Ausgabe 
29.6.1920
 
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AmtZverkiindigmgMM

für die provmzialdirektion Gberhesfen und für dar Kreisamt Gießen.

(Erfdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich.

S9__________Ä9. Juni__192Q

Znhalts-llcbcrstcht: SlustenhandelsKontrolle. - Ausbildung und Prüfung für den mittleren Staatsdienst im Vermessungsfach. - Dienstnachrichten. - ldberenngung Langd. - Bekanntmachung der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung (Fortsetzung).

Bekanntmachung.

.§ IP der Ausführungsbestimmungen zu der Verord- "8 über die Au 6 en Handelskontrolle vom 8. April 1920 (Ju ichs--Grsetzbl.S.500) imrd unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 80. April 1920 (Retchsanzeiger Nr. 92) folgendes bestimmt

1. bei Berechnung der Ware in ausländischer Währung wirb der Wert der Ware nach einem Kurse umgerechuet, welcher » ?tne Wache auf Grund der am Montag notierten, Geldkurfe nack Abzug von 1520 v. &. berechnet wird. '

2. Der Relchskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung er- laßt die erforderlichen Ausführungsanweisungen.

8. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Juni 1920 in Kraft. Berlin, den 9. Juni 1920.

Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen. I. A.: Flach. I. A.: Fischer.

Verordnung

über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Staatsdienst im Vermessungsfach.

. ß 1-. Wer die staatliche Anstellung in den mittleren Stellen des staatlrchen Messungsdienstes erbangen will, muß sich die Aus- mldung für dresen Beruf nach beit nachstetzenden Borschriften er- werben und seine Fähigkeit durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen Nachweisen. Er Muß die Hessische Staatsangehörigkeit beithen und nch Hierüber nötigenfalls besonders ausweisen.

§8. Tie Zulassung zur Prüfung seht voraus:

1. Erne ab geschloßene Bolksschulbitdung oder eine mindestens gleichwertige Schulbildung.

2- Eine dreijährige praktische Lehrzeit bei einer staatlichen M es sungsdienWelle.

3. Ten LVsiWrigen Besuch der Hessischen Baugewerkschule (Tief- bautursus, Vermesfungsabteikung).

4. Ein Zeugnis über die bestandene Abgangsprüfung für das Bermessungssach an der Bangemerlschule.

5. Tas erfolgreiche Bestcheu eines 2'/sjfjhrigen praktischen Bar- berettungsdrenstes bei einer Vermesfungsdienststelle.

8 3. L.er Erlaß weiterer Vorschriften bleibt Vorbehalten.

Darmstadt, den 9. Juni 1920. ,

, Hessisches Gesamtministerium:

Ul rach. Henrich. Tr. Fulda. vonB r e n t a n v.

Dienstnachrichten des Kreisamtcs.

Das Ministerium des Innern hat der Münchener Künstler­genostenschaft und dem Verein bildender Künstler Münchens (Se- zestron) die Erlaubnis erteilt, 6000 Losbriefe der aus Anlaß ihrer in der Zeit vom 1. Juli bis Oktober ds. 'Js.ostattsinde.nden Kunst- ausstellung im Glaspalast in München zu veranstaltenden Sach- und Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungs- Plan dürfen 125 000 Losbriefe zu je 1,20 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungs­stempel versehene Losbriese gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie rst Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Los- bnefe in Hessen nicht gestattet.

Bekanntmachung.

B e t r.: Feldbereinigung Langd; hier: die Arbeiten des 2. Ab­schnitts. \

, In der Zeit vom 26. Juni bis einschließlich 9. Juli lfd. Js. liegen auf dem Rathaus zu Langd die Arbeiten der Besitzstands- aufnahme zur Einsicht der Beteiligten offen.

Es sind dies:

86 Bonitierungskarten,

3 Bände Besitzstandsverzeichnisse,

3 Bände Gütergeschosse und

1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse. \ Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Samstag, den 10. Juli 1920, vormittags von 1011 Uhr, statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Tie Einwendungen sind schriftlich einzureichen. Friedberg, den 10. Juni 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Reichsgetreideordnnng für die Ernte 1920 Vom 21. Mai 1920.

(Fortsetzung aus Nr. 88 des Amtsverkündigungsblattes.)

§ 8a. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt­schaftlicher Betriebe Gerste und Hafer aus ihren selbstgebauten Vorräten auf Bezugsscheine liefern, soweit der Ankauf auf Bezugs­scheine geitattet wird. Das nach Maßgabe dieser Bestimmung er­worbene Getreide darf nur für den Zweck, zu dem der Ankauf ge­stattet wurde, verwendet werden. Die Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Abschluß dem Kommunalverband anzuzeigen, für den die Gerste oder der Hafer beschlagnahmt ist. Die näheren Bestim­mungen trifft der Reichsminister für Ernährung und Landwirt­schaft oder die von ihm bezeichnete Stelle.

§ 9. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlaßt die Bestimmung über den Verkehr mit Saatgut. Das nach Maßgabe dieser Bestimmungen erworbene Saatgut darf bis zu den un 8 8 Abs. 1 Nr. 4 für selbstgebautes Saatgut festgesetzten Mengen zur Beltellung verbraucht werden.

§ 10. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt- schaftlicher Betriebe, vorbehaltlich näherer Bestimmungen nach 8. /ll)s. 2, aus ihrem selbstgebauten grünen Dinkel und Spelz Grunkern herstellen. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf den Grün- kern. Hiervon dürfen sie zur Ernährung der Selbstversorger aus den Kopf insgesamt bis zu drei Kilogramm verbrauchen.

_ Die Unternehmer haben die hergestellten Mengen unverzüglich, ipätestens bis zum 15, August 1920 dem Kommunal verband an­zuzeigen. In der Anzeige sind die Anzahl der Selbstversorger und die für diese nach Abs. 1 Satz 3 beanspruchten Mengen anzugeben.

J 11. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt- fchattlicher Betriebe selbstgebautes Gemenge (Mischfrucht, Meng­korn) mit Ausnahme von Mischungen, die nur aus Roggen, Weizen, Spelz.(Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn oder Gerste bestehen, vor der Reife als Grünfutter im eigenen Betrieb verbrauchen.

§ 12- Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigen­tumserwerbe durch die Reichsgetreidestelle oder den Kommünal- verband, für den die Vorräte beschlagnahmt sind, mit der Ent­eignung ober mit der Verfallerklärung (§ 72). Im Falle der Liefe- rmig von Gerste oder Hafer auf Bezugsscheine (§ 8a) endet die Beschlagnahme mit der zugelassenen Verwendung.

Wer im Auftrag der Reichsgetreidestelle oder einer gemäß § 8a zum Ankauf ermächtigten Stelle, eines Kommunalverbandes oder einer Gemeinde Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu erwerben, aufzubewahren, zu bearbeiten, zu befördern oder zu verteilen hat, darf nur solche Rechtsgeschäfte über die Vorräte ab- fchlietzen und nur solche Verfügungen über sie treffen, die von seinem Auftraggeber zugelassen sind. Dies gilt auch, soweit der Beauftragte Eigentümer der Vorräte ist.

§ 13. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 1 bis 11, § 12 Abs. 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwal­tungsbehörde endgültig.

II. Neichsgetreidestclle.

§ 14. Die Reichsgetreidestelle besteht aus einer Verwaltungs- abteilung und einer Geschäftsabteilung. Die Aufsicht führt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 15. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Direktorium und einem Kuratorium.

Tas Direktorium besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden, aus ständigen und nicht- standigen Mitgliedern. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt) chaft ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden Bor- sltzenden und die Mitglieder, und zwar unter den ständigen Mit­gliedern einen Landwirt.

Tas Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden des Direk- toriums als Vorsitzenden und vierzehn Bevollmächtigten zum Reichsrat, nämlich aus vier Bevollmächtigten Preußens, zwei Be­vollmächtigten Bayerns, je einem Bevollmächtigten von Sachsen, Baden, Thüringen, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und Anhalt sowie einem hanseatischen Bevollmächtigten. Außer- dein,gehören ihm je ein Vertreter des Deutschen Landwirtschafts­rats, des Deutlchen Haudclstags und des Deutschen Städtetags, ferner je vier Vertreter der Landwirtschaft, von Handel und Jn- dujtrie und der Verbraucher an; der Reichsminister für Ernährung