Amkoerlündigungsblatt

für die Provinzialdirektioii Gberhefie» und für dar Kreisamt (Sieben.

(Erlernt nach Dedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. 'Jiur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich.

i 10 28. September 1020

Inhalts Uedersicht: Vie Preise für abgelieferten Raps und Rübsen. - Einkauf von Flachs aller Arten. - Feldbereinigung Rabertshausen. - eienstnachnchten. - Polizei-Verordnung über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner. -- Aufhebung der Straßensperre.

Verordnung

betreffend die Preise für abgelieferten Raps und Rübsen der Ernte 1920. Boni 1.0. Septeniber 1920.

, Ans Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur sulerung der Volksernührung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetz- bkitt S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 823) ivird bestimmt:

Art, kel I.

Die Preise für die auf Grund der Verordnung über Oel- srüchte und daraus gcwonneucii Erzeugnisse vom 16. August. 1919 < Reicks-Gesetzbl. S. 1439) abgelicserten Oelfrüchte der Ernte 1920, die vom Reichsausschusse für pflanzliche und tierische Oele und .Fette nicht überschritten werden dürfen, werden festgesetzt

bei Raps auf ..... 4500 Mark,

bei Rübsen aus ,.... 4400 Mark.

A rtikcl II.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 10. September 1920.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.

Dr. H ermes.

Beknuutmachttttg.

betreffend Einkauf von Flachs aller Arten.

Im Anschluß an unsere Bekanntmachung Dom 13. Sept. 1.920 im Amtsverkündigungsblatt Rr. 133 vvm 16. September 1920 bringen wir hiermit zur Kenntnis, daß außer den bereits bekannt- gegebenen Personen noch.

Herr Karl Sei s ar t, G r ü n b er g, zum Aufruf zugelassen ist. ,

Gieße n, den 25. September 1920. '

__________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.__________

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: die Arbei­ten des III. Abschnittes.

In der Zeit Dorn' 24. September bis einschließlich 7. 'Oktober lfd. Is. liegen auf Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen die Ar­beiten des III. Abschnittes zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies:

6 Hauptkarten,

1 Band Zuteilungsverzeichnis,

1 Band Gütergeschosse I,

1 Band Gütergcfchvsse mit Zuteilungsplan,

1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse I,

1 Band Obstbaum'verzeichuis,

1 Bmrd O bstbaumgeschv ssc,

1 Meliorationsplan nebst Protokoll über die bei der Zu­teilung abgeänderten Wege,

1 Pachtentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregu­lierung zugezvgeneu Grundstücke der Gemarkung Langd nebst einer Zuteilungspause,

1 Pachtentschädigungsverzeichnis über die zur Grenzregulie­rung zugezogenen Grundstücke der Gemarkung Ulfa nebst 2 Zuteilungspausen.

Beschluß der Bollzugskommission vom 10. März 1920 über den Zuschlag zum Geldausgleich der Obstbäume und Ge- ländewerte,

Beschluß der Bollzugskoniniissivu vom 27. September: 1920 über Pachtentschädig un g und Entschädigung für Ernte­ausfall nebst Verzeichnis.

Tag fahrt zur Entgegennahme von Eintvendungen hiergegen findet daselbst

Freitag, den 8. Oktober 19 2 0, vormittags von 111.2 Uhr, statt, wozu ich die. Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Kinwen- dungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Freitag, den 1. Oktober 1920, und soweit erforder­lich', die folgenden Tage statt.

Zusammenkunft hierzu am Gemeindehaus in Rabertshausen vormittags 11 Uhr.

Friedberg, den 18. September 1920.

Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.

Dr. Iann, Regieruugsrat.

Dienstnachrichtcu desärrcisamtcs.

Der am 30. ds. Mts. in Herborn abzuhaltende Rindvieh- und Schweinemarkt wird wegen der im Kreise noch weitverbreitenden Manl- und Klauenseuche hierdurch verboten.

Polizci-Berordnung

über den Gewerbebetrieb der Dienstmänner in der Stadt Gießen.

