Ausgabe 
27.12.1920
 
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nunrfftraße, (ttoetbcftraf;c, Bleichstraße, Bergstraße, Löberstraße sicher ätrane, Kaiser-Allee,, Wolfstraße, Moltkestraße, Eichgärten, Großer Steinweg, Roonstraße, Gutenbergslraße.

Vom 1. 1 0. März 1921.

... Bezirk VI: Walltorstraße, Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Liudengafse, Brandgasfe, Landgraf-Philipp-Platz, Kanzleiberg, Huildsgafe, Zozelsgasse, Asterweg, Schillersiraße, Braugasse,Stein- Ikratze, Weserstraße, Tammstraße, Ederstraße, Schottstraße, Mar­burgerstraße, Wiesecker Weg, Ost-Anlage und alle anderen noch nicht aufgeführten Straßen.

In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Matz- und Gewichtsrevision statt- finiden.

Ten Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugeteilten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vormittagen einzuliesern; Nichteinhaltung der Fristen hat verzögerte Abferti­gung zur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Besesti- 9ung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag ihrer Be- ntzer an ihrem Aufstellungsort nachgeeicht. .Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen:

für 1.6. Bezirk vom 14.18. März 1921.

Außer den vorgenannten Ggeenständen bedürfen bis längstens 81. Dezember 1921 auch noch folgende der Nacheichung:

a) -bie dem saßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 20 und 21 tragen;

b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstwein- sässer, die nicht das Jahreszeichen 19, 20 oder 21 tragen:

c) alle sestfundamentierten Wagen und alle diejenigen von mehr als 3003 Kg. höchster Tragkraft, die nicht das Jahres- . zeichen 19, 20 oder 21 tragen.

Gießen, den 11. Dezember 1920.

Polizeiamt Gießen. Lautej chläger.

Bekanntmachung.

Be t r.: Lokalreglement vom 28, Mai 1886; hier: 'Das Schlachten im Schlackthos zu Gießen.

Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Vorschriften des Lokalreglements vom 28. Mai 1886 erneut zur allgemeinen Kennt­nis zu bringen. Die Polizeibeamten sind angewiesen, den Befolg dieser Vorschriften zu überwachen und Zuwiderhandlungen auf Grund des § 26 genannten Polizeireglements zur Anzeige zu bringen. >

Gießen, den 14. Dezember 1920.

Polizeiamt Gießen. Lautes d; läge r.

1.

Das Schlachten des Viehes:

1. Rindvieh jeden Alters,

2. Pferde jeden Alters, .' ' '

4' Ziegen^ I tn^ Ausnahme der Säuglämmer,

5. Schweine, mit Ausnahme der Span- event.Milchferkel", das Abhäüten, Brühen und Ausnehmen derselben, sotvie das Reinigen des Fleisches, der Eingeweide und Gedärme darf so­wohl von den Gewerbetreibenden, als auch von Privaten ausschließlich nur in den öffentlichen, zu diesem Zwecke den hiesigen Einwohnern von der Stadt zum Gebrauche riach Maßgabe dieses Reglements überwiesenen und von selten der Stadt in baulichem und benutzbarem Zustande zu erhaltenden Schlachthause vorgenommen werden. Die Be­nutzung alter ande.en bisherigen Schlachtstätten nnd Anlagen zu obrgem Zwecke, sotvie die Errichtung neuer Privatschlächtemken ist verboten. . w

II.

Es ist gestattet, verunglücktes Vieh, iusofern dasselbe der Gen'.eßbarkeit des Fleisches halber augenblicklich getötet werden muß, sowie Vieh von Privaten, die außerhalb des städti- tchen Bauplans wohnen und welches für den eigenen Bedarf geschlachtet werden soll, endlich in anderen besonderen Fallen mit Genehmigung der O r t spoli z e.ibe h ör de außerhalb des Schlachthauses zu schlachten. .

- Es.finden aber die Bestimmungen bezüglich der Fleischbeschau aus drese Falle Anwendung.

.Bekanntmachung.

Betr.: ,Feldbereinigung SteinheiM; hier: die Masseg-und- stücke.

Die Versteigerung der Massegrundstücke der Geurarkuu^Stein- hemr findet statt:

. Montag den 10. Januar 1921 und soweit erforderlich, au den folgenden Tagen.

