Bekanntmachung.
Bctr.: Arbeilsmarkt; hier:ArbeitSvcrmittlung üt derLandwirtschaft.
Wir verweiseir wiederholt aus die in Nr. 8 des AmtSverkün- digungsblattes vom 3. April 1919 abgedruckte Verordnung zur Behebung deS Ar beiter in airgels in der Landwirtschaft vom 16. März 1919^ die im § 3 und 4, wie folgt abgeändert ist.
Dem § 3 kvird.-als Absatz 2 zugefügt: „Ansnähmen können die TemobilmachlmgsSommissare äus Gründen des öffentlichen Wohles für die Arbeitsstätten ihrer Bezirke bewältigen."
Im § 4 erhalten die Buchstaben a uni) b folgende Fassung:
a) freie Fährt in den Beschäftigungsiort, sowie eine angemessene Beihilfe zu den Reisennwsten, einschließlich der Kosten der Beförderring des Nmzugsguts:
b) auch die im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Familienangehörigen, die zwecks Weirerführung des Haushalts in den Beschäftigungsort mitreisen oder nachfolgen, erhalten freie Fährt und angemessene Beihilfe zu den Reisennk:ost.m,v cin- schliehlich der Kosten der Beförderung des Umzugsguts, wenn der Gemeinde des letzten Wohnorts der Nachweis erbracht wird,daß dieUnterkunft in demBeschäftigungsorte gesichert ist.
Gießen, den 22. Mai 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.______________
Bekanntmachung.
B etr.: Vermittelung von Militärpferden an Landwirte.
Ter Landwirtschaftskammer Darmstadt werden von jetzt ab keine Militärpferde mehr zur Vermittelung an pferdebedürjtigc Landwirte und andere Personen aus Heeresbeständen überwiesen. Sie ersucht daher, von der Stellung weiterer Gesuche Abstand nchmen zu wollen, da dieselben nicht besriedigt werden. Wir sind daher auch nicht mehr in der Lage, zu neu gestellten Gesuchen Stellung zu nehmen. Sollten der Landwirtschaftskammer später wieder Pferde überwiesen werden, so wird dies rn entsprechender Form bekanntgegeben.
Gießen, den 26. Mai 1920.
_______________Kreisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß._______________
BckuiluLmachuug.
Auf Grund des § 22 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129t werden die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu Kriegsleistungen in Anspruch Genommenen, ins- Äesondere die Gemeinden, aufgefordert, ihre Ansprüche auf Vergütung alsbald anzumelden, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
Es sind anzumelden die Ansprüche
a) für Leistungen nach § 3 Ziffer 1 bis 5 und § 28 des Gesetzes hei der unterzeichneten Behörde;
b) für Leistungen nach § 28 des Gesetzes bei der Eftcnbahu- Abteilung des Hecresabwicklungshauptamls in Berlin;
c) für Leistungen nach §3 Ziffer 6 und 8 25 des Gesetzes bei der Korpsbezirksregierung in Frankfurt a. M.
Die Anmeldungen müssen binnen einer mit dem Tage der lAusgäbe dieses Blattes beginnenden Ausschlußfrist von 1 Jahr 3 Monaten bei den unter a bis c bezeichneten Behörden vorliegen. Die von den, Gemeinden in Anspruch Genommenen haben ihre Ansprüche bei diesen Gemeinden innerhalb einer mit den: Tage der Ausgabe, dieses Blattes beginnenden Ausschlußfrist von einem Jahre anzubringen.
Mit dem Ablauf der vorgenannten Ausschlußfristen erlöschen die nicht angemeldeten Ansprüche.
Gießen, den 18. Mai 1920.
_______________lläeisamt Gießen. I. V.: Tr. H e ß.______________
An Die Schulvorstände des Kreises.
Nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bilbungs- wescii, Abteilung für Schülangelegeicheiten, wollen Sic umgehend an die Schulen weitergeben.
G i e ß e n, den 22. Mai 1920.
Kreisschulkommission Gießen. I. B.: H e m ni e r d e.
Landesamt f. d. Bildungswesen, Abtlg. für Schulangelegenlieiten.
Betr.: Förderung des Einsammelns eiisheimischer Arznei- und Gewürzpflanzen. s
Au die Kreisichnlkounnissioile!!, die Drrcktioncl! Ber höheren Lehranstalten und die Leiter der höheren Biinferschulsu
Wir würden es begrüßen, wenn in diesem Jahre wiederum durch die Lehrerschaft und die Schüler ArzncipslanM und Teekräuter eingesammelt werden könnten. Insbesondere dürfte wohl die ländliche Jugend hierzu geeignet sein. Tic Apotheker des Landes würden sicherlich den Lehrern gern mit Rat und Tai zur Seite stehen. Tie Sammeltätigkeit darf jedoch den Unterricht nicht beeinträchtigen. Tie Firmen Schmitt u. Wilden Hayn, Merck und Fr. Schäfer in Darmstadt würden Abnehmer der gesammelten Pflanzen sein. Wegen der zu sammelnden Pflan
BeiattirtmuchttNü.
In der Zeit vom 1.—15. Mai 1920 wurden in hiesiger Sradt gefunden: 7 Portemonnaies mit Inhalt, 1 Taschenmesser, eine Rotte Zwirn, mehrere Herrentragen mit Vorhemd, 1 Handbeutel mit Inhalt, 1 Rocknadel, 1 Brille mit Futteral, ein wollenes Kinderjäckchen, 1 Bleistift und Papiergeld;
verloren: 1 goldenes Kollier mit Anhänger, 2 Notenstücke, 1 Portemonnaie mit zirka 60 Mark Inhalt und mehrere Schlüssel,. 1 goldener Ring mit Brillanten, 1 braunlederue Brieftasche mit etwa 200 Mk. Inhalt, 1 Portemonnaie mit 23 Mk. Inhalt,- 1 dunkelbrauner Lederbeutel mit Franzen und Glasperlen sowie 1 Taschentuch Inhalt und 1 Brieftasche mit Militärpapieren, Anslellungsschein, Zeugnisse usw.
Tic Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstänte Mieten ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Tie Abholung der gesuirdenen Gegenstände kann au jetein Wochentag von 11 bis 12 Uhr vormittags und 4 bis o Uhr nach mittags bei unterzeichneter Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen.
Gießen, den 21. Mai 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
Bekanntmachung.
Berr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn- , Steinberg, Kreis Gießen.
Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Watzeuborn- Steiuberg endgültig beschlosien Ulid der Beginn der Fcldbcreini- gungsarbeiten vom Hess. Landcsernäihrungsamt Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der gemäß Artikel 16 des Feld- bet einigungsgesetzes
. M o n t a g den 31. M a i 1920,
nachmittags 3 Uhr, im Saale der Gastwirtschaft „Zur Ludwigshöhe" in .Watzenborn siattfindenben Versammlung ein.
Tie Versammlung hat: '
1. darüber zu beschließen, wie die Feldbereinigungskosten auj- gebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächcu- gchalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ooer abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verkauf von Masse- grundstückcn, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalausnahme auigc- bracht werden sollen;
2. die zur Vollzugskommission zu berufenden Lachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wunsche und Anträge seitens der Be- teiligten vorgebracht und beraten werden.
In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grundeigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt iß. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidrittcileu der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne deS Feldbereinignngsgesetzcs ist, juei ini Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aushalteii, so ist der Befitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist.
Ist .unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so sinoel die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bcdar, der Manu nicht der Zustimmung der Frau.. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
Vertreter von beteiligten .Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulcgen. *
Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zij/I. Tie Vollzugskommission die erforderlichen BesclWsc zu saften und
zu 2. Tic Landeskommission die Sachverständigen und Sckicds- inchter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Watzenborn-Steinberg wohnenden beteiligten.Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Watzenborn-Steinberg wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im 2auft des Feldberemigungsverfahreus an sie nicht mehr erfolgt
Friedberg, den 3. Mai 1920.
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
Tr. I a n n, Regierungsrat.
Dicnstnachvichtett des KreisnmLes.
«n. An ton Müller I. von Lang-Göns wurde am 18 ds. M-v. vor dem Kreisamt Gießen als Erheber für die Gemeinde Lang-Gons eidlich verpflichtet.
zen. und Pflanzenteilc sowie wegen der zu zahlenden Preise letzen sich die Lehrer am besten mit den genannten Firmen direkt in Verbindung. Tie Firma Schmitt u. Wild en Hahn ist auf Wunsch bereit, eine Liste der gewünschten Pflanzen und der zu zahlenden Preise der Lehrerschaft zur Verfügung zu stellen.
Hessisches Laudcsamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangclegen Heiken: Block.
u;der 'Lrühl'fÄrn U.«verhra,».Duch. und % Lauge.


