Ausgabe 
29.3.1920
 
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AmtZveMMgimgZblatt

für die provinzialdireition Gberhesien und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 12 29. Marz ~ 1920

Inhalts-Ueberstcht: Verordnung betreffend Ausnahmezustand. Diebstähle an Leitungsdraht aus den Telegraphen- und Fernsprechlinien. Erwerbslosenfürsorge. Viehseuchen. Dienstnachrichten.

R eich sw e'hrbr igabe 11, Abt. la Nr. 98 Ges.

Verordnung.

Ich hebe mit Zustimmung der Regierungskommissore, Ober­präsident Tr. Schmauder und Minister Dr. Fulda, meine Ver­ordnung vom 13. März 1920 und die nur im Gebiet des Frei­staates Hessen veröffentlichte vom 15. März 1920 über den ti er» s ch ärften Ausnahmezustand ohne die unten nochmals verösfent- lichten Bestimmungen auf. Ich'erwarte dabei, dass die Bevölkerung keinen Anlaß, zu einem erneuten verschärften Einschreiten geben wird.

In Kraft bleibt der durch Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. März 1920 für das gesamte Reichsgebiet verhängte Aus­nahmezustand in seiner milderen Form.

Von den Hierzu von mir erlassenen Verordnungen hat ledig­lich die znr Bekämpfung des Schleichhandels vom 26. Februar 1920 noch Gültigkeit.

K a s se l, den 24. März 1920.

Ter Militärbefehlshaber: gez.: v. Sto l z m ann, Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.

Tie in Kraft bleibenden Bestimmungen der Verardnu n g en vo m (13. und) 15. März 1920 lauten:

1. Kraftwagen, Krafträder und Betriebsstoffe für diese können von den Bezirksbefehlshabcrn beschlagnahmt wer­den, soweit es für ein Eingreifen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint.

2. Tic staatlichen Verwaltungs- und staatlichen Polizeibe­hörden sind berechtigt, Versammlungen zu verbieten.

3. Haus su chnn gen Und Verhaftungen können von den zuständigen Militär- und Zivilbe'hörden ohne Beschränkung vorgenvmmen werden.

Ten Offizieren und Ofsizierdicnsttuern verleihe ich die Rechte von Pvlizcibcamtcn und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

4. Bezüglich Waffen tragens. Betretens der Straßen und Ansammlungen auf den Straßen treffen die militärischen Bezirksbefehlshaber im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Verwaltungs- und staatlichen Polizei­behörden die erforderlichen Einschränkungen für ihre Bezirke.

5. Alle Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen und die Bestimmungen der Bezirksbefehlshaber, so­nne dre, Aufforderung und Anreizung dazu werden, soweit nicht höhere Strafen Verlvirkt sind, mit Gefängnis, Hast oder Geldstrafe bis zu 15 000 Maik bestraft. \

Kass e l, den 15. März 1.920.

gez.: v. Stolz mann.

Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.

Bekarultmachttttg

betreffend Ausnahme;u stand.

An die Kreismiiter und staatlichen Polizeiämter im nnbeietzteii Gebiet Hessens.

Auf Befehl des Rcichswehrministers ist anstelle des Komman­deurs der Reichsbrigade Nr. 11 in Kassel, Generalleutnant von Stolzmann, der Jnsanterieführer Nr. 11 und hessische Landes kom- mandant in Bad-Naüheim, Generalmajor Kundt, zum M i l i t ä r be f ehl s ha ber im unbesetzten .Teil des Freistaates Hessen ernannt worden.

Außer dein unbesetzten Teil des Freistaates Hessen umfaßt sein Bezirk noch die preußischen Kreise Frankfurt a. M. (Stadt und Land), Usingen, Homburg (soweit sie im unbesetzten Gebiet liegen), ferner Hanau (Stadt und Land), Gelnhausen und das Abschnitts- kommando IV in Frankfurt a. M., sowie die Kreise Wetzlar, Lim­burg, Tillkreis, Oberlahnkreis, Oberwesterwaldkreis, Kreis Wester­burg, soweit sie iin unbesetzten Gebiet liegen und das Abschnitts- kommando III in Runkel.

Regierungskvmmissar für Hessen bleibt der unterzei chneteMini st er desJn ne rn. Als Regierungs­kommissar für die genannten preußischen Kreise soll der stellv. Re- gierungspräsident Tr. Eolsmann in Frankfurt a. M. bestellt werden.

Sie wollen diese Bekanntmachung alsbald durch Abdruck in Ihren Amtsverkündignngsblättern veröffentlichen.

T a r m st a d t, den 25. März 1920.

Ministerium des Innern.

Tr. Fulda.

B e t r.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tas Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt hat zu den Aenderungen und Ergänzungen, die die Reichsverordnung über Erwerbslosmfürsorge (Reichsgcsetzblatt 1919 S. 416) durch die Verordnung des Reichsarbciisministeriums vom 15. Januar 1920 (Reichsgcsetzblatt S. 54) erfahren hat, einige Ausführungen mit- gcteilt, von denen wir im Nachfolgenden die wichtigsten Gesichts­punkte hervorheben:

1. Ter Zweck der Erwerbslosenfürsorge ist Beendigung der Erwerbslosigkeit durch Aufnahme von Arbeit. Tie Gemeinden sind zur Arbeitsvermittelung verpflichtet und dürfen nur unverschuldet Erwerbslosen Unterstützung zahlen. Arbeit zu dem in einem Kollektivabkommen festgesetzten Mindestlohn muß ange- nommen werden, da die Kollektivablommen auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitne'hnier beruhen, der Mindestlohn also auch von den Arbeitnehmern für angemessen befunden ist.

2. § 5 hat nach Form und Inhalt eine durchgreifende Ambe- rung erfahren. Um zu erreichen, daß die örtlichen Verschiebungen, die, in der arbeitenden Bevölkerung während des Krieges einge- treten sind, möglichst wieder ausgeglichen werden, ist bestimmt, daß Personen, die seit dem 1. August 1914 einerlei ob zur Aufnahme von Arbeit oder nicht, in einen anderen Ort ge­zogen sind, an diesem Ort nur bis zu 4 Wochen unterstützt werden dürfen. Tic zeitliche Begrenzung findet wie bisher nicht statt, wenn die Erwerbslosen vor Eintritt der Unterstntznngsbcdürstig- kcit an ihrem Wohnort mit ihrer Familie ein gemeinschaftlichen Hausstand gegründet haben und noch führen, oder wenn die Rückkehr in den früheren Wohnort für sie tatsächlich unausführ­bar ist.

Ebenso besteht eine besondere Vorschrift für die Auslanüs- dcutschen und die Flüchtlinge aus den vom Reichsgebiet abge- tvennten oder von fremden Mächten besetzten Landesteilen.

3. Für Kriegsteilnehmer besteht gemäß S 5 Absatz 3 nur noch die besondere Bestimmung, daß sie im Falle einer unmittelbar nach der Entlassung eintretenden Unterstützungsbedürftigkeit die Unterstützung für die Tauer von höchstens 4 Wochen an dem Orte erhalten, nach dem sie entlassen sind, auch wenn dieser nicht ihr Wohnort ist. Nach Ablauf dieser Frist gelten für Kriegs­teilnehmer die allgemeinen Vorschriften, so daß grundsätzlich der Wohnort vor dem 1. August 1914 für die Fürsorge zuständig ist. Tie zeitweilige Fürsorge ist jetzt vom Entlassungsamt endgültig zu tragen. Erstattungsansprüche der Gemeiirden untereinander

Betr.: Diebstähle an Leitungsdraht aus den Telegraphen- und Ferns prechlinien.

Abschrift!

Oberpostdirektion Darmstadt, den 3. März 1920.

K. A. 52.

Irr letzter Zeit 'haben die Diebstähle an Leitungs­draht aus den Telegraphen- und Fernsprech­linien, namentlich in den gemischtsprachigen Grenzgebieten, in Gegenden mit unruhiger Bevölkerung und in der Nähe großer Städte erheblich zugenommen. Nur selten ,ist es gelungen, den entwendeten Leitungsdraht wieder herbeizuschaffen.

Tie Diebe sehen es fast immer auf die wertvollen Hartkupfer- und Bronzedrähte ab und bei diesen wiederum auf die stark- drähtjgen Leitungen; sie beschädigen daher in, der Regel die wich­tigsten Linienzüge und verursachen dem Reiche nicht bloß sehr beträchtliche Geldverluste, sondern stören die gegenwärtig ohnehin schon schwierige glatte Abwicklung des Verkehrs auf In- rind Auslandsleitungen in empfindlichem Maße. Mehr als, früher wird bei der Ermittelung und bei der Festnahme der Diebe die Mitwirkung der Polizeibehörden in Anspruch genommen werden müssen, weil die Diebe oft bewaffnet und nicht selten in Banden auftreten.

Um das Interesse an der Ermittelung und Ergreifung von Trahtdieben in dem notwendigen Maße zu erregen, werden die seitherigen Sätze für Belohnungen wesentlich erhöht. Bis auf weiteres können für die Ermittelung oder Ergreifung eines un­bewaffneten Trahtdicbes bis zu 500 Mk. und für die Ermittelung und Ergreifung eines bewaffneten Diebes oder einer Diebesbande bis zu 1000 Mk. Belohnung gewährt werden. Tas Ministerium des Innern wird ergebenst ersucht, die in Betracht kommenden dortigen Organe (Polizei, Straßenbaupersonal ufw.) hiervon in Kenntnis zu setzen.

gez. Mil kau.