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fjat, und inwieweit er sich hierbei der Vermittelung eines nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises zu bedienen hat.
., Arbeitgeber, die einer nach § 15 erlassenen Anordnung I• ra- r rf BiiiuibfriHinbeln, inSbeiürtberc ohne wichtigen ®riinb öte Einstellung einer ihnen nachgewiesenen Arbeitskraft verweigern a?'^n «von dem Demobilmachungsausschusse für jede nicht bcscbte Arbeitsstelle mit einer Butze bis zu dreitausend Mark belegt wer- den. Die Butze wird tote Gemeindeabgaben beige trieben und fließt der Gemeinde der Arbeitsstätte (§ 2) ju.
_ Dem Arbeitgeber steht binnen einer Woche seit Zustellung die Beschwerde an. den Demobümachnngskommissar zu. Dieser entscheidet endgültig.
8 17. Zur Durchführung der Bestimmmigen dieser Verordnung kann der Demobtlmachungsausschuß den in Betracht kom- meiiden Arbeitgebern mrd Arbeitnehmern die erforderlichen Aus- kunfts- und Anmeldepflichten auferlegen.
„Wer auf chiese Weise Kenntnis von Geschäfts-, Betriebs- oder persönlichen Verhältnissen erlangt, ist zu ihrer Geheimhaltung verpllichtet.
, Vorsitzende des Demobilmachungsausschusses ist be=
fugt, die Beteiligten vorzuladen und zu vernehmen. Er kann für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu hundert Mark androhen und bei unentschuldigtem Ausbleiben festsetzen
' Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
§ 19. Für Arbeitnehmer, die aus Grund der Anrodnung des Temobilmachungsausschusses zu entlassen sind, gelten die die Entlassung beschränkenden Vorschriften der Verordnung vom 12. Februar 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 218) nur insoweit, als sie zu Gunsten der Arbeitnehmer in ihrer Eigenschaft als Kriegsteilnehmer und Zivilinternierte bestehen.
§ 20. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieser Verordnung von den Demobilmachungsorganen erlassen-m Anordnungen werden, soweit sie ilicht mit Buße bedroht sind, mit Gejängnisstrase bis zu einem Jähre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Wer der Vorschrift des § 17 Absatz 2 vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Demobil- machungsorgans ein.
§ 21. Für Körperschaften des öffentlichen Rechtes geltet die Vorschriften der §§ 16 und 20 nicht. Tie übrigen Vorschriften findeii mit der Maßgabe Anwendung, daß die Durchführung der Entlaftungs'Mcht den zuständigen Tienstauffichtsbehörden obliegt; neben ihnen fte’bt auch den Temobilmachungsausschüssen das Recht aus § 17 Absatz 1 zu.
§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, beit 25. April 1920.
Ter Reichsarbeitsminister: Schlicke.
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie ordentliche Sitzung des' Kreistags im Jahre 1920.
Dienstag, den 3. August 1920, vormittags 10 72 11 'h r, findet im Regierungsgebaude zu Gießen die diesjährige ordentliche Versammlung des Kreistags mit folgender Tagesordnung statt:
1. Rechnung und Veiwaltungsbericht der Kreiskasse für 1918.
2. Vorlage über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Kreises.
3. Voranschlag der Kreis'kasse für 1920.
4. Einführung der Schulzahnpflege iw den Landgemeinden des Kreises.
5. Antrag des Kreis-ausschusses auf Erhöhung der Tagegelder für die Mitglieder des Kreistages und des Kreisausschusses.
Gießen, den 20. Juli 1920.
________Ter Vorsitzende des .Kreistags. I. V.: Welcher.________ Betr.: Förderung der Volksbibliotheken.
An die Schulvorstände des Kreises.
Soweit Sie mit Erledigung unserer Verfügung vom 9. Juni 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 82 vom 17. Juni 1920) im Rückstand und, ersuchen wir um Einsendung -der Berichte binnen einer Woche.
Gießen, den 21. Juli 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerd e.
Dienstnachrichten des Krcisamtes.
In den Gemeinden Kaichen und Stammheim ist die Maul- und Klauenseuche ausgebvochen. Ort und Gemarkung Kaichen und Stammheim bilden einen Sperrbezirks Tie Gemarkung Bönstadt und Burg-Gräfenrode werden zum Beobach- tungsgebiet erklärt. Tie iibtngen uinliegenden Gemarkungen von Stammheim und Kaichen sind bereits Beobachtungsgebiet.
In Heblos ist bei der Gemeindeschrsherde die Maul- und Klauenseuche ausgebvochen. Die Gemarkung Heblos wird daher zum Sperrbezirk erklärt.
Tas Ministerium des Innern hat der Stadtgemeinde Badm- Baden die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 15. Oktober ds. Js. zur Ziehung gelangenden Reihe der Baden-Badener Geldlotterie innerhalb des Freistaates Hessen zu vertreiben. Nach dein von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 110 000 Lose zu je 1,10 Mark ausgegeben werden. Zum Vertrieb m Heften dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Slnfitn» btgmtg, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.
Nichtlinie«
für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 114 Absatz 3, 145, 153 Absatz 3 und 156
Absatz 2 des Friedensvertvages (Liquidationsrichtlinien).
Vom 26. Mai 1920.
(Schluß aus Nr. 104 des Amlsverkündigungsblatts.)
§ 10. Auf die nach! dem §§ 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Reichsmitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen anzurechueu.
Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder einbehaltenen Gegenstandes in ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Auszahlung an der Berliner Börse notierten Turchschnfttsumrech-nungskars in die ausländische Währung umzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag abzuziehen.
Tie Vorschrift des § 4 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. ,
C. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 11. Tie Entschädigung kann in Geld oder börsengängigen Wertpapieren zum Tageskurs oder mit dem Einverständnisse des Entfchädigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen.
. , § 12. Tie Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu ver- ztnsen. Ter Zinslauf beginnt:
a) in den Fällen des § 1 mit dem Ablauf des Tages der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntniachung des Ent- etgnungsbescheids oder, falls eine Beschlagnahme stattgcsun- den hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme (§§ 2, 5 des Enteignnnqsgesetzes vom 31 August 1919, Reichs-Gesetzblatt S. 1527);
b) in den Faltet des § 2, des § 3 Absatz 1, 3 und 4, sowie der §§ 5, 6 mit dem Ablauf des Tages des Einganges der Mitteilung über die Höhe de!s durch die beteiligte alliierte oder assoziierte Regierung ober den Wiedergutmachungs- aus schuß festgestellten Liquidationserlöses oder Wertes bei dem Reichsausgleichsamt ober der sonst zuständigen deutschen Behörde;
c) ut den Fällen des § 3 Absatz 2 mit den, Ablauf des Tages i des Eingangs des Antrages ans Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde;
d) in den Fällen des § 7 mit dem Ablauf des Tages der Entziehung ber ,53errügititg über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung;
6) in den Fällen des § 8 mit dem Ablauf des 10. Januar 1920.
§ 13. Tie Bestimmung über- die Tragung der Kosten des Entschä'ngnngsverfährens bleibt den vom Reichsminister für Wie- deraufbau zu erlassenden Verfahrensvorschriften Vorbehalten Berlin, den 26. Mai 1920.
Ter Reichsminister für Wiederaufbau. In Vertretung: Müller.
Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lange, (Biefeen.


