhalb besselben auf 20 M.

Gießen, den 19. Februar 1920.

. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Betr.: Erhöhung ber Preise für Limonaden und Selterswasser.

Nachdem bie Preise für Süßstoff, Kohlensäure usw. sowie bie Geschäftsunkosten ber Fabrikanten für die Herstellung von Limonaden unb Selterswasser eine ganz bedeutende Erhöhung erfahren haben, sieht sich die Preisprüfungsstelle Oberhessen ver­anlaßt, die unter dem 15. Januar ds. Js. int Amtsverlüubiguugs- blatt Nr. 15 vom 27. Januar 1920 veröffentlichten Preise für obige Getränke wie folgt zu erhöhen:

für eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim

Verkauf an Wirte und Wiedervertäufer . . . . 60 Pf. für eine Flasche Brauselimonade ohne Glas beim

Verkauf an Private und über die Straße . . . 75 Pf für eine Flasche Selterswasser ohne Glas beim

' Verkauf an Wirte und Wiederverkäufer .... 50 Pf. für eine Flasche Selterswasser ohne Glas beim

Verkauf an Private und über die Straße . . 65 Pf

. Obige Preise gelten vom 1. April 1920 ab und sind als amt- Kch'b o^lchtpreise anzusehen und wirb bei Preisüberschreitungen auf Grund ber Bundesratsverordnung vom 8. Akai 1918 (Reichs- Gesetzblatt Sejte 395) wegen Preistreiberei gegen die Schuldigen vorgegangen werden.

. . Aenderungen in der Bezeichnung, in der Zusammensetzung wwre des Verkaufspreises dürfen für obige Getränke ohne vor­herige Genehmigung nicht vorgenommen werden.

Gießen, den 26. März 1920.

_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Bekanntmachung.

Vetr.: Höchstpreis für Brot unb Mehl.

Unter Berücksichtigung ber fortwährend steigenden Unkosten im Backereigewerbe ist eine weitere Erhöhung des seitherigen Vrotpreises notwendig geworden. Der Kreisausschuß hat deshalb in seiner Sitzung am 27. März ds. Js. mit Wirkung vom 1. April 1920 ab für d ie Landgemeinden des Kreises bis auf weiteres folgende Höchstpreise festgesetzt: u

1. Für Brot bei überwiegender Verwendung von Weizenbrotmehl- a) für den 4-Pfund-Laib Mark 2.36 b) für den 2-Pfund-Laid Mark 1.18

Das Verkaussgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.

2. Für Mehl beim Weiterverkauf durch Händler oder Bäcker an die Verbraucher bleiben die seitherigen Preise:

a) Noggenmehl 61 Pfennig das Pfund

b) Weizenmehl 64 Pfennig das Pfund

c) Gerstenmehl 63 Pfennig das Pfund

d) Krankenmehl 80 Pfennig das Pfund in Kraft.

Die Bekanntmachnng vom 19. Februar 1920 (Amtsverkündigungs- olatt Nr. 26 vom 23. Februar 1920) tritt am 1. April 1920 außer Kraft

Zuwiderhandlungen sind nach § 80 der Reichsgetreideordnuna für die Ernte 1919 vom 18. Juni 1919 strafbar. 9

Gießen, den 29. März 1920.

Kreisamt Gießen. - Dr. U fing er.

Druck der Lrühi'jchen UniversilätL-Buch. und StemOrmkerei. R. Lange, ffiicfcen.