Dru» der Brühl'l<b«u Unwrrsitätr-Buch»

l . ..... .. - : . ... : . ."

Zusamnieilkunft hierzu am Rathaus z,u Steiubeim am Mou lag den 10 Januar 1921 vormittags -'7'410 Uhr.

Friedberg, den 20. Dezember 1920.

Ter Hessische Feldbereinigunaskdmmissär

Dr. K 0 ch, Regierungsassessor.

und Steinbrudterei. R. Laug«, Gvchsn

Bckanntmachttttg.

Berr.: Feldbereittiguug Bergheim: hier: die Arbeiten de­ll 1. Avfchiiitts..

Mit Entschließung vom 2. November 1920 hat das Hess Laudesernähmngsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den ZnEi- der Gemarkung Bergheim aus Grund von Ar titel 3b des Fdldbernnigungsgesetzcs in der Fassung der Bekannt machnng vour t. Juli 1906 für vollziehbar erklärt

>,ch bestimme nunmehr als Z-utpunkt der Ausführung lEigen- TOivfU?Cl;nn!v £cn i' xSammr 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem cka-e an den B'teiligten die neuen Grundstücks soweit nicht besondere. Anordnungen getroffen sind

.Überweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen

1. Meliorationen können nuf den neuen Grundstücken auck, fernerhin vorgenonimeu werden.

2. Die beteiligten Gruudei-entüMer müssen sich eine Verände- rung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- snbrung von Meliorationsarbeiteu, der Anlage' von Wegen Graben oder aus wnstmen Gründe» innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeit-n nottvendig werden.

S) Eau hierdurch bedingter Ab- nnb Zugang von Oielände wird geschrieben nnc(' beni Bonitätswert vergütet bzw. zu

Friedberg, den 15. Dezember' 1920.

ieT Hessische Feldbeeeiniaunqskummi'skZr. > Dr. I a n n, Regierungsrat.

Bckanntmachttlrg.

Betr.: FeldbMinigung Hausen: hier: die Arbeiten des 111 Abschnitts.

Mit Entschließung vom 2. November 1920 hat oas Hess Landesernahrungsamt, Abteilung für' Landwirtschaft, den Zuwi- !"f'6splau der Gemarkung Hausen ans Grund von Artikel 36 X!7 .i»Fassung der Bekanntmachung

voi"^ ruli 1906 für vollziehbar erklärt.

bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung lEiaeu- tuinsubergang! den 1. Januar 1921 und üb er weise hiermit init don diesem Taee mt beit Beteiligten die neuen Grundstücke soweit incht besondere Anordnungen getroffen sind

Überweisung erfolgt unter folgenden Bedingung»,!'

1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken. a ick fernerhin vorgeriommen lverden.

2. Die beteiligten Gruudeiacntünier müssen sich eine Berände- ning der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- fubrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben oder aus. sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser- Arbeiten iiot>vendiq werden

Ein hierdurch bedingter Ab- intb Zugang von Gelände wird bei» neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw -,11

Friedberg, den 15. Dezember 1920.

Alr Hessische Feldbereinignngskommissär.

Tr. I a n n, Regiernngsrat.

Bekanntmachung.

WStzMzx-»."wr: *

,, Entschließung vom 7. Oktober 1920 hat das Hess Landesernahrungsamt, Abteilung für Laudivirtschaft, den Zu!- vom Artikel ^nmrkung N i e d er -Be s si u g e n auf Grund oon Artikel 36 des Feldberermgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom <. Juli 1906 für vollziehbar erklärt

Ich beilunnie nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung lEiaen tuiusubergang! den 1. ^anuar 1921 und überweise hiermit init ^'a'v ben Beteiligten die neuen Grundstücks, soweit incht besondere Anordnungen getroffen sind

Die Ueberweisiing erfolgt unter solgeiideu Bedingungen:

1. Meliorationen können mif ,ben nennt Grundstücken auch fernerhin vorgeuommen werden.

2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Berände- rimg der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- suhruiig von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.

Ei» hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätsivert vergütet bzw zu geschrieben. 8 8

Friedberg, den 15. Dezember 1920.

Der Hessische Feldbercinigungskvmmissär:

Dr. Jan n, Regiernngsrat.