Ausgabe 
28.6.1920
 
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Bekanntmachung

der neuen Fassung der ReichSgetreideordnung für die Ernte 1920 Vom 21. Mai 1920.

Auf Gr,md des Artikels 4 der ReichSgetveideordmmg für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 (Reichs-Gesebbl. =5. 10'21) wird der Wortlaut der Rerchsgetreiceordnuug für die Ernte 1920, wie er sich aus der Verordnung vom 21. Mai 1920 ergibt, nachstehend 'bekanntgemacht.

Berlin, den 21. Mai 1920.

Der Reichsminister für Ernährung und Landtvirtschast I. V.: Dr. Huber.

Rcichsgetreideordttung für die Ernte

1920

III.

IV.

V.

allgemeinen (883236)

Uebersicht über die Abschnitte

I. Beschlagnahme (§§ 113)

II. Reichsgetreidestelle (§81420)

Bewirtschaftung der Vorräte (§§2142)

1. Ausgaben der Kommunalverbände itttl (§§2131)

2. Selbstwirtschastende Kommunalverbände

3. Aufgaben der Gemeinde (§§3742)

Enteignung (§§4348)

Verarbeitung des Getreides und Verkehr mit den daraus

hergestellten Erzeugnissen (§§ 4956)

VI. Verbranchsregelung (§§5770)

1. Allgemeine Vorschriften (§§5762)

2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger (§§ 63 bis 65)

T 3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§6670)

VI/. Ausführungsvorschriften (§§7174)

VIII. Uebergangsvorschristen (§§7578 a)

IX. Schluß- und Strafvorschristen (§§ 7983)

I. Beschlagnahme.

§ l._ Das im Reiche angebaute Getreide (Brotgetreide, Gerste und Hafer), allein oder mit anderen Bodenerzengnissen gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommnnalverband beschlagnahmt, iu dessen Bezirk es gewachsen ist.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch aus den Halm und die aus dem beschlagnahmten Getreide hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Gerben die Spelzspren. mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt §56.

Für Grünkern gilt § 10. .

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Brotgetreide Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn.

Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brot­getreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in dem s>ck> weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer.

§ 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunal Verbandes, für den sie bc- schlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den 5 btS 11, 29 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts­geschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die, im Wege der Zwangsvoll- streckung oder Arrestvollziehung, erfolgen. Für die Entfernung von Vorräten aus dem Bezirk eines Kommunal Verbundes gelten außerdem die Vorschriften der §§ 23, 55 Abs. 1.

Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kom­munalverbandes in den Bezirk eines anderen Kominunalverbanbes gebracht,, so tritt dieser mit der Ankunft der Vorräte in feinem Bezirk hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.. Die Frist beginnt für den Versender mit der Ab­sendung, .für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.

Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen, Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes, für den die Vor­räte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommuna 1 verband aus'zuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit Den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren.

§ 4. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über Getreide oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Ge­treide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nickst der Kommunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.

Verträge..die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichtig.

§ 5. Ter Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

, Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver­pflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Der Besitzer ist berechtigt, und aus Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschm foluie bei Gemenge Köruer- und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Die Reichsgetreidestelle und die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können über die Zeit, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Drusclfergebnisses Anordnungen treffen.

Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald fte ausgedroschen sind, dem Komm'uualverbaiid, zu dessen Gunsten sre beschlagnahmt, sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb zweier Wochen abge­nommen werden.

Als Besitzer im Sinne dieser Verordnung gilt auch der mit öer Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams.

. § 0. Nimmt der Unternehintzr eines landwirtschaftlichen Be- trrebes ober der Besitzer von Vorräten eine der von ihm nach s o.. obliegenden Handlungen nickst rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf feine Kosten burclj einen Dritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vomahme auf feinem Grunde und Boden sowie in seinen Wirt- schaftsräiimen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten.

2lnf Verlangen der Rcickisgetreidestelle, der Landeszentral- behvrde oder des, Kommunalverbandes ist die Gemeinde zur Vor­nahme der Arbeiten auf Kosten der Säumigen verpflichtet.

§ 7. Innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenonunen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere ©emeinbe gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen! drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfallt, soweit die Vorräte in die Wirtschaftskarten (§ 26) für die Gemeinde aufgenonimen sind, in die sie gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen Kommunalverband gebracht, so ist dre Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kommunal­verbänden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem Bezirk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Rechte und Pflichten ans der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.

§8. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt­schaftlicher Betriebe von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zeit vom 16. August 1920 bis zum 15. August 1921:

1. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf an Brot­getreide monatlich zwölf Kilogramm, an Gerste und Hafer monatlich je fünf Kilogramm verbrauchen;

2. die durch die Tarifverträge festgesetzten Deputatmengen an Deputatberechtigte zum eigenen Verbrauche liefern, auch so­weit sie die in Nr. 1 genannten Mengen übersteigen;

3. an das int Betriebe gehaltene Vieh die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrates festgesetzten. Mengen Gerste und Hafer ver­füttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustand ver­füttert werden, soweit der Kommunalverband nicht Aus­nahmen gestattet;

4. zur, Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar verwenden:

au Winterroggen bis zu 155 Kilogramm, an Sommerroggen bis zu 160 Kilogramm, an Winterweizen bis zu 190 Kilogramm, an Sommerweizen bis zu 185 Kilogramm, an ungegerbtem Spelz bis zu 300 Kilogramm, an Spelzkernen bis zu 210 Kilogramm, an Gerste bis zu 160 Kilogramm, an Hafer bis zu 150 Kilogramm,

an Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsver­hältnis des Getreides.

, Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen bei dringendem wirtichaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe ober ganze Bezirke bis zii einer von der Reichsgetreidestelle be­stimmten Grenze zu erhöhen.

Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Be­stimmung nach § 63, der Unternehmer des landwirtschaftlichen Ve- triebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Natnralberechtigte, so- weit ste als Lohn, oder Leibgedinge. (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu be­anspruchen haben, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigten Personen während der Dauer der Beichastigung Joiute bereit Angehörige, soweit sie mit ihnen im finb 1 ®auSIjaIt Icben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Druck der Brüblichen Univeriitäts-Duch. und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.