Ausgabe 
29.3.1920
 
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bestehen für die Zeit nach dem 1. Februar 1920 (Inkrafttreten der Verordnung) nicht mehr. Daher fallen die bisherigen §§ 5 a üitö 16 b fort. Ter letztere Paragraph findet indessen noch auf unerledigte Streitfälle. Anwendung.

4. Zur Reise in den zur endgültigen Fürsorge zuständigen Wohnort ist den; Erwerbslosen a.nßer freier Fahrt auch eine an­gemessene Beihilfe zu den Reiseunkosten, einschließlich der Beförde­rung des Umzugsgutes, ans Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu bewilligen

5. Durch § 5 Abs.5 ist den Gemeinden (Gemcindeverbändenf die Befugnis eingeräumt abivcichende Vereinbarungen über die Zuständigkeit für das Eingreifen der Fürsorge zu treffen. Es kann sich selbstverständlich nicht lediglich um private Bequemlichkeiten einzelner Erwerbsloser handeln, sondern die abweichende Rege­lung must der Allgemeinheit dienlich sein. Ties ist z. B. der Fall, wenn das Wechseln des Wohnortes für eine größere Zähl von Personen vermieden werben kann. In jedem Fall ist die Wirk­samkeit derartiger ablveichendcr Vereinbarungen abhängig von der Zustimmung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamts.

6. Durch § 6 Abs. 1 ist das Mindestalter der für den Bezug selbständiger Ertverbslosenunterstützung in Frage kommenden Per­sonen von 14 auf 16 Jähre erhöht worden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß gegebenenfalls Familienzuschüsse nach Abs. 3 ge­leistet werden.

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, deren Erfüllung den notwendigen Lebensunterhalt ermöglichen würbe, sind bei der Fest­stellung der Einnahmen des zu Unterstützenden zu berücksichtigen. Hierdurch soll namentlich verhindert werden, daß Kindcv ver­mögender Eltern Ertverbslosenunterstützung beziehen, wenn sie gerade arbeitslos und ohne eigenes Vermögen sind.

7. § 6 Abs. 2 regelt die Frage, intviewcit EAvcrbslosenunter- stützung im Falle eines Streiks gewährt werden kann. Erwerbs- losigleit, die infolge von Ausstand oder Aussperrung von Arbeit­nehmern eintritt, ist darnach nicht als Kriegsfolge anzusehen. Er- wcrbslosenunterstützung darf also Weber an Arbeitnehmer, die frei« willig die Arbeit niedergelegt haben noch an solche gezahlt werben, die bet einem Streik durch andere von der Arbeit abgehalten oder 'vom Arbeitgeber ans dem Arbeitsverhältnis entlassen Werden. Einerlei ist es dabei, ob einzelne Arbeiter ausgesperrt werben oder ob ein Betriebsteil oder ganzer Betrieb stillgelegt ist. Borans- setzung ist jedoch, daß der Ausstand oder die Aussperrung die über­wiegende Ursache der Erwerbslosigkeit ist. Ties wirb insbesondere auch dann auzunehmen sein. Wenn offenkundig die Absicht bestand, die Einstellung gewisser Betriebe oder Betriebsteile durch eine Arbeitsniederlegung zu erzwingen. Kommen ändere Gründe, wie der Mangel an Rohstoffen, Hilfsstofsen oder Halbfabrikaten hinzu oder auch, die ungünstige allgemeine Wirtschaftslage, so ist zu prüfen, ob- etwa Ursachen der letzteren Art überwiegen.

Sind nach Beendigung des Streiks einzelne Arbeitnehmer nicht wieher eingestellt worden sei es weil sie persönlich am Streik beteiligt waren oder Weil ihre Stelle anderweit besetzt worden ist, ist ihre Erwerbslosigkeit noch als Streikfolge anzusehen. Erlverbs- loseitunterstütznng darf ihnen frühestens vier Wochen nach Ab­schluß des Ausstandes oder der Aussperrung gewährt werden. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen dafür vorliegen. Es muß ali'o vor allem feststehen, daß es ihnen während dieser Zeit nicht möglich gcwefcit ist, anderweit geeignete Arbeit (§ 8 der Reichsver­ordnung) zu finden.

In § 6 Abs. 3 und 4 ist als Grundsatz aufgestellt, das^ die selbständige Eriverbsloscnnnterstützung der wirtschaftlichen Selb- stündigleit entsprechen muß. Damit entfällt die selbständige Unter­stützung insbesondere von unterhaltsberechtigten Angehörigen des unterstützten Erwerbslosen. Gegebenenfalls ist die Unterstützung aber durch fogenannte Familienzuschläge angemessen zu erhöhen.

Tie Gesamtsumme der Unterstützungen, die mehrere in einem gemeinschaftlichem Hausstand lebenden Familienmitglieder erhalten, findet ihre obere Grenze in dem 2V°fachen Betrag derjenigen Unterstützung die dem höchstunterstützten Mitglied für seine Person zusteht.

9. § 7 bestimmt, daß Ausländer die Wohltaten der Erwerüs- losenfursorge nur dann in Anspruch nehmen können, wenn ihr Heimatstaat deutschen Erwerbslosen nachweislich eine gleichwertige Fürsorge gewährt.

10. Um eine Abwanderung von Arbeitskräften aus _ anderen Wirtschaftsgebieten zu RötstandSarbeitcn zu verhüten, ist durch § 8 Abs. 1 Satz 3 dem Reichsarbeitsminister. die _ Berechtigung erteilt, die Löhne bei öffentlich unterstützten Arbeiten in das richtig« Verhältnis zu deut sonst üblichen Lohn zu setzen.

Satz 4 gibt beit Gemeinbeit die Möglichkeit, die Isnterstützung von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Damit dürfte der Neigung mancher Unterstützungsempfänger, sich lediglich aus die Listen der Arbeitsnachweise zu verlassen, mit Erfolg entgegengewirkt werden können. Tie Gemeinden können in Anwendung dieser Vorschrift Erwerbslose zur Arbeitsaufnahme namentlich in solchen Berufszweigen veranlassen, in denen offen­barer Mangel an Arbeitskräften herrscht und gleichzeitig unter den Erwerbslosen geeignete Arbeitskräfte vorhanden find.

.11 . Der Berechnung der Kurzarbeiter-Unterstützung ist nunmehr nach' § 9 Abs. 2 außer der Kalendegwoche auch die Kaleitdcrdoppel-

woche zu gründe zu legen. Taritach sind. Was bisher nicht zulässig war, Feierschichten, die beim Wochenschichtlvechscl sich ergeben, zu vergüten. Eine Herabsetzung des Hundertsatzes von 70 aus 60 kann nur im Falle eines besonderen Bedürfnisses mit ^Ermächtigung des Reichsarbeitsministers und Reichsministers der Finanzen statt- finden. Etwaige dahingehende Anträge find uns vorzulegen.

12. Zu § 9 Abs. 4 und 5: Unter Beseitigung der bisher für Personen von 14 bis zu 16 Jähren zugelassenen,selbständigen Unterstützungsbeträge sind die Sätze für weibliche Personen und oie Familienzuschläge er'höht. Bei den weiblichen Personen sind. die­jenigen, welche nicht im Haushalte eines anderen leben, bevorzugt. Tie Gesamtunterstützung an Familicuzuschlägen für einen Haus­halt ist begrenzt auf das ll/zfache des dem Haus'haltungsvorstaitde zulommendeu Betrages. Es soll dadurch verhütet werben, daß eine 'kopfreiche Familie Unterstützungen erhält, die den Arbeitslohiii übersteigen und damit die Arbeitslust lähmen.

In Abs. 5 ist anstattEhemann" das WortEhegatte" ge­setzt um die bisher nur für Ehefrauen zuständigen Zuschläge auch auf Ehemänner auszubehnen, für den Fall, daß bic Ehefrau Er­nährerin eines nicht arbeitsfähigen Mannes ist und als solche die Hauptunterstützung bezieht.

13. § 12 enthält vereinfachte Bestimmungen darüber, inivie- Weit anderweitige Unterstützungen, Stenten usw. für die Beurteilung der Bedürftigkeit in Betracht gezogen werden dürfen.

