Ausgabe 
29.1.1920
 
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AmtrverkülldigungMatt

für die provinziaidireition Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen.

Erscheint nach Bedarf: Montaq, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch di« Polt au beziehen gegen Md. 2.50 vierteljLhrl. Postzeitungsliite Nr.

Nr. 86

29. Januar

1920

Jnhalts-Uebersicht: VeKannimachung über Kleis aus (Betreibe. Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Posipabetverbehr mit dem Saar* gebiet. Herabsetzung der Verbraucherration für Kartoffeln. Ausmahlen des Getreides der Selbstversorger. Vesteliung von Nährmitteln. Iuckerverbrauchsregelung. Zulassung zum Schlagen der Oelsrüchte für Selbstversorger. Feldbereinigung Röthges.

Bekanntmachung

über Kleie attS Getreide. Vom 22. Januar 1920.

Auf Grund der §§ 1 Absatz 1 Satz 3 und 11 der Verordnung des Reichswirtschaftsministers über Kleie aus Getreide vom 19. De­zember 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 2109 ff.) wird das Nach­stehende bestimmt:

§ 1. Die Abgabe und Verteilung der Kleie ans Getreide wird insofern abweichend von den Vorschriften der Verordnung des Reichswirtschaflsniiniflers vom 19. Dezember 1919 geregelt, als die Bestimmungen in § 4 unserer Ausführungsverordnung vom 4. Juli 1919 zur Reichsgetreidoo rduung für die Ernte 1919 weiter­hin in Geltung bleiben. Danach find die Kommunalverbände auch ferner verpflichtet, die beim Ausmal-len ihres Getreides anfallend« Kleie zerückzuverlangen und der Landesfuttermittelstelle zur Ver­fügung zu stellen.

§ 2. Tie Laudesfuttermittelstelle hat den Kommunalverbänden für die nach § 1 zur Verfügung gestellte Kleie 29 Mk. je 100 Kilo- grainm brutto für netto ohne Sack zu vergüten.

§ 3. Tie Höchstpreise für Kleie dürfen bei Lieferungen der Laudesfuttermittelstelle folgende Preise bei 100 Kilogramm brutto für netto ohne Sack nicht übersteigen:

1. Bei Lieferung an die örtlichen Verteilungsstellen:

a) für Lieferungen, die nicht über Lager gehen, frei Empfangs oder Verteilungsstation 30 Mk.,

b) für Lieferungen ab Lager der Geschäftsstelle 32,50 Mk.

2. Bei Lieferung unmittelbar an die Verbraucher:

a) f ür Lieferungen, die nicht über Lager gehen, frei Empfangs­oder Aerteilungsstation 30,75 Mk.,

b) f ür Lieferungen ab Lager der Geschäftsstelle 33,25 Mk.

Erfolgen die Lieferungen im Falle vom 1 a und 2a in La­dungen unter 10 Tonnen (10 000 Kilogramm), so erhöht sich der Abgabepreis um die Steigerung des Frachtsatzes.

S 4. Tie örtlichen Verteilungsstellen können bei der Abgabe der Kleie an die Verbraucher zu den unter § 3 Ziffer la und b ausgeführteu Preisen noch 75 Pf. und außerdem ihre Auslagen für Fracht und Fährlohn zuschlagen.

§ 5. Tie Vorschriften in den §§ 3 und 4 gelten sinngemäß auch für die Preise und Zuschläge, die die neben der Landes- futtcrnnttelstelle mit der Verteilung der Kleie betrauten Stellen erheben dürfen. .

§ 6. Tie Landesfuttermittelstelle wird ermächtigt, fernerhin etwa notwendige Aenderniigen des. Kleiepreises festzusetzen.

8 7. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver­kündigung in Kraft.

Darm st a d t, den 22. Januar 1920.

Hessisches Landes-Ernährungsamt. N e 'n m a n n.

Staatsministerium. T arm stad t, den 20. Januar 1920. Zu Nr. St. M. 1211.

Betr.: Verkehr mit dem besetzten Gebiet.

Infolge der mit der Ratifikation des Friedensv ertrage? in Kraft getretenen neuen Verkehrsbestimmungen im besetzten Gebiet genügt 'künftig zur Einreise in dasselbe für Reisende, die im un­besetzten Gebiet ihren Wohnsitz -haben, der Besitz eines von der zuständigen deutschen Behörde ausgestellten deutschen Reise­passes mit Lichtbild. Ein besonderes französisches Visum ist nicht mehr erforderlich. Für Reisen in das Saargebiet gel­ten diese B e st i m m u n g e n nicht. In solchen Fällen sind die deutschen Reisepässe mit 2 Lichtbildern und einem besonderen Antrag wie bisher an das Hessische Verkehrskommissariat in Darm­stadt zu richten, welches die französische Einreisegenehmigung er-

Für Personen, welche im besetzten Gebiet ihren Wohnsitz haben, genügt zur Reise nach dem unbesetzten Gebiet der Besitz der daselbst bereits ausgestellten roten Identitätskarte.

Wir empfehlen Ihnen, Vorstehendes, soweit noch erforderlich, in der üblichen Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Ulri ch.

Betr.: Wie oben.

An das Polizeiamt Gießen, die Biirgermtisteicicn der Laud- lscmeinden des Kreises und das Polizeikomiiiissariat Arnsburg.

Obige Bekanntmachung ist ortsüblich zu peröffentlichen. Wiederholt weisen wir darauf hin, daß zur Ausstellung von Jteite»

Pässen 'für die Bewohner der Stadt Gießen das Polizeiamt Gießen, dagegen für dir Landgemeinden des Kreises wir zuständig sind.

Diejenigen Bewohner der Landgemeinden, die einen Reisepaß.' beanspruchen, haben unter Vorlage eines Paßberichtes, der von der zuständigen Bürgermeisterei erteilt sein muß, und eines un» aufgezogenen.Brustbildes,'Viiilformat, aus neuester Zeit in unserem Tienstgebäude, Zimmer 9, nur in der Zeit von 812 Ilhr vor­mittags vorzusprechen. Lichtbilder, die den obigen Anforderungen nicht entsprechen, werden von uns zurückgeiviesen.

Gießen, den 24. Januar 1920.

_______________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r._______________

Bekanntmachung.

Bet r.: Postpaketverkehr mit dem Saargebiet.

Nachdem mit Inkrafttreten des Friedensvertrags von Ver­sailles die Zollgrenze zwischen dem Saargebiet und dem übrigen Deutschland eingerichtet worden ist, müssen Pakete nach dem Saar­gebiet, die vorläufig nur bis 5 Kg. zulässig sind, von je einer Zoll­inhaltserklärung in deutscher und in französischer Sprache, einem Anmeldeschein für die Statistik des Warenverkehrs, einer Ausfuhr-: erklärung und, wenn zollfreie Einfuhr der Pakete in das Saar­gebiet beansprucht wird, auch von einem Ursprungszeugnis be­gleitet sein. Zur Paketkarte ist der Auslandsvordruck zu ver­wenden. Päckchen dürfen nach dem Saargebiet nicht mehr ab­gesandt werden. '

Gießen, den 26. Januar 1920.

____________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________

Bckanutmachuug

betreffend Herabsetzung der Verbraucherration für Kartoffeln. Vom 22. Januar 1920.

Jan Einvernehmen mit der Reichskartofselstetle tvird hier­mit die den Verbrauchern zustehende Ration an Kartoffeln von 7 Pfund pro Kopf und Woche auf 5 Pfund herabgesetzt.

Dar m st a d t, den 22. Januar 1920.

Hessisches Landesernährungsamt. Neu m a n n.

Dem Oberbü r g e r m eister zu Gie ß e n und de n Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krei­ses wird empfohlen, vorstehende Bekanntmach­ung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 26. Januar 1920.

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. Siegert.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Ausführung der Reichsgetreidoordnnng; hier: das Ans- mahlen des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1919. **

In Abänderung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1919 (Amtsverküudigungsblatt Nr. 108 vom 21. Oktober 1919) wird auf Anordnung der ReichAgetreidestelle bestimmt:

Tie Ausmahlung von Frachten der Selbstversorger hat vom heutigen Tage ab bis auf weiteres bei Roggen und Weizen zu 90 vom Hundert zu erfolgen. Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat der Müller an den Selbstversorger außer der sich ergebenden Kleie-'Mmigstens abzuliefern:

für 24 kg Roggen oder Weizen 21,6 kg Mehl,

für 48 kg Roggen oder Weizen 43,2 kg Mehl,

für 72 kg Roggen ober Weizen 64,8 kg Mehl,

für 96 kg Roggen ober Weizen 86,4 kg Mehl,

für 120 kg Roggen ober Weizen 108,0 kg Mehl

usw. für je 12 kg Roggen oder Weizen 10,8 kg Mehl mehr.

Gerste i'st bis auf weiteres wenigstens zu 85 Proz. auszumahlen. Gießen, den 26. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich Zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger und Müller sind besonders auf ihren Inhalt in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Auf die Durchführung der Vorschriften der Bekanntmachung ist streng­stens zu achten. Zuwiderhandlungen sind anzuzeigen.

Gießen, den 26. Januar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.