Amtsoerkun-iglmgsblatt
für die proviiizialdirektion Gberheßen und für da; Kreiscmt Lieken.
____gri^Ctn* na6> Sei>arf: TO0nt°9' Di-nstag, Donnerstag und Frcimg. Nur durch die Post zu bezieh-,, gegen Mk. 2.50 vierteljährlich
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ZnhaltsUebersicht- Freimachung von Arbeitsstellen Sitzung de- Kreistags. - Förderung der-PoMsbibliothelen. - Dienstnachrichten - ____________________________ Festsetzung von Entschädigungen (Schluß).
Verordnung
liber die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobrlmachung. Boni 25. April 1920.
®ninb des Artikels 3 der Berordunng vom 25. April 1920 (Retchsgesetzbl. S. 707) wird der Wortlaut der Verordnung über ^^A^s^achung von Arbeitsstellen während der Zeit der tont» schriftlichen Demobilmachung nachstehend bekannt gemacht:
. J k- Die Demobilmachuugsausschüsse sind befugt,. Arbeitgeber 1111 nahmen dieser Verordnung zur Freimachung von "Arbeitsstellen W^ksalten, Svenn sich diese Maßnahme, zur Bekämpfung einen erheblichen Arbeitslosigkeit als erforderlich erweist.
§ 2. Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Tcmobil- machungsausschiifses ist die Lage der Arbeitsstätte. Bei Arbeiten, deren Ausführung sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden er- streckt, gilt als Arbeitsstätte diejenige Stelle, von der aus die Arbeit unmittelbar geleitet wirb.
8 3. Die Anordnung kann an die Gesamtheit der nach 8 2 in 5rage kommenden Arbeitgeber oder an einzelne derselben ergehen.
8 4. Die Anordnung ist durch Veröffentlichung im Aintsblatt bekanntzumachen. Sie muß eine Bestimmung über den Tag ihres Lmrafttretens enthalten; zwischen dem Tage der Bekanntmachuna uiid dem des Inkrafttretens muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen.
8 5. Durch die Anordnung kann den im § 1 genannten Arbeitgebern aufcrlegt werden, diejenigen bei ihnen beschäftigten Ar- beitnehmer zu ^entlassen, welche: .
*■ auT Erfverb aus dieser Beschäftigung angewiesen sind
2. bei Kriegsausbruch oder später als Arbeiter in einem laud- oder forstwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenbetrieb, als Berg- arbeiter oder als Gesinde berufsmäßig tätig waren oder
ö. seit dem 1. August 1914 von einem anderen Orte zugezogen sind oder .
4. nicht ihren Wohnsitz ani Orte der Arbeitsstätte haben und' El. August 1914 an diesem Orte nicht als Arbeitnehmer beschäftigt warm oder
5. seit dem 1. August 1914 ihren Beruf gewechselt haben, sofern m oem^Bezrrke des Deniobilmachungsausschiisses ein erheb- ncher B, angel an Arbeitskräften ihres früheren Berufs besteht.
Sn tot Fällen des Abs. 1 Nr. 4 darf die Entlassungspflicht nur mit Ermächtigung desjenigen Temobilmachungsorgans (De- wobtlmachungskommissar, Staatskommissar für Demobilmachung, NLichsarbettsMiNister) angeordnet wertor, das sowohl für den Irr lts-wle für den Wohnort zuständig ist. In den Fällen des Abs. 1 Jir. 3 und 4 darf die Entlassungspflicht nicht angeordnet werden, wenn der Arbeitnehmer Schwerbeschädigter ist oder am al. Marz 1919 an seinem derzeitigen Wohnort mit seiner Familie einen gemeinschaftlichen Hansstand geführt hat und noch führt, oder wenn er am 1. August 1914 seinen Wohnsitz als Reichsdeutscher mi Ausland oder in Teilen des Reichsgebietes hatte, die seitdem vom deutschen Reich abgetrennt oder von fremden Mächten besetzt worden sind, .sofern die Rückkehr in diese Reichsteile ilM infolge von Maßnahmen fremder Machthaber verwehrt oder für ihn aus Politischen Gründen mit erheblichen Nachteilen verknüpft ist.
8 6. Die Entlasfungspflicht darf nicht angeordnet werden in bezug auf
1. die vom Arbeitgeber beschäftigten eigenen Haushaltsangehörigen,
2. Generalbevollmächtigte und die int Handelsregister oder Ge- nossenschaftsregister eingetragenen Organe und Vertreter des Unternehmens,
3. Arbeiter in einem land- oder forstwirtschaftlichen Haupt- vdcr Nebenbetriebe,
4. Bergarbeiter,
5. Gesinde,
6. Bühnen- und Orchestermitglieder.
§ 7. Der Demobilmachungsaussch'uß ist befugt, allgemein oder m Emzelfällen Ausnahmen von der durch seine 8lnordnnug be- griindeten Entlassungspflicht zu bewilligen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen oder zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich sind. Er kann Form- und Fristvorschriften über das Verfahren, erlassen.
Ein die Bewilligung im Einzelfalle ablehnender Bescheid des
Demobiliilachungsausschusses ist dem Arbeitnehmer zuznstelleit. Dem Arbeitgeber ist eine Abschrift des Bescheides mitzuteilen.
rc , b^s Abs. 2 kann der Bescheid durch übereinstimmende
Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche tat Zustellung int Wege der Beschwerde an den Demobilmachuugs- kommtfiar angefochten werden. Der Demobilmachungskommissar entscheidet endgültig.
8 8 Soweit der Demobilmachnngsansschuß oder der Demobil- machungskommisiar auf Grund dieser Verordnung die Entlassung von Arbeitnehmern angeordnet hat, sind die Arbeitgeber vkr- Pslichtet/ deuielben zu kündigen. Die Kündigungsfrist ist die gesetz- Uche oder dte vertragsmäßige, sofern diese die kürzere ist, min- oestens aber eine zweiwöchige. Die Kündigung hat für den ersten Termin zu erfolgen für den sie zulässig ist.
o .^'n Wege der Ausnah,nebewilliguiig gemäß § 7 kann der Zeitpunkt der Kündigung htnausgeschoben werden.
isolange eine Entscheidiing des Demobilmachuilgskommissars nach § 7 Abs. 3 noch zulässig ist, ruht die Kündigungspflicht. w . 8 9- Vor der Kündigung nach 8 8 hat der Arbeitgeber den Arbeiterrat (Angestelltenrat) ober, wo ein solcher nicht besteht, den Betriebsrat (Betrtebsobmann) zu hören. Au die Stelle dieser Eertretuugcn^ treten in den durch § (>2 des Betriebsräte gesetzes fL>,getegten prallen die dort bezeichneten Vertretungen der Arbeit- nehmer. Wo weder cm Arbeiterrat (Angestellteurat) noch ein Betriebsrat (Betriebsobmann) noch eine der letztgenamiten Ver- tretuugen besteht, tritt an ihre Stelle die Mehrheit der Arbeiter (Angestellten).
Ist die nach Abs. 1 vorgeschriebene Anhörung vor der Kün- digung nicht möglich, so ijt sie unverzüglich nachznholen.
8 10. Kommt ein Arbeitgeber der Verpflichtung zur Kündi- gung gemäß 8 8 nicht nach, so ist der Demobilmachungsausschuß berechtigt, an. ferner Stelle die Kündigung für den jeweils -u-
l asst gen Termin unter Einhaltung der Frist des 8 8 Abs. 1 Satz 2 auszn sprechen. * 1 * * * s * * 8 0
Vor der Kündigung sind der Arbeitgeber und her Arbeitnehmer zu Horen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung Die Kündigung hat dieselbe Wirkung, lute wenn sie bon dein Arbeitgeber erklärt wäre. Die Wirkung tritt mit der Zustellung an den Arbeitnehmer ein.
^beitgeber ist eilte Abschrift der Kündigung mitzuteilen.
8 11. Eine nach 8 10 vom Demobilmachuugsausschuß aus-. H «?.E Kündigung kann durch.übereinstimmende Erklärung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers binnen einer Woche seit Zustellung im Wege der Beschwerde an tot Demobilmachunas- ronimtfiar angefochten werden.
Tch Demvbilmachuiigskommissar entscheidet endgültig.
Die Beschwerde nach Abs. 1 findet nicht statt, soweit der De- mobilmachuugskommts'ar bereits nach 8 7 Abs. 3 die Bewilliauna einer Ausnahme abgelehnt hat. ^ewuugnng
8 12. Arbeitnehmer, denen gemäß 8 8 oder § 10 dieser Ber- orbnnng gekündigt ist, können in Ansehung der Räume, welche sie
oder ihre Familie au ihrem bisherigen Wohnort gemietet (laben, das Mletverhaltnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kundigen.. Tue Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den fte zulässig ist.
f AI9. Arbeitnehmer, die An be.it ersten sieben Tagen nach ihrer auf Grund dieser Verordnung erfolgten Entlassung nach ihrem ^/.chatsorte fahren bekommen für ihre Person und gegebeuei'- alls für ihre Familie freie Beförderung bei Vorlage des polizeilichen Abmeldescheins und einer Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt und den rechtlichen Grund ihrer Entlassung Die Kosten dieser freien Beförderung werden vom Reiche den zuständigen Eiseiibahnverwaltungen erstattet.
Die Anordnung des Demobilmachungsausschusses kann be-
s mimen, daß dem Arbeitnehmer int Falle des Abs. 1 von der
Ocntanbe seines letzten Wohnsitzes eine angemessene Beihilfe zu den Restekosten, eiuschl, der Kosten der Beförderung des Umzugs- 9U^q'r chis Mitteln der Erwerbslosenfürsorge zu gewähren ist b!- ®n"C"’ «"«»!««• fil'b. fwra
beschaftigmig dieser Verordnung zuwiderlaufen würde
8 la. Die Anordnung des Demvbilmachunqsausschusfes kann bestimmen, lmmeweit der Arbeitgeber für jeden auf Grund derselben zu entlastenden Arbeitnehmer eine Ersatzperson einzustellen


