■mit Ausnahme von Zigaretten hüllen nach dem Kleinverkaufs-- preise, zu dein die Waren vom 1. April 1920, ab im Kleinhandel abgegeben werden sollen (Zigarren, Zigaretten und, Kautabak für je 1000 Stück, im übrigen sür je 1 Kilogramm), schriftlich zwecks Entrichtung der Talalnachsteuer anznmeloeu. Tie Hebestelle kann die Frist zur Anmeldung auf Antrag verlängern. Für Zigaretten, seingeschnittcuen Rauchtabak und Zigaretteühüllen ist außer- dem anzugeben, ob nitb von welcher Steuerklasse Zigaretten steuer-, zeichen an dc:r Packungen angebracht sind. Tie Anmeldung zu der Bestellzettel nach. Muster 1 im § 21 der Tabaksteuerausfüh- rungsbeftimmungen verwendet werden können, ist iir zweifacher Aus fert i g ung ei n zur eichen.
3. Tie erfolgte Nachversteuerung wird durch Anbringung von Tabaksteuerzeichen an den Packungen 'kenntlich gemacht; bei nicht verpackungsMigen Erzeugnissen erfolgt die Verwendung der Steuerzeichen zu der dem Anmelder über die Anmeldung erteilten Bescheinigung.
1. Tie Anmeldepflicht erstreckt sich ans alle Waren der int Machl genannten Art, ohne Rücksicht darauf, ob sie aus Tabak allein, aus Tabak unter Mikverwendung' von Dabakersabstoffen (Tabakmischware) oder ans Tabakersatzstoffen allein (tabal'ähnliche Waren) 'hergestellt sind. Bei Tabakmischwaren und tabaNhulichen Maren ist die Art und Menge der verwendeten Ersatzstoffe nach Mastgabe der Bekanntmachung, betreffend die Lästere Kennzeichnung von Tabakmischwaren und iabakähnlichen Waren, vom l8. Jul^l9l8, Reichs-Gesetzblatt S. 747, anzugeben.
5. Staatliche oder gemeindliche Betriebe sowie Vereinigungen, Gesellschaften und Anstalten, die die im Absatz 1 genannten Erzeugnisse gegen Entgelt abgeben, gelten, auch wenn die Abgabe lediglich an Angestellte oder Mitglieder erfolgt, als Kleinhändler.
Befreiungen.
8 2. ]. Von der Pflicht zur Anmeldung und zur Entrichtung der Tabaknachsteuer 'sind Smtbler befreit, wenn ihr Vorrat in jeder Verkaufsstätte an Zigarren 100 Stück, Zigaretten 100 Stück, Kautabak 50 Stück, Zigaretten hüllen 100 Stück, im übri gen ein Kilogramm nicht übersteigt und die Erzeugnisse sich nicht mehr in.ungeöffneten Packungen befinden.
2. Anmeldepflichtig, jedoch nachsteuerfrei sind Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Für die vernichteten Vorräte werden auf Antrag die Abgaben nach Mastgabe des '8 5 vergütet.
Anrechnung der bisherigen Abgaben.
8 5. 1. Zur Anrechnung gelangen bei Zigarren, nicht ziga- rcttcnsteuerpflichtigem Rauchtabak, Pfeifentabak einschließlich Kentucky- und Virginia-Presttabak usw., Kautabak und Schnupftabak die Betrage an Wertzollzuschlag und Jnlandsteuer, btf nachweislich für die zu den Erzeugnissen verwendeten Stosse oder für Kentucky- usw. Presttabäk gezahlt worden sind. Außerdem werden an Gewichtzoll für die nachweislich verwendeten aus dem Ausland bezogenen Mengen an Tabakrippen und Tabakstengeln 35 Mark, an Tabäklange 20 Mark und an Karotten 60 Mark für einen Doppelzentner angerech.net. Der nicht zigarcttensteuerpslich- tige Rauchtabak wird dem Pfeifentabak gleichgestellt.
- 2. Wird ein glaubhafter Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht, so betragt die Nachsteuer für Zigarren, die nach der pflicht- mäßigen Erflärung des Anmelders aus rein ausländischem Tabak hergestellt sind, 3 v. £>. für Zigarren, für die eine solche Er- Mrung nicht abgegeben tvird, und für Pfeifentabak, Kan- und Schnupftabak 5 v. £>. der vollen Tabaksteuersätze des 8 5 des Gesetzes, sofern der Anmelder die Erklärung abgibt, daß die genannten Erzeugnisse im Inland 'hergestellt sind. Für Kentucky- ufw. Presttabak, für den der im Absatz 1 geforderte Nachweis erbracht ■ wird, sind als diachsteuer ebenfalls . 5 v. ö. der vollen Tabalsteuersähe zu erheben.
3. Sofern sich, unter den angemeldeten Vorräten Waren bc- sinden, von denen der Anmelder weist oder den Umständen nach atme hm en muß, daß sie lediglich aus inländischem Tabak hcr- gestellt sind, hat der Anmelder dies in der Anmeldung anzugeben. Auf wiche Waren sindet die Bestimmung im Absatz 2 keine Anwendung. Kann der Betrag der nachweislich entrichteten Inland- steuer nicht nachgewiesen werden, so ist als Vergütung der Jnlaud- lteuer anzurechnen:
a) bei Zigarren 6 Mark für 1000 Stück,
b) bei Pfeifentabak 0.75 Mark für ein Kilogramm,
c) bei Kautabak 10 Matck für 1000 Stück, j,
d) für Schnupftabak' 0,50 Mark für eilt Kilogramm.
4- Bei Zigaretten, zigarcttensteuerpflichtigem, fcingeschuitte- nem Rauchtabak und Zigaretten'lKllen wird der Wert der an den Packungen befindlichen Zigarettenstenerzeichm auf dio Tabäk- nacksieuer, bei angebrochenen. Packungen verhältnismäßig ange- rechnet. Außerdem ist der Betrag der etwa entrichteten Jnsiind- >teuer anzurechnen.
,. 5 Bei tabakahnlichen Waren wird für jedes Kilogramm E-tt) Mark Ersatzstoffabgabe auf die Tabaknachsteuer angerechnet; das glnche gilt für Tabäkmischwaren hinsichtlich der mitverwendeten Tabakersatzstoffe.
Nachprüfung der B e st ä n d e.
8 7. Tie Aussichtsoberbeamten haben die ihnen zugestellten
Anmeldungen sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Att- melduugspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten haben. Bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung eingetreteue Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Verlangen näher nachzuweisen.
Verwendung der St'enerzeichen.
§ 9. 1. Tie Hebestelle verabfolgt dem Anmelder bei der Einzahlung der Tabaknachsteuer unter Berücksichtigung der etwa bereits verabfolgten Steuerzeichen Tabaksteuerzeichen in Höhe der entrichteten Tabaknachsteuer oder, wenn infolge der eingetretenen,- Ermäßigungen eine solche nicht ober nicht im vollen Betrage zu entrichten ist, nach Maßgabe der angemeldeten Vorräte.
2. Ter Anmelder hat die erhaltenen Tabäksteuerzeichen dadurch) zu entwerten, daß er auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens für Zigarren das ihm von der Hebestelle zuzuteilende Entwertungszeichen, im.übrigen seine Firma und deren Sitz oder ein von der Hebestelle genehmigtes Zeichen handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Truck mit licht- und wasserbeständiger Farbe vermerkt und die entwerteten Tabaksteuerzeichen an beit noch vorhandenen Packungen gemäß. 8 23 der Tabaksteuerausfü'hrungsbestimmungen anbringt; hierbei wird von der Forderung, daß das Steuerzeichen alle Oeffmingsstellen der Packungen mit Zigaretten, Pfeifen-- und Schnupftabak bedecken muß, abgesehen, sofern die Packungen sich nicht vorschriftsmäßig verschließen lassen.
3. Tie Steuerzeichen für solche tabäkstenerpflichtigen Erzeugnisse, die feit der Anmeldung au Verbraucher abgegeben worden sind, sind zu entwerten und unverzüglich -an die Hebestelle, von der sie bezogen sind, zurückzugeben.
Lagerung- und Behandlung der tabaksteuer- na chp f l i ch ti g e n Waren.
§ 11. 1. Solange tabaknachsteuerpflichtige Waren noch nicht mit Steuerzeichen versehen sind, sind sie von Waren, an deren Packungen sich Tabaksteuerzeichen befinden, getrennt zu lagern.
2. Vom 15. April 1920 ab dürfen tabaknachstenerpslichtige Erzeugnisse, soweit sie verpackt sind, ohne die vorschriftsmäßig angelegten Steuerzeichen int Handel nicht mehr abgegeben werden; der Einzel- oder lose Verkauf aus Packungen, die noch nicht mit Steuerzeichen versehen sind, ist vom gleichen Tage ab nicht mehr gestattet. Verpackungsfähige Tabakerzeugnisse, die vor dem Jn- krasttreten des Tabaksteuergesetzes unverpackt in dm Verkehr gebracht ivordeu sind, jedoch nach, dem Tabaksteuergesetze verpackt sein müssen, dürfen vom 15. April 1920 nicht mehr unverpackt feilgehalten werden. Vom 1. Mai 1920 ab dürfen Hersteller, Groß- und Kleinhändler Waren der int § 1 genannten Art, die nicht mit Tabaksteuerzeichen versehen sind, nicht mehr int Besitz oder Gewahrsam haben. Die Hebestelle kann die Fristen verlängern.
3. Vorräte an Tabakerzeugnissen, die oder bereit Packungen den Vorschriften des Tabaksteuergesetzes und den AusführnngK- bcstimmtmgen nicht entsprechen, können unbeschadet dieser Beslim- mtmgen ausverläuft werden.
B e t r.: Tie Erhebung der Kurtaxe und der .Badegelder zu Bad- N anheim.
An den Clierbürgermeifter zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung oom 15. März 1920 in Nr. 44 des Amisverkündigungsblattes bringen wir zur Kenntnis, daß ab 20. April ds. Js. von denjenigen Personen, die die Kurmittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarte ober Kurkarte sind, jedesmal ein Zuschlag von 4 Mi. (statt der bisherigen 2 Mk.) erhoben wird-, was ortsüblich bekaunt- zumacken ist.
Gießen, den 24. April 1920.
> Kreisanit Vließen. I. B.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Verjähren in Militäpo-erforgungssachen.
Eine Reihe von Berufungen 'gegen Militärrentcnbescheide geht bei dem hessischen Militäpbersorgungsgericht offenbar wegen Unkenntnis der genauen Adresse des DUlitärv-ersorg-nngsgerichts verspätet ein.
_ Es ward deshalb hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die genaue Adresse vorgenannten, Militärversorgungsgerichts die folgende ist:
„Hessisches Militärversorgungsgericht bei dem
Oberveriicherungsamt Darmstadt, Neckarstr Gießen, den 24. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. H e ß.
1".
Bekanntmachung.
B e tr.: Schließung der Mühle L. Fiedler, Londorf.
iie Mühle des L. Fiedler in Londorf ist wegen Unzu- verlassigkeit des Inhabers vom 16. Mai bis 15 August 1920 geschlossen.
Gießen, den 26. April 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. S i e g e r t
Druck der Brübl'schen Uninerlitat«.Buch- und Steindruck.----, % Lange, (Bteften.


