Ausgabe 
28.9.1920
 
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haben die Tienstmänner den polizeilichen Weisungen Folge zu leisten und sich so aufzustellen, daß sie den Straßenverkehr' nicht stören.

Karren und Gerätschaften dürfen nur auf den von dem Polizei- anit bestimmten Plätzen aufgestellt werden.

_ r .. , §9-

Ten Tienstmannern ist der Aufenthalt und da« Anbieten ihrer Treuste auf den Bahnsteigen und in den Wartesälen wie überhaupt in dein Empsangsgcbüude des Bahnhofs untersagt. Ausgenommen find Fälle, in denen die Tienstmänner nachweislich von Reisenden ausdrücklich mit der Besorgung von Reisegepäck beauftragt sind.

_ § 10.

Tie Tienstmänner dürfen, sofern sie nicht bereits anderweit bestellt sind, die Annahme von Aufträgen nicht verweigern, ebenso- wenig letztere eigenmächtig aiidercn übertragen. Die Aufträge sind pünktlich und in möglichst kurzer Zeit auszuführen, llnbcstell- bare Gegenstände haben sie alsbald dem Auftraggeber lviedcr zu­zustellen oder, ivenn dieser nicht zu ermitteln ist, dein Pvlizeiamt gegen Bescheinigung abzuliesern.

n § U.

Bezahlung der Dienstleistungen erfolgt aus Grund der bestehenden Gebührenordnung.

. Tür Tienstleistuugen, welche nicht in der Gebührenvrdnuirg anfgesührt sind, bleibt den Beteiligten überlassen, sich, über den Preis zu einigen.

Tie Tienstmänner sind verpflichtet, von Annahme des Auf­trags den Auftraggeber darauf aufmerksam zu machen, daß die verlangte Tienstleistung in der Gebührenordnung nicht vorgesehen sei und die Vergütung hierfür der freien Vereinbarung unterliege.

Jede Mehrforderung, sowie das Verlangen von Trinkgeldern ist bei Strafe verboten und kann zur Entziehung der. Erlaubnis führen. ;

§ 12.

Wahnn ngsVeränderungen der Tienstmänner und Unternehmer von Tienstmanns-Anstalten sind dem Pvlizeiamt binnen drei Tagen mitzuteilm. ,

8 13.

Wer das Gewerbe als Tienstmann ausgeben will, hat hiervon dem Polizeiamt alsbald Anzeige zu machen und den ihm erteilten Dienstschein zurückzugeben. Tas gleiche gilt von Unternehmern bzw. den Angestellten von Tienstmanns-Anstalten.

8 14.

_ Die Beaufsichtigung der Tienstmänner, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Auftraggebern, sowie die Entscheidung von Beschwerden liegt dem Polizeiamt ob. 1

Jeder Tienstmann iswverpflichtet, der Vorladung des Polizei- amts in Angelegenheiten der in vorstehendem Absatz bezeichnetn Art Folge zu leisten.

. 8 15. ' 1

Zuwiderhandlungen gegen die Beitimmungen dieser Verord- >mng werden, soweit nicht andere strasgesetzliche Bestimmungen in Anwendung kommen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft.

Gebührenüberforderungen werden auf Grund des 8 148 Abs. 1, Ziff. 8 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen.

8 10.

Tie Erlaubnis zu in Gewerbebetriebe eines Tienstmanns oder eines Tieustmannsanstalts-Unternchmers kann von deni Polizeiamt zlllückgenommen werden, wenn aus Handlungen oder Unterlassun­gen des Tienstmanns oder dos Unternehmers der Mangel derjenign Eigenschaften erhellt, die nach § 2 dieser Verordnung bei Ertei­lung der Erlaubnis Voraussetzung sind, oder wenn länger als eine Woche nicht Sicherheit in der vorgeschriebenen Höhe (§§ 3, 4) ge- # leistet wird.

Auf das hierbei einzühalteude Verfahren findet die Vorschrift des 8 06 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung mit der Maßgabe Amvendung, daß gegen die untersagende Verfügung des. Polizeiamts innerhalb 2 Wochen nach ihrer Zustellung die Klage im Verwaltungsstreitversahren zulässig ist, in dem der Pro- vinziälausschuß in zweiter Instanz endgültig entscheidet. .

