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.Grummetgras gewerbsmäßig betreiben, sind zu Versteigerungen nicht zuzulassen. i
§ 2, Sonstige Bieter dürfen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn lie nicht in der Gemeinde ansässig sind, der die Steigwiesen Aut feigen gehören oder in bereit Gemarkung sie gelegen sind
Doch kann der Versteigerer in den Versteigerungsbiedingnnzen dte Beteiligung eines jeben Bieters aus eine bestimmte Anzahl L-tetglose beschränken und bestimmens 'bast den auswärtigen Bittern insgesamt ober den Bietern ans einzelnen fremden Gemeinben im Höchstmaß eine Wiesenfläche zugeschlagen werde, die der im Jahre 1913 von den gesamten auswärtigen Steigerern b'zw den Stcigerertl aus -den einzelnen Gemeinden ersteigerten Fläch)« gleichkommt '
§3. A,er Zuschlag ist nur solchen Steigerern zu erteilen, von denen bekannt r|t oder der Nachweis erbracht wird, baß sie das Heu- bzw. Grummetgras für die eigene.Viehhaltung benötigen
Mtl Gefängnis bis zu 6 Atvnaten oder mit Geldstrafe dts zu 1500 Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zulviderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung des Heus oder Grummets, aus das sich die strafbare Haudlung bezieht, erkannt werden.
; Darmstadt, den 15. Mai 1920.
Hessisches Gesamtministerium.
Ulrich. Henrich. vr. Fulda. v. Brentano.
B e t r.: Psingstserien.
An die Ärtlsschillkommlssioneii.
Wie im Vorjahre dauern die Pfingstferieii an den Volksschulen in Uebereinstimmung mit den Ferien der höheren Schulen, eine Wache, vom 25.—29. Mai einschließlich.
Hessisches Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten: B l o ck.
Betr.: Tas Aussehen des Unterrichts bei großer Hitze.
An dlc Direktoren der höheren Schulen, die Leiter der höheren Bnrgerschnlcn und die Äreisichuikoiuinijsionen.
Nachdem.die sogenannte Sommerzeit nicht mehr in Betracht kommt, wird die, Verfügung vom 26. Mai 1916 wieder aiffge- 'tzoben. Tas Aussehen des Unterrichts in den öffentlichen Schulen bei großer Kitze erfolgt wieder nach den Vorschriften des Amtsblattes vom 6. Juni 1877, .des Ausschreibens vom 19. und 21. Juni 1893 und des Amtsblattes vom 5. September 1912.
Hessisches Landesamt für bas Bilbungslvesen, ___________Abteilung für Schulaiigelegenheiten: B l o ck.
Bekanntmachung.
Betr.: Auszahlungen ber Familienunterstützungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, soweit noch nicht geschehen, umgehend' zu berichten, welche Reichsunterstützungen, Erhöhungen nach der Verordnung vom 2. November 1917 bzw. 28. September 1918 und welche Kreisunterstützungen im Monat Mai l. I. ausbezahlt worden sind.
Gießen, den 19. Mai 1920.
_________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. _______
Bekanntmachung.
Betr.: Nationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen.
Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß wir die Geschälte des Unterausschusses der National-Stiftung für die Hinterbliebenen der int Kriege Gefallenen für den Bezirk der Land- gemttnden des Kreises heute übernommen haben.
.Tue Bürgermeistereien ber Landgemeinden des Kreises 'wollen vorsickhenbe Bekanntmachung ortsüblich veröffentlichen.
Gießen, den 18. Mai 1920.
Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte __________und jstriegshiilterbliebene). I. B.: Tr. Heß.__________
Bekanntmachung.
Betr.: Ausschluß des Metzgers Heinrich Zecher von Mainzlar vom Handel mit Fleischs- und Fleischwaren.
.. Gemäß Verfügung des Kreisamts Gießen vom 19. Mai 1920 M der Metzger Heinrich Zecher zu M a i n z l a r ab 19. Mai l.)2O wieder zum Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren zn- geiassen.