14. Unter denErwerbslosen", die die Gemeinden nach § 12a zu versichern haben, sind nur Personen zti verstehen, die überhaupt keinen Verdienst haben, nicht aber solche, die nur einen geminderten Wochen- ober Doppelwochenarbeitsv erdienst 'haben. Tie Gemeinden sind daher nicht verpflichtet, für Arbeit­nehmer die nach § 9 Abs. 2 teilweise Erwerbsloseunnterstützung beziehen, Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten. Ferner setzt dieFortsetzung ober Aufrechterhaltung einer Versicherung gegen Krankheit" voraus, baß der Versicherte aus der Versicherungs- Pflichtigen Beschäftigung ausgeschieden ist. Ties ist nicht der Fall, solange die Arbeitseinstellung nur vorübergehend und das Arbeits- verhältnis nicht gelöst ist.

In § 12d Abs. 1 ist das WortVerordnung" durchVerein­barung ersetzt, um den Erwerbslosen die Möglichkeit zu geben, die Weiterversicherung bei ihrer Krankenkasse gemäß 8,12a auch dann noch zu beantragen, wenn Vereinbarungen zwischen Ge­meine und Krankenkasse künftig zu einer Zeit, in der sie schon Erwerbslosenunterstützung beziehen, getroffen werden. Art. 4 gibt diese Möglichkeit für den Fall, daß, eine, solche Vereinbarung schon früher getroffen ist. Es wird für/diesen Fall eine drei­wöchige Frist vom 1. Februar d. I. ab gesetzt.

15. Durch 8 13 Abs. 4 werden die Fürsorgeausschüsse ver­pflichtet, in Verbindung mit den Arbeitsnachweifen darauf bin« zu wirken, daß den unterstützten Erwerbslosen mit tunlichster Be­schleunigung geeignete Arbeit vermittelt wirb. Tie Erwerbslosen­fürsorge muß darauf dringen, daß den Unterstützungsempfängern, bei denen die Erwerbslosigkeit zum Tauerzustaude zu werden droht, besondere Aufmerksamkeit geschenkt wirb. Daher ist ins­besondere die Anordiiung getroffen, daß alle Unterstützten nach näherer Anweisung des Reichsarbeitsministeriums bei den für größere Bezirke eingerichteten Zentralauskunstsstellen oder ent­sprechenden Behörden unter Angabe ihrer Verwendungsfähigkeit namhaft gemacht werben.

16. Seitherige Erwerbslosen-Fürforge-Emrichtungen, die für die Erwerbslosen günstiger sind, als die in der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge in der Fassung vom 26. Januar 1920 (Reichsgesetzblatt S. 98) vorgesehenen treten mit Ende dieses Mo- nats außer Kraft.

Gießen, den 24. März 1920. /

Kreisamt Gießen (Kreisivo'h!fahrtsamt). __________v. G e m m i n g e n,____________ Vckcnlntmcrchuttft.

Betr.: Ausbruch der Pferderäude unter dem Pferdebestande des Johannes Keßler XI. zu Grv ßen-Lin d en.

Unter dem Pferdebestande des Obengenannten ist die Räude ausgebrochen. Tie erfordert ichep.Lperrmaßnahmen find angeordnet.

Gießen, den 24. März 1920.

________Krcisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.________ Bekanntmachung.

B etr.: Ausbruch der Räude unter, dem Pferdebestand des Konrad Schuch zu Treis a. d. Lda.

Tie unter dem Pferdebestande des Obengenannten aus- gebrochene Räude ist erloschen. Tie angeordneten Sperrmaßnahmen werden hiermit aufgehoben.

Gießen, den 21. Dtärz 1920.

Krcisamt Gießen. I. B.: v. Gemmingen.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Ter Vertrieb der Lose 1. Klasse der 16. Preußisch-Süb- dent'chen (242. Preußischen) Klassenlotterie beginnt am 4. Juni 1920. Tie Ziehung 1. Klasse dieser Lotterie wird am 13. und 14. Juli 1920 stattfinden.

Friedrich Koch von Lieh wurde zum Feldschützen der Gemeinde Lich ernannt und von uns eidlich verpflichtet.

Druck der Brüt,t'fchcn Unwerhiäts-Buck- und Lleindruckerei R. Lange, Gi-ßeu.