Nach Anhörung der Stadtvervrdneteu-Versammluug und mit Genehmigung des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirlschastsamls Dom 15. Juli 1920 zu Nr. S. A. u. W. 11808 werden aus Grund der H 37 und 76 der Reichsgewerbevrdnung, sowie des Art. 129 b der Städteordnung zur Regelung des Gewerbebetriebes der Tienst- nläuner für die Stadt Gießen folgende Vorschriften erlassen:

- S 1.

.. Personen, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen ihre Dienste anbieten, sowie Unternehmer, welche eine Dieuslmanus- Anstalt betreiben wollen, bedürfen zuni Betriebe ihres Gewerbes, letztere auch zur Einstellung jedes Angestellten der polizeilichen Erlaubnis.

. Die Erlaubnis als Tienstniann schließt nicht von selbst die­jenige als Unternehmer einer Dienstnianus-Rnstalt in sich, und umgekehrl.

8 2.

Die Erlaubnis wird nur solchen Personen im Alter von min­destens 21 Jahren erteilt, die uichescholten, zuverlässig und taug­lich sind.

lieber das jeweils bestehende Bedürfnis hinaus wird die Er­laubnis nicht erteilt.

-X 8 3-

. lieber Dien st manu hat eine Sicherheit im Betrage von 50 Mark bei dem! Pvlizeiamt zu hinterlegen.

Die gleiche Sicherheit haben, sie Unternehmer von Tieustinanus- Anstalten für jeden ihrer Angestellten zu leisten.

Die Hinterlegung der Sicherheit geschieht durch Einzahlung bei der Gewerbebank Gießen.

~ 8 4.

4/1^ Sicherheit hastet Tür Geldstrafen wegen Uebertretungen dieser Vorschrift und für zivilrechtliche Ansprüche der Auftrag­geber, welche aus dem Dienstverträge hervorgehen oder bei Ge­legenheit Ser Dienstleistung (insbesondere durch unerlaubte Hand­lungen des Dienstmanns) entstanden sind.

Die'von den Unternehmern von Ti-enstmanns-Anstnltcn hinter­legte Sicherheit hastet in gleicher Weise für Sie Verpflichtungen ihrer Angestellten.

Mindert sich hiernach die Sicherheit, so ist. sie binnen einer Woche zu ergänzen.

Die Zurückgabe der Sicherheit erfolgt, wenn der Ticnstniaun das Gewerbe aufgegeben hat und binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erstattung der betreffenden Anzeige Ansprüche aus die Sicher heil bei dem Polizeiamt nicht angemeldet , worden sind.

, . . .8 5.

Bei Erteilung der Erlaubnis erhält jeder Dicnstmanu einen auf seinen Namen lauienseu Dienstschein, welcher mit einer Nunnncr versehen ist, sowie einen Abdruck dieser Polizei-Verordnung nebst Gebührenordnung gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Pf.

Die Dienstmänner müssen stets, svbalü sie an öffentlichen Orten ihre Dienste anbieteu, eine rote Mütze, tragen, an deren Vorderseite ein Metallstreifen mitwder AufschriftDienstmann" und darüber die Dienstnummer sichtbar befestigt ist. Anderen Personen iit das Tragen der 'vorgenannten, von dem Polizeiamt erteilten Abzeichen untersagt.

Dienstinänner-Anstalten kann von dem Polizeiamt die Er­laubnis zur Tragung besonderer Abzeichen und Dienstkleidung erteilt werden.

~ § 6-

lieber Dienstmann muß seinen Tienstscheiu und einen Abdruck dieser Polizciverordnung nebst Gebührenordnung bei sich führen und den Auftraggebern sowie den Polizeibeamten auf Verlangen vorzeigen. \

. if 7.

. Die Dienstmänner müssen bei Ausübung ihres Gewerbes in anständiger, reinlicher Kleidung erscheinen, stets nüchtern sein und sich gegen das Publikum ruhig und höflich betragen. Sie haben sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten, insbesondere das unauf­geforderte Anbieten ihrer Dienste zu unterlassen.

B § 8.

Bezüglich ihrer Standorte auf öffentlichen Plätzen und Straßen

i