Gießen, den 19. Mai 1920.
, ___________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Ausbruch der Manb- und Klaueuseuche in Eberstadt.
In Eber stabt ist ber Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es werben gebildtt:
s. ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Oberstadt, welche ans dem anläßlich des Ausbruchs der Maul- unb Klanen- feudje in Holzheim gebildeten Beobachtungsgebiet hiermit ans- schttdet: ,
2. ein Beobachtungsgebiet, bestehend ans den Gemarkungen .Ilufchenhcim mit ksos-Gilll und Arnsburg, welche deni anläßlich des
Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Holzheim gebildeten Bsobachtungsgebiet eiubezogen werden.
Sowohl für den Sperrbezirk als auch für das Beobachtungs- gebiet gelten die von uns anläßlich des Ausbruchs ber Maul- unb Klauenseuche in Holzheim erlassenen Anordnungen (vcrgl. Belanntmachuiigen vom 12. und 14. Mai 1920, AmlSverkünbi- gungsbl,Itter Nr. 64 unb 65).
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungcii werden mit hohen Strafen geahndet, iveitn sie wissentlich begangen lind, auf Grund des £ 328 R.St.G.B. sogar mit Geslngnisst,rasen.
Gießen, den 25; Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r b e.
B e t r.: Wie oben.
Al! die Bürgerilltlskerciei! Eber stabt, Holzheim, Griillingen, Dorf- Gill, Ober-Hörstern, Lang-Göils, Leihgestern n. Muschcnheim.
Wir verweisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung sowie auf bie Anordnungen unserer Bekanntmachungen vom 12. unb 14. ds. Mrs., betreffend Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Holzheim. Tie Bürgermeistereien haben die erlassenen Anordnungen ortsüblich bekanntzugeben und außerdem Viehhändler und Metzger, die in den Gemeinden wohnen, schriftlich oder zu Protokoll noch besonders auf die erlassenen Anordnungen 'hinzuweisen.
Gießen, den 25. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn- Steinberg, Kreis. Gießen.
Nachdem bie Feldbereinigung in der Gemarkung Watzenborn- Steinberg endgültig beschlossen und der Beginn ber Felbbereini- gungsarbeiten vom Hess. Lanbesernahrnngsamt Abteilung für Landwirtschaft, ungeordnet worben ist, labe ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der gemäß Artikel 16 des Feld- bereinigungsgesetzes
Montag den 31. Mai 19 2 0,
_ nachmittags 3 Uhr,
im Saale ber Gastwirtschaft „Zur L ubwig s ho h e" in Watzenborn staltfinbenden Versammlung eilt.
Tie Versammlung hat:
1. darüber zu beschließen, wie bie Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag am den Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ooer abgesehen von dem in Artikel 20 des Felbbereinigungsgesetzes bezeichneten Fall bnrch SB Übung unb Verkauf von Massegrundstucken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Stiebürfuis erhoben, ober ob bie Kosten bnrch' Kapitalausnahme aufgebracht werben sollen;
2. bie zur Vollzugskommission zu berufenbeit Sachverstänbigen unb bereit Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht unb beraten werden.
. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Gruno-- etgentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist • Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zlretdrttteileu ber Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch' für bie nicht erschienenen Beteiligten verbinblich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereiniguttgsgesetzes ist, wer tm Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer ber Grundstücke gleichgestellt Wenn ein, hiernach beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben bcrfeloeit nicht vorhanden sind, der Aufenthalt ber Bc- tcilrgten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten insosern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts- genchts als solcher ausweist.
Ist unbekannt ober ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwenbung.
Gehört ein Grundstück zum!Gesamtgut, so bedarf ber Mann um.'t ber Ziistimmung ber Frau. Gehört ein Grnnbstück znm ein- gebrachten Gute ber Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes.
m Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorzulegen. 0 v u
Kommen gültige Beschlüsse nicht zn stände, so haf
zu 1. au VoUzngskommission die erforderlichen Bