Bekanntmachung.
Betr.: Verbranchsregelnng der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bestellung von Nährmitteln.
Gemäss § 5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 1917 (Krcisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel wird für die Landgemeinden des Kreises folgendes bestimmt:
Es sollen ausgegeben werden:
1. für brotgetreideverforgungsberechtigte Kinder bis zu 12 Jahren (rote Karte):
auf die Marken 60 u. 61 der Nährmittelöarte B Nährmittel;
2. für die übrige brotgetreideversorgungsberechtigte Bevölkerung (blaue Karte):
aus die Marken 70 u. 71 der Nährmittelkarte C Nährmittel.
Wer die aus ilm entfallende Ware zu beziehen wünscht (Art' und Menge wird noch bckanntgegeben), bat unter Vorlegung seiner - Karte bei einem Kleinhändler seines Wohnortes bis zum 3. Februar 1920 eine Bestellung aufzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass der Kleinhändler nur die betreffenden Bestellmarken abtrennt und aus der gleichziffrigen Quittungs- und Bezugsmarke eie Bestellung bestätigt.
Wer die vorgesehene Frist für die Bestellung nicht einhält, verliert den Anspruch auf die ihin zustehende Ware.
Tie Kleinhandelsgeschäfte haben die Bestellmarken auf die in Betracht kommenden Bcstellbogen aufzukleben und spätestens am 10. Februar l. Js. der Großhandelsvereinigung e. G. m. b. H. in Gießen, West-Anlage 31, einzusenden.
Nichteinhaltung dieser Frist zieht den Ausschluß des betreffenden Kleiuhandelsgbschäftes von der Beteiligung an dem Vertrieb der Nährmittel nach sich. _
Bei Einsendung der Bestcllmarken an die Großhandelsver- einigung Gießen ist von den Kleinhändlern auf der Rückseite der Bogen anzugeben, von welchem Großhändler die Ware geliefert werden soll.
Ten Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises ivird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 24. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Sieg er t.
Bekanntmachung.
B c t r.: Zuclervcrbrauchsregelmrg.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf «Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Januar zuflehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.
Es können auf die Zuckermarken 132, 133 und 134 je 250 Gramm = 750 Gramm, für den Monat Januar bezogen iverdeu.
Mit Ablauf des 15.' Februar 1920 verlieren die Marken 132, 133 und 134 ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sic, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumachen.
Gießen, den 24. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V,: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
B et r.: Zulassung des Qelmuliers Friß Lützen berg in G r o ß e n - B u s e ck.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß der, Oelmüller F r i tz Lütz en berg in Großen-Buseck zum Schlagen der Oel- früchte für Selbstversorger durch Entscheidung des LaiidcScrnäh- rungsamdes in Darmstadt vom 17. Januar 1920 zugclafsen worden ist.
Gießen, den 23. Januar 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Fcldbcreinigung R ö t h g e s.
In der Zeit vom 11. bis einschließlich 18. Februar 1920 liegt auf der Hessischen Bürgerrneisterei Röthges der Ausschlag über die vorzeitige Tilgung von Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten assen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses bei der Bürgermeisterei Röthges während der Offcnlcgungszeit schristlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 20. Januar 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat.
Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Stsindruckerei. R. Lange, Gießen.


