Ausgabe 
27.12.1920
 
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AmkverkiindigulMblatt

für die provinzialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen.

tofätiai nach »«darf: Montag, Dienst«^ Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.

Nr. 189________'______ ' 27. Dezember 1920

Znhaltz-Ueberßcht: Befreiung der Neubauten von Beschlagnahmen. - Mieteinigungsämter. - Hrwerbslosenfürsorge. - Viehseuchen. - Maß- und Bewichtspolizei und Durchführung der Nacheichung in Gießen. Das öchlachten im Lchlachthof zu Gießen. - Feldbereinigungen öteinheim, Bergheim, Hausen, und Nieder-Bessingen.

Betr.: Die Befreiung der Neubauten von Beschlagnahmen.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Ausschreiben des Landes-Arbeils- und Wirtschaftsamtes vom 16. ds. Mts. teilen wir Ihnen zur Kenntnis und eventuellen Bedeutung den Interessenten mit.

Gießen, den 23. Dezember 1920. f

Kreisamt Gießen. I. B.: Tr. Heß.

Der.preußische Minister für Bolkswohlfahrt hat unterm 2. No­vember 1920 mit Zustimmung des Rcichsarbeitsministerinms für den Umfang des preußischen Staates angeordnet, daß Renbanten, die nach, der Verkündigung dieser Verordnung fertiggestellt sind, den auf Grund der Wohnungsmangelvecordnung vom 23. Sep­tember 1918 erlassenen Anordnungen nicht unterliegen. Da wir diese Bestimmung zur Förderung der Bautätigkeit, zur Hebung des Baugewerbes und hiermit auch der Arbeitslosigkeit für außerordentlich geeignet hielten, trugen wir uns mit der Absicht, die gleichen Anordnungen für Hessen zu erlassen. Bei einer Versammlung der hessischen Wohnungsämter in Frankfurt a. M. wurde jedoch kürzlich der Wunsch ausgesprochen, von einer derartig allgemeinen Anordnung abzusehen und sie den einzelnen Gemeinden anheimzustellen. Wir empfehlen Ihnen aber, die Ge­meinden auf die Zweckmäßigkeit derartiger Bestimmungen hinzu­weifen.. Raab.

Betr.: Mieteinigungsämter.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die Beisitzer der Mieteinigungsckmter haben nach rcichs- gefetzlicher Bestimmung ihr Amt ehrenamtlich auszuüben und haben seither eine Vergütung für ihre Tätigkeit nicht bezogen. Es haben nun in einzelnen Orten Hessens geeignete als B.isthcr vorgesehene Personen wegen des mit dieser Tätigkeit verbundenen Zeitaufwandes und Verdienstausfalles die Uebernahme des Amtes abgelehnt und dadurch die Arbeit der Mietcinigungsämter ge­hindert/ Deshalb hat das Hess. Arbeits- und Wirtschaftsamt genehmigt,' daß in geeigneten Fällen seitens der Gemeinden an die -Beisitzer und Schriftführer Aufwandsentschädigungen als Ersatz für entgangenen Verdienst und Lohnausfall aus dec Ge- meindekafse gewährt werden.

An der Bestimmung in § 5 der Bekanntmachung betr. Miet- emignngsämter vom 17. Oktober 1917 (Kreisülatt 9h:. 180) soll damrr nichts geändert werden.

Gießen, den 20. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.

Betr.: Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- arbcitsministers vom 1. ds. Mts. I. C. 8441/20 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme imb Beachtung mit.

Gießen, den 23. Dezember 1920;

Kreisamt,Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Abschrift!

Die Reichsverordiiuug über Ertverbslosenfürsorge enthält keine bindenden Vorschriften darüber, ob de'n Mitgliedern der Fürsorge- ausschüsse für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Teilnahme an den Stiftungen, auf Kosten der Fürsorge eine Entschädig ntg zu- gcbilligt iverdcn kann. Es kann daher der örtlichen Regelung Vorbehalten bleiben, ob derartige' Entschädigungen als notwendig anzusehen sind. Unter dieser Voraussetzung wird auch die Ein­beziehung der dadurch entstehenden Kosten in die besonderen Ver­waltungskosten der Erwerbslosenfürsorge im Sinne des § 4 Abs. 2 der Verordnung gebilligt werden können. Ich bemerke leooch, daß das Amt eines Mitgliedes des Fürsorgeausschnsses grundsätzlich als Ehrenamt zu betrachten sein wird, dessen Uebernahme zu einer Entschädigung in der Regel jedenfalls nur. insoiveit berechtigt, als tatsächlich Auslvendnngen, insbesondere für Fahrten, gemacht sind, oder Arbeitsverdienst entgangen ist.

Bekanntmachung.

B e t r.: Maul- und Klauenseuche.

In der Gemarkung R a b e r t s h a n s e n II ist die Seuche erloschen Tie Gemarkung Rabertshausen II wird aus dem Sperr­gebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.

G i e ß e n, den 22. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Bekanntmachnng.

Betr.: Pferderäude.

Die Räude unter dem Pferdebestand des L. Süßmuth zu Watzenborn-Steinberg ist erloschen. Tie Sperrmaßnah men sind aufgehoben.

Greßen, den 18. Dezember 1920.

Kreisamt Gießen.. I. V.: Welcker.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Blaß- und Geivichtspolizei und die Durchführung der Nacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1921.

Tie in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Nach­eichung der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (b. s. Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssig­keiten, Hohlmaße, Gewichte und transvortaüle Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kg.) soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach dem unterstehenden Verteilungsplan durch­geführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er in nicht offenen Verkaufsstellen stattsindet, sowie die­jenigen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Er- init.lung des Arbeitslohnes dienen. Tie Besitzer haben die Meß- geräte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, den: Eichamt Gießen vorzulegen.

Tie- Nacheichung macht den Besitzern nuc unerh:btiche Kosten, sofern nicht -Reparaturen nötig sind. Beim Eichamt werden Repara­turen nicht mehr ansgcführt. Es muß den Beteiligten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten anssühren zu - la.sen. Tie Gegenstände sind in gereinigtem Zustand einzu- lieferu.

Jeder Einlieferer hat dem Eichamt zur Vermeidung von Ver­lusten " und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stückverzeichnis mit einzureichen. (Vordrucke sind beim Eichamt kostenlos erhältlich.) Die Rückgabe erfolgt gegen Bar­zahlung der fülligen Eichgebühr.

Um eine gleichmäßige und rasche Abwicklung des Nacheich geschästs zu erzielen, werden für'die Einlieferung folgende-Zeiten festgesetzt:

Vom 17. 2 2. Januar 1921.

Bezirk I: Kreuzplatz, Seltersweg, Maigasse, Plockstraße, Teuselslnstgärtchen, Johaunesstraße und Tiezstraße.

Vom 24.- 29. Januar 1921.

Bezi r k II: Marktplatz, Mäusburg, Kirchenplatz, Liitden- Platz, Schulstraße, Schloßgasse, Kaplaneigasse, Wagengasse, Wetter­gasse, Kirchstraße, Burggraben, Aus der Bach, Treihäüsergasse.

Vom 1. 9. Februar 1921.

Bezirk III: Marktstraße, Rittergasse, Neustadt, Löbers Hof, Mühlstraße, Kleine Mühlgasse, Kornblnrnengasse, West-Anlage, Nord-Anlage, Oswaldsgarten, Hamm'raße, Lahnstraße, Rodheimer Straße, Krojdvrser Straße, Schützenstrage, Hardt.

Vom 10. 16; Februar 1921.

Bezirk IV: Bahnhofstraße, Tiefenweg, Kaplansgasse, Kaiha- rinengasse, Löweitgasse, Wolkengasse, Schanzenstraße, Frankfurter Straße, Alieestraßc, Wilhelinstraße, Liebigstraße, Leihgestenier Weg, Riegelpfad, An bett Bahnhöfen, Ebelstraße, Friedrichstraße, Hofmannstraße, Crednerstraße, Hillebrandstraße, Klinikstraße, Wetz larer Weg, Grabenstraße, Hinter der West-Anlage.

Vom 17. 25. Februar 1921.

Bezirk V: Neuen weg,. Neuen-Bäue, Sonnenstraße, Erlen- gafse, Weidengasse, Gartenstraße, Stephanstraße, Hessenstraße, Schisfenberger Weg, Litdwigsplatz, Ludwigstraße, Süd-Anlage, Bis-