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Hinsichtlich her polizeilichen Beobachtung der ausgesührten Tiere gelten die Bestimmungen über Quarantäne
5. Die tierärzttiche Untersuchung hat bei Tageslicht zu erfolgen. Das Gleiche gilt von der durch den Fleischbeschaucr etwa vorzunehmenden Untersuchung.
. Tie erforderlichen tierärztlichen Untersuchungen werden durch daS Kreisveterinäramt Gießen oder andere Tierärzte des Bezirks vorgenommen. >.
11- Tie Einfuhr von Klauenvich in das Beobachtungsgebiet zur Schlachtung und zu Nutz-- und Zuchtzwecken wird von uns aus Antrag gegattet, nicht aber zu Handelszwecken.
C. Verbot des Handels im Sperr- und Beobachtungsgebiet.
3m. Seuchenort (Sperrgebiet) sowie im Beobachtungsgebiet ist der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige BeiteUuug entweder außerhalb des Gemeindebezirts der gewerbtichen tliieder- lasiung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen statt- ftudet, verboten. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Alitführen von Tieren und das Auslaufen von .Tieren durch Händler.
D. Quarantäne für eingcsührtes Nutz- und Zuchtvieh.
, Wegen des vermehrten Auftretens der Maul- und Klauen- leuche werden entsprechend der Bersüguug des Ministeriums des Innern s Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege^ von» 9. Januar lü2üju ilir M. d. Z, II 146 gemäß dem .Ausschreiben zu Nr. M. d. Z. II 650 Z Pom 30. Dezember 1911 die folgendem Maßnahmen ungeordnet. Tie Bürgermeistereien haben dieselben ortsüblich — auch durch Aushang — bekatintzumachen und Be- teingre noch besonders daraus hmzuweisen. Die in ihrem Bezirk besinolichen eiKitbaljnltotiimen lind entsprechend ebenfalls in Kent- ms zu sehen. Bon der Einstellung von Bieh in Quarantäne ist umgehend deni zusichidigen Kveis'veterinäramt Meldung zu machen
1. Sämtliches in den Kreis von außerhalb Heftens eingesührt werdendes istutz- und Zuchtvieh ist einer siebentägigen Quarantäne zu uiuernellen. Tie Tiere sind, wo irgend es angängig ift, mög- lichtt an einem Ort (bzw. Stall) unterzubringen, wo kein sonstiges Krauenmeh gehalten wird. -
T'Ls in Quarantäne stehende Vieh darf nicht eher weggebracht werben, bis nach Ablauf der Quarantänefrist nach dem Zeugnis des beamteten Tierarztes die Seuchenfreiheit der Tiere {eitgeitellt ist.
, Bevor die Tiere nach Ablauf der Quarantänesritt für seuchm- frer erklärt sind, dürfen die Stallungen, in denen )ie unter gebracht sind, von sremden Pertonen nichc betreten werden (§ 154 Abs. 1 a der Bundesralsaussührungsbeiiimmungen zum Reichsvieh seuchen- geietz).
2. Tie der Quarantäne unterliegenden Tiere sind tunlichst lchon vor ihrer Einfuhr, jedenfalls aber vor ihrer Einstellung der Orlspolizeibehörde des Ortes anzumeloen, in desren Gemarkung die Einpellung erfolgen soll. Anmelvepslichiig ist jeder, der die Tiere einführt oder einsühren läßt, einerlei, ob dies für eigene Rechnung oder lür Rechnung anderer oder in anderer Auftrag geschieht.
3. Mit der Eisenbahn ankommende Viehtranspvrte dürfen vom Bahnhvse durch den Empsänger, dessen Beauftragten oder den die Tiere Einführenden noch sonst euren anderen nicht eher weggebracht werden, bevor dieser bei der für den Bahnhof zu>tändigen Orlspolizeibehörde sich darüber ausgewiesen hat, daß entweder die Tiere einer Quarantänevvrfchrift nicht unterliegen, ober daß sie an ihrem Bestimmungsort für die Quarantäne angemeldet sind (Zrsjer 2).
4. Wer Wiederkäuer und Schweine innerhalb des Kreises üuf die Eisenbahn verladen oder einen an -einem 'hessischen Bahnhof aus der Eisenbahn angckommenen Viehtransport mit demselben oder einem neuen Frachtbrief nach einer anderen hessischen Eisenbahnstation weiter abfertigen lassen will, hat dies bei der für den Bahnhof zuständigen Orts'polizeibehörde anzuzeigen und sich bei ihr über die Herkunft der Tiere auszuweisen. Tiefe Polizeibehörde hat dem BahNhossvorstand alsbald anzuzeigen, ob den Vorschriften entsprochen ist und die Tiere ausgeladen oder abgesandt oder weiter- befördert werden dürfen.
5. Tie für die Bahnhöfe zuständigen Polizeibehörden werden hierdurch mit der Ueberwachnng der richtigen Einhaltung der obigen Vorschriften (insbesondere der zu 3 und 4 gegebenen) beauftragt und werden hiermit angewiesen, sich dabei mit den Bahnhofs- Vorständen zu verständigen.
.6 . Zn gleicher Weise wird die Quarantäne für alle in den Freistaat Hessen eingesührten Schafherden angeordnet. Tie siebentägige Quarantäne ist in einem abgesonderten Stall oder auf einer abgesonderten Weide zu vollziehen, die von anderen Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten wird.
7. Ter Turchtrieb wandernder Schafherden durch den Staat ist verboten.
, 8. Schafherden, die in den letzten .Monaten innerhalb einer hessischen Gemarkung zur Weide gegangen sind, dürfen diese Gemarkung, ivenn sie nicht an einer nahegelegenen Eisenbahnstation innerhalb derselben Gemarkung verladen werden, nur verlassen, wenn ihre Seuchensreiheit durch den beamteten Tierarzt festgestellt ist. Tas Wandern der Herde wird nur auf kurze Strecken-und nur unter der Bedingung von uns gestattet werden, daß die Herden
dre ihnen von uns bezeichneten Straßen ein'halten und daß den Polizeibehörden derjenigen Orte, durch deren Gemarkungen sie wandern, 24 Stunden vorher davon Anzeige gemacht wird. Sind wandernde Schasherden länger als 3 Tage nach der letzten amts- trerärztlichen Untersuchung unterwegs, so muß die Herde durch den zuständigen beamteten Tierarzt erneut untersucht werden
9. Diejenigen Vorschriften, welche infolge der Maul- und Klauenstuche für Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete erlassen worden srnd, bleiben unberührt.
. 10 Zuwiderhandlungen werden gemäß § 74 ff. des Reichs-- vrehseucheugesetzes bestraft.
E. Verbringung von Kadavern zur Kreisabdcckcrei.
,Wegen der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen ordnen wir hierdurch allgemein an, -daß die- aus die Kreis- abüeckerer zu verbringenden Kadaver ohne Hilfe des Abdeckerei- personals aus bett Stallungen gebracht werden müssen und daß das ^Abd eck ererper so na l die Stallungen nicht betreten darf.
tfür die Sperr- und Beobachtungsbezirke wird ferner angeordnet, daß Die Kadaver, bevor sie verladen werden, durch den Be- sltzer mit Wasser anzufeuchten und alsdann durch das Kreis- abdeaeretpersonal mit Tesiufektionsflüssigkeit zu übergießen oder anzustreichen sind.
E. Abhaltung von Vichmärkten, öffentlichen Viehschauen und Prämienverlosungen.
Wegen des Umfanges der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung von Viehmärkten, öffentlichen Viehschauen und Prä- mienverlosungen im Kreise Gießen bis auf weiteres verboten. ■ .
G. Strafen.
. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden mrt hohen Strafen geahnüet, und zwar, wenn sie witfentlich begangen werden, gemäß § 328 StrGB. mit Gefängnis.
Gießen, den 25. August 1920.
' Kreisamt Gießen. Z. V.: Hemmerde.
Betr.: wie oben.
An die Ortopolizeibchörden und die Gendarmerie des Kreises.
Wir veranlassen die O r tsPo l izeibehör den, die vor- stehenüen Vorschriften erneut ortsüblich bekanntzugeben und auch die Metzger und Viehhändler ihrer Gemeinde schriftlich oder zu Protokoll auf Dieje Vorschriften besonders hinzuweisen.
Tas Polizeipersonal der Gemeinden ist eingehend zu belehren und zur Mitarbeit bei der Durchführung der Vvr- schnften anzuhalten.
Ten Gendarmerie-Stationen wird strengste Beaufsichtigung zur besonderen Pflicht gemacht.
Zeder Polizetbeamte und Polizeibedienstete ist verpflichtet, Zuwiderhandlungen zur Anzeige au bringen. ,
Gießen, den 25. August 1920.
Kreisamt Gießen. Z. V.: Hemm er de.
Bekanntmachung.
Betr.: Stenberung des Statuts über die Benutzung der Gemeinde- fuhrwerkswage zu Londorf.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern wird auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Londorf, nach Anhörung des Bürgermeisters und des .Kreisausschusses, das Statut die Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage zu Londorf betressend vom 5. Februar 1910 wie folgt geändert:
1. Der § 5 des Statuts über die Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage zu Londorf in der Fassung vom 6. September 1918 wird aufgehoben.
2. An feine Stelle treten nachfolgende Bestimmungen:
§ 5.
Die nach Gebührentarif -fälligen Wiegegebühren sind bei feder Verwiegung sofort an den Wiegemeister zu bezahlen.
3. Gebührentarif:
Nach Art. 187 L.G.O. find mit Genehmigung des Hess. Mimfterrums des Innern zu Darmstadt bei Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage gemäß § 5 des Statuts folgende Gebühren zu bezahlen st
1. Für Heu, Strohs Getreide, Aepfel, Dickwurz, Kartoffeln, Kohlen ufw. für jeden an gefangenen Zentner 5 Pf
2. Für Großvieh, Rinder usw. pro Stück 100 Pf 3. Für Kleinvieh, Schafe, Schweine, Kälber ufw.
, Pro Stück ..... 50 Pf.
Bei Ziffer 1 beträgt die Mindestgebühr für eine Verwiegung 60 ।
Diese Aenderungen treten mit Wirkung vom 1. September 1920 in Kraft.
Londorf, den 19. August 1920.
Hessische Bürgermeisterei: Aumann.
Druck der Brühl'schen Univerfitäts-Buch. und Strindruckerei. R. Laug», Ließen.