8 17.

Tiefe Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent- liclmng int Amtsverkündigungsblatt des KreislamtO Gießen in Kraft. Tas Polizei-Reglement der Polizeiverwaltung der Provinzial-

haitptstadt Gießen vom G. März 1877, die Regelung des Geiverbes derjenigen Personen, welche aus öffentlichen Strasten oder Pl.cheu ihre Tienste anbieten, insbesondere der Dienst und Lohnmänneb betreffend, ivird hiermit ausgehoben.

Gießen, den 24. September 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Gebührenordnung

für die Tienstmänner in der Stadt Gießen.

Auf Griutd des'§ 76 der ReichSgetverbeordunng wird in Uebereinstimmnng mit der Stadtvertvetung der Stadt Gießen unter Aufhebung des Gebührcntarifs für dje Tienstmänner vom 13. Juli 1904 die nachstehende Gebührenordnung festgesetzt:

' § 1.

,Dte a.tenstmänner und die Unternehmer von Tienstmanns- Anstalten haben für ihre Dienstleistungen, soweit iticht gemäß 8 3 eine besondere Vereinbarung stattzufinden hat, folgende Ge- bühreit zu beanspruchen:

I. B e st imm t e Gänge:

a) in der inneren und äußeren Stadt mit Ans- nahme der unter b bezeichneten Punkte):

1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 10 kg . . 1, Mr.

2. mit Gepäck von 1020 kg.......1,50 Mt.

b) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Pvovin- zial-Siechenanstali, Landes-Heil- und Pflege-An - stall, Germania, Schützenhaus, Liebigshöhe, Plji- kofophemvald, Neuer Friedhof, Textors! Hardt und Hardthof:

1. ohne Gepäck oder mit Gepäck bis zu 10 kg . . 2, Mk.

2. mit Gepäck von 1020 kg . .....2,50 Mk.

Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehen­den Sätze zu zahlen.

II. Zeitarbeit:

a) ohne Gerätschaften:

1. für die erste Stunde.........2, Mk.

2. für jede weitere Stunde........1,50 Mt.

b) mit Gerätschaften:

1. für die erste Stunde . .........3, M k.

2. für jede weitere Stunde.........2,50 Mk.

Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

III. Führung von Geschäftsreifenden:

a) mit Muster:

1. für die erste Stunde .........2, Mk.

2. für jede weitere Stunde........1,50 Mk.

b) mit Musterkoffern auf Handwagen:

1. für die erste Stunde......... 3, Mk.

2. für jebe weitere Stunde -.r....... 2,50 Mi.

Die angefangene Stunde ivird als boll gerechnet.

8 2.

In der Zeit zwischen 10 Uhr abends und im Sommer 6 Uhr, im Winter 7 Uhr morgens kommt der anderthalbfache Betrag der obigen Preissätze in Ansatz.

_ . 'S 3.

Trennleistungen, welche in vorstehender Gebührenordnung nicht anfgesührt sind, insbesondere alle Dienstleistungen nach außerhalb der Stadt, sowie Transporte von Möbeln, Klavieren, Kassen­schränken und dergleichen unterliegen besonderer vorheriger Per einbarung.

§ 4.

. xsebe Gebührenüberforderung, insbesondere das Verlangen von Trinkgeldern, ist den Tienstmannern untersagt und wird ans Grund des 8 148 Absatz 1 Ziffer 8 der Reichsgewerbmrdimng mit Geld­strafe bis zu 150 Mark, im Unvermögensfalle mir Hast bis zu 4 Wochen bestraft.

.Gieße n, den. 24. September 1920.

Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.

Bekanntmachung.

Nachdem die Walzarbeiten in- der Frankfurter Straße b-endet sind, ist die Straßensperre wieder aufgehoben.

Gießen, den 25. September 1920.

Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch l ä g c r.

Druck der Brübl'Ichen Unwersität-.Buch. und Sttinbrudur.'i. R. Gange, Bietzen