Ausgabe 
27.8.1920
 
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27. August

192Q

öiihalts-Ueberficht: Maul- und Klauenseuche im Kreise Bietzen. - Benutzung der Bemeindefuhrwerkswage zu Londorf.

Amtsverkündigmgzblatt

für die provinzialdirettion Cberhessen und für da; Kreisanit (Stehen.

____Stb<trf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich

Nr. 123 -----

m Bekanntmachung.

Bet v: Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen

. MU, Rücklicht auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche rm Kreise Giessen smd ton veranlaßt, nachstehMd die wichtigsten der zur Zett geltenden Borschristen wiederholt zur allgemenien Kemltnis zu bringen:

A. Für den Sperrbezirk gelten folgende Anordnungen:

I. -An den Haupteingangen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren AufschriftMaul- und Klauenseuche. Sperrbezirk. Einfuhr und a.urchtreiben von Klauenvieh sowie Turchsahren mit .Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.

II. Tie Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche.Ucberwachung sicherzustellen.

III. 1 Tas verseuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit FEN und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungs- stloffs fein können, in folgender Weise abgesperrt:

a) Neber did Ställe oder sonstigen Standorte, an denen Klauen- vieh steht, wird Sperre verhängt. Die 'abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle (Standort) nur mit unserer Erlaubn i s, und zwar nur zur sofortigen Schlachtung

~ entfernt werden. :

b) Tie Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen P f er b e t ö i S e tt Einhufer außerhalb des gesperrten

Gehostes ist, gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in ver­seuchten Ställen untergebracht sind, nur unter der Be­dingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen 'des Gehöfts . desinfiziert werden. .

c) Gesl ü gel ist so zu verwahren, daß es bas Gehöft nicht verlassen kann. Für Lrubeii gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwährung ermöglichen.

d) Hunde, die in dem Gehöft gehalten werden, dürfen aus diesem nur nach erfolgter Desinfektion der Füße entfernt werden. Fremde Hunde dürfen das Seuchenaehöft nicht betreten.

6) Fremdes Kl au en Vieh ist von dem Gehöft fernzu- halten.

' f) Tas Weggeben Von Milch aus dem Gehöft ist unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung gestattet. Kann eine wirksame Er- hchung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben voii Milch aus dem Gehöfte verboten.

Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr­leistet ist, sind Ausnahmen zugelassen.

S),Tie Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Tesinfektionsoerfahren (zu erfragen bei der Bürger- meijleiei) erfolgen.

Tie Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor der Entfernung aus den Ställen vorzunehmen.

d) Leere Futter- und T ü n g er stücke dürfen aus dem Seuchengehöft nur nach erfolgter Desinfektion entfernt werden.

I) Futter- und Streuvorräte dürfen für die Tauer der Seuche nur mit polizeilicher Erlaubnis und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Transportes Träger des Ansteckungsstoffes nicht sein können.

u) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen^ Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie ans dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransport­gesäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.

2. Die Stallgänge dec verseuchten Ställe der gesperrten Gehöfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an bett Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungslätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens ein­mal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Uebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit ge­pulvertem frischgelöschten Kalk erfolgen. Tie gesperrten Stille (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von den Besitzern der Tiere oder Ställe, bereit Vertretern, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege

der Tiere beauftragten Personen oder von Tierärzten betreten werden. Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, bürten erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Scuchen- gehoft verlassen. Zur Wartung des Klauenviehs in dem ge­sperrten Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

IV. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.

V Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Bemerkungen 5

1- Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das I Fuhren an der Seine und bei Ziehhunden die feste Anschir- ? run®m , ac^en- Die Verwendung von Hirtenhunden f zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der' Jagd ohne Seine ist gestattet.

2- Schlächtern, Viehkastrierern, sowie Händlern und anderen! Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner i n Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist das < Betreten aller Ställe und sonstiger Standorte von Klauen- 5 öieb im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seu- 4 chcngehofte verboten.

3. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften? uud Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Be->

, ruhrung.gekommen sind, dürfen aus dein Sperrbezirke nur i mit polizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnen- i den Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

4. i,ie Einfuhr von Klanenvieh in den Sperrbezirk sowie - das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ift v verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durch-»' fahren von Miederkäuergespamien gleichzustellen. Tic Einfuhr? von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung, im Falle eines ! besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, auch zu Nutz- und« Zuchtzwecken kann gestattet werden. -

B. Für das Brobachlmigsgcbiet geltest folgeude Aiwrdstungen:

_ Aus dein Beobachtungsgebiet darf Klanenvieh ohne Polizeiliche Genehmigung nicht entfernt werden. Auch ist das Dnrchtrelben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkauergespannen durch das Beobachtungsgebiet verboten.

, Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens und des Durchs ährens mit Wiederkünergespann erstreckt sich nicht 'auf Klauestoieh, das rm Beobachtungsgebiet bleibt.- *

2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Untersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, durch die Bürgermeisterei zu gestatten, und zwar: -

u) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte, nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Häfen (Schisssanlegestellen, zur Weiterbeförderung nach Schlacht- viehhafen und öffentlichen Schlachthäusern), vorausgesetzt daß.diesen die Tiere auf der Eisenbahn aber mit dem Schiffe unmittelbar aber von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.

3. Bei Klauenvieh das im Beobachtungsgebiet abgeschlachtet toirb, ober da» zur Abschlachtung in einem benachbarten sperr- gelangt, kann die Untersuchung des Bestandes durch den zuständigen p-leischbeschauec vorgenominen werden.

Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnslatwnen oder Häfen (Schiffsanlegestellen) wird an­geordnet, daß er zu Wagen ober auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden, wenn die' Tiere «ad? Orten gebracht werden, die außerhalb des Beobachtungs­gebietes liegen (Transport in freies Gebiet).

. Die Polizeibehörde des Schlachtorts ist von dem bevorstehen- den Eiiitrefsen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.

4. tue Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit unserer Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens vS n1! r _?ot: Abgang der Tiere vorzunehmende tierärzt-

Untersuchung die Senchenfreiheit des gesamten Viehbestandes bey ®cb°JDty ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestim- mungsortv mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat.

. Am Bestimmungsort sind die Tiere auf die Dauer von nllndestens sieben Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unter« teilen, -tiefe Dauer ist mit siebenmal 24 Stunden voll einzu- <?«?r. * ben Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen unter Ziffer 2 sinngemäße Anwendung.