Ausgabe 
29.6.1920
 
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und Landwirtschaft ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlässt die näheren Bestimmungen.

8)6. Die Geschäftsabfeilung ist eine Gesellschaft mit be- fchrankter Haftung.

Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat; er besteht aus dem Vorsitzenden des Direktoriums der'Verwaltungsabteilung als Vor­sitzenden und sechsundzlvanzig ordentlichen Mitgliedern, von beitat sieben auf Reich und Länder, sieben aus die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen, sieben aus die Städte und zwei auf Kreise der Arbeitnehmer entfallen. Die sieben Ver­treter der Städte und die.drei Vertreter der großgewerblichen Unter­nehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesell­schafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichs- mjnister für Ernährung und Landwirtschaft.

\ Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter eilten Landwirt; die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. t

§ 17. Die Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwen­dung der varhandenen Vorräte für die Zeit bis zum' 15. August 1921 zu sorgen. Dabei hat die Berwaltungsabteilung die Verwal­tungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu er­ledigen, die Geschäftsabteilnng nach den grundsätzlichen Anweisun- gen der Verwaltungsabteilung (§ 18) die ihr obliegenden geschüst- lichen Aufgaben durchzusühren.

§ 18. DaS Direktorium der Verwältungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere sestzüsetzen,

ach welche Mehlmenge täglich auf den Kopf der versorgnngs- berechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf;

b) welche Rücklage aufzusammeln ist;

c) ob und in welchem Umfang, vorbehaltlich der gemäß §8a getroffenen Bestimmungen, Betrieben, die Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne gelten nicht Mehl- mühlen, Bäckereien nnd Konditoreien (§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien;

d) wie viel Brotgetreide ober Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht (Bedarfsauteil); der Bedarfs- anteil kann auch vorläufig festgesetzt werden;

e) welches und wie viel Getreide aus den einzelnen Kommunal- verbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen;

f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraus­setzungen die Reichsgetreidestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken ver­schroten lassen oder zur Verfütteriing sreigcben dürfen;

g) bis zu welchem Mindestsätze Getreide, das zur menschlichen "Ernährung bestimmt ist, auszumahlen ist;

h) in welcher Weise das nicht mahlsähige Brotgetreide ver­wendet werden soll.

. Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft. Der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt auch die Vor- schristen über die Feststellung der Ablieferungspflicht (e).

Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.

Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Aus­mahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1g festgesetzten Mindest­sätzen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung be­stimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.

§ 19. Das Direktorium stellt auf Grund der Festsetzungen nach 818 Abs. lv die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung des Getreides und der daraus hergestellten Erzeug- nisse und für ihre Belieferung aus. Das Direktorium kann Vor­schriften für die Verwendung des beit Betrieben gelieferten Ge­treides und der Erzeugnisse daraus, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse der Betriebe sowie für die Uebcrwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren fest- setzen. ! ,

.Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Bctricbsverhültuisse zu erteile».

§ 20. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat ins­besondere j

a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen,

b) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzemg zu liefern,

c) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen,

d) den Betrieben (§ 18, Abs. 1c) die festgesetzten Mengen zu liefern, soweit der Einkauf nicht auf Bezugsschein erfolgt.

III. Bewirtschaftung der Vorräte.

1. Aufgaben der Kommunalverbände i ttt allgemeine n.

§21. Die Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Ver­ordnung vom 29. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 883) und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt anzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirks an den einzelnen Getreide­arten zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reichs­getreidestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger (§8, Abs. 2, § 63) mid i der versorgungsberechtigten Bevölkerung, die Deputate, die nach § 8, Abs. 1, Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem Bezüge berechtigten Personen fotuie die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Reichsgetreidestelle weiterzugeben.

,§22. Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das in seinem Bezirk angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroschen wird; er hat ferner, unbeschadet des ihm nach § 24, Abs. 1, Satz 3 Anstehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die be­schlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordnungs­mäßig behandelt werden.

Ter Kommunalverband kann zu diesem Zweck die im Bezirk vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebs­mittel aller Art in Anspruch nehmen; er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außer­halb leineS Bezirks Lagerräume für die Lagerung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen in Anspruch nehmen, soweit diese nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch ge­nommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs­behörde im Streitfall endgültig fest.

§ 23. Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Getreide, das ihm gehört ober für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich des § 7, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werde». Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Getreide zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kvm- muttalverband entfernt oder wenn es an die Reichsgetreidestelle oder auf Bezugsschein oder zu Saatzwecken »ach bett gemäß §§8a, 9 vom Reichsminister für Ernährung uub Landwirtschaft erlassenen Bestimmungen geliefert wird. Im Falle der Lieferung zu Saat- zwecken wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommuual- verband auf seinen Bedarfsanteil (818, Abs. Id) angerechnet. Hat der Kommunalverband nach § 18, Abs. ls Getreide abzuliesern, so erhöht sich die abzuliefernde Menge entsprechend.

DerKommunalverband darf Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse an die im § 18, Abs. le bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle liefern.

§ 24. Jeder Kommunalverband haftet dafür, daß alle für ihn beschlagnahmten Vorräte der Reichsgetreidestelle zur Verfügung gestellt werde», soweit sie nicht den Unternehmern laudwirtichast- licher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind oder von . lelbstliefernden Kommunalverbünden zur Durchführung der Selbst­wirtschaft (§ 32) und zum Futterausgleich (§ 62) zurückbehalten werden dürfen. Die über die festgesetzten Mengen (§ 18, Abs. 1 e) hinaus verfügbaren Mengen an Getreide sind stets sobald wie möglich abzuliefern. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Reichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt.

Ter Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf dieGe- metitbeniober unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Reichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.

Die Reichsgetreidestelle kann

a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,

b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahr be­nötigt wird,

von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil (§ 18, Abs. Id) aus­nehme» oder auf die festgesetzten Mengen aurechnen.

§ 25. Erfüllt der Kommunal verband die ihm obliegende Ab-' lieferungSpslicht nicht rechtzeitig, so kann die Reichsgetreidestelle die für die versorguugsberechtigte Bevölkerung und für die Sclbstver- wrger festgesetzten Menge» (§§ 8, 18, Abs. Id) herabsetzen. Tie Reichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Komuiuiial- verbaud entfallenden Erzeugnisse der Betriebe (§ 18, Abs. 1c) ein« schranken ober emstellen.

Die vorstehenden Anordnungen trifft die Reichsgetreidestelle tm Einvernehmen mit der Landeszentralbehörde. Wird ein Ein­vernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reichsminister für Er­nährung und Landwirtschaft.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, da» in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe be­troffen werden, die ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben, aer Kommunalverband kann iuiierhalb seiner Verteilungsbefugnis auch die Lieferung anderer Bedarfsgegenstände den Gemeinden oder den Betrieben gegenüber einschränken ober einstellen.

_ ., ~!e AsichAsten im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, so­weit die Ablieferung ohne Verschulden eines Lieferungspslichtigen unterbleibt.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Tltuai ber Lrüht'schen UnGersilätS'Vuch. und Steinbrudurei. R. Lang«, (BUfetn

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