AmtzverlöndigungMatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen.
(Erfoetni nach Bedarf: Montage Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich.
Nr- *39 ____________ 27» September N)2O
berficht: Preise für Arzneimittel. - Bezüge der Vertrauensmänner der Landbewerber.--. Vereidigung der öffentlichen Beamten. - Heimbeforderung russischer Kriegsgefangener. - Beizung des Saatgutes. - Versorgung unseres Landes mit Kartoffeln. - Viehseuchen. - Dienst- _______________________________________________nachrichten. - Feldbereinigung Rabertshausen.
Bekanntmachung.
Ruf Grund des § 376 Absatz 1 der Reichsversicheruitgsordnuug werden Die Preise für die im nachstehenden Verzeichnis möge« führten Arzneimittel vom 1. Sept. 1920 ab wie folgt festgesetzt-
R.m. “! ™«zoogsoo, p,q.
M\ <$ M\ 4 Jl M\ 4 r
। — --------------
Capsulae gelatinös
c. Bals....-----------
( 10 Stück — 270 Pf.
Copaiv. ä 0,5 g----------30 ” = »
1100 ,, =2135 „ C. Ol. Ricini ä 3,0 g ---------- l 1 Schachtel
, ..... la 6 Stück -- 0.70 P.f
Liquor Aluminu acetici - 30 —'45 - 75 1 30 2 60
Spiritus saponato- cam-
phoraUis .... 1 10 245 4 10 7201440
„ saponatus ... 1 15 1 85 305 5351070
Die allgemeinen Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 1. Januar 1920 (vgl. Amtsblatt Nr. 590, "A. 320), sowie die Preise der Bekanntmachungen vom 17. Mai 1920, 3. Juni 1920, 15. Juni 1920, 1. Juli 1920, 15. Juli 1920, 1. August 4920 und 15. August 1.920 (vgl. Amtsblätter Nr. 604, A. 333, Nr. 606, A. 335, Nr. 609, A. 337, Nr. 612, A. 340, Nr. 614. A. 342 Nr. 617, A. 345 und Nr. 61.9, A. .347) bleiben in -Kraft, sofern nicht durch das vorstehende Verzeichnis Aeuderungen in den Preisen der Arzneimittel eingetreten sind.
Darmstadt, den 1. September 1920.
Hessisches Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege.
Hölzinger.
Betr.: Die Bezüge der Vertrauensmänner (gemeinschaftlichen Bevollmächtigten) der Landbewerber.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger^ meistereicn der Landgenieinden des Kreises.
Das Ministerium der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung (Landessiedelungsamt) hat auf Grund des § 44 der Vollzugs» rdnung zum Landgesetz folgendes bestimmt:
- Die Tagegelder der Vertrauensmänner (gemeinschaftlichen Bevollmächtigten) der Landbewerber betragen:
a) bei Tätigkeit außerhalb des Wohnorts eines Vertrauensmannes 2 1 M a r k j e T a. g,
b) bei Tätigkeit innerhalb des Wohnortes eines Bertrauens- ntannes 15 Blark je Tag.
Erfordert die Tätigkeit einschließlich der Zeit der Hin- und Rückreise einen Zeitaufwand von weniger als sechs Stunden, so werden folgende Tagegelder gewährt:
a) bei Tätigkeit außerhalb des Wohnortes eines Vertrauensmannes 15 Mark je Tag,
’ b) bei Tätigkeit innerhalb des Wohnortes eines Vertrauensmannes 10 Mark je Tag.
Die Uebernachtungsgebühren werden auf 22,50 Mark festgesetzt.
Bei einer zwei- oder Mehrtägigen Abwesenheit wird für den Tag der Abreise und für den Sag1 der .Rückkunft nur das halbe Tagegeld gewährt, wenn die Reise nach 12 Uhr mittags au getreten oder vor 12 Uhr mittags beendet wird.
Als Reisekosten dürfen nur wirklich erwachsene Fahrtauslagen berechnet werden. Bei Reisen, die ohne Nachteil für den Reisezweck mit Eisenbahn, Schiff oder Post zurückgelegt werden können, sind diese Beförderungsmittel zu benutzen.
Bei Eisenbahnfahrten kann der Aufwand für die 3. Wagen- llasse, bei Schiffsverbindung der Aufwand für die 2. Klasse, bei Post führten bic_ hierfür z u entrichtende Gebühr berechnet werden.
Für Wegestrecken, die zu Fuß zurückgelegt werden, wird jetne Vergütung von 50 Pfennigen für jeden angefangenen Kilometer gewährt.
Erweist sich ausnahmsweise, insbesondere bei großen Wegestrecken, die Benutzung eines Wagens als «forderlich, so können die hierfür aufzuwendenden Kosten vergütet werden. Bei gemein
schaftlicher Benutzung eines Wagens werden die Kosten nur einmal berechnet.
Da nach den gesetzlichen Vorschriften die Kosten der Vertretung und Mitwirkung der Landbewerber den Gemeinden zur Last fallen, teilen ivir Ihnen vorstehende Anordnung zur Kenntnisnahme und Beachtung mit.
Gi-eßeu, den 23. September 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.: Tie Vereidigung der öffentlichen Beamten.
All die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unserer Verfügung vom 6. September 1920 (Amts- verlüudigungsblatt Nr. 129 vom 9. September 1920) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von drei Tagen erinnert.
Gießen, den 21. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.
* Bekanntmachung.
Betr.: Heimbeförderung russischer Kriegsgefangener.
Im Anschluß an unsere Bekannunachung vom 19. Juni ds. Js (Amtsverküudigungsblatt Nr. 85) bringen wir hiermit zur Kenntnis, daß die Mission des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz eine . Zweigstelle in Hannover, Bodenstedtstraße 13, ein gerichtet hat, Die n. a. auch für das Gebiet des Bvlksstaates 'Hessen zuständig ist. Leiter der Zweigstelle ist Major Steiger.
,.Die Bürgermeistereien, in deren Tienstbezirk sich noch russische Kriegsgefangene befinden, werden angewiesen, den 9)<it- gliedern der genannten Zweigstelle jede gewünschte Unterstützung zu gewähren und ihnen bei Erledigung ihrer Aufgaben mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
Gießen, den 23. September 1920.
____________Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Die Landwirtschaftskammer für Hessen in Darmstadt ersucht uns, nachstehende Bekanntmachung zur Kenntnis der Landwirte zu bringen:
Gießen, den 22. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Beizung des Saatgutes.
Auch in diesem Jahre trat wieder der Steinbrand bei Winterweizen, stellenweise sogar in sehr starkem Ausmaße, auf. Die Land- wirtschaftskämmer für Hessen hat die Sammelstellen für Pflanzenschutz bei den landwirtschaftlichen Wiuterschnlen aufgefordert, zlvecks Bekämpfung des Steinbrandes in den Gemeinden, Unterweisung»- kurse in der Anwendung der verschiedenen, sicher wirkenden Ke- lampsungsmethoden gegen die Steinbrandkrankheit zu erteilen und die Beizmittel praktisch vorzuführen. Indem dieses hiermit allgemein bekanntgegeben wird, werden die Gemeinden und die Landwirte ersucht, sich im Bedarfsfälle an die Sammelstelle für Pflanzenschutz bei der landwirtschaftlichen Winterschule in Lich zu wenden, die zu allen Auskünften bereit istund das weitere veranlaßt.
Bei Vornahme der Saatgutbeize unter Anleitung der Sammelstellen für Pflanzenschutz haben die Getneinden bzw. die Landwirte nur die Kosten für die Beizmittel und für die Beizausführung zu tragen. Die persönlichen Kosten für die Tätigkeit der Sammel- stellen für Pflanzenschutz übernimmt die Laudwirtschaftskammer.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Versorgung unseres Landes mit Kartoffeln.
Laut Verfügung der Landeskartoffelstelle in Darmstadt vom 23. September 1920 zu Nr. L. K. St. 760 ist die Ausfuhr von Kartoffeln nach Orten außerhalb des Freistaates Hessen und der Provinz Hessen-Nassau nur auf Grund eines von uns abgestempelten Frachtbriefes zulässig.
Bei Antragstellung ist der Nachweis des Ein- und Verkaufspreises durch Vorlage der Belege zu erbringen, da wir beauftragt sind, vor Erteilung eines Versandscheines die Ein- und Verkaufspreise zu prüfen.
Gießen, den 24. September 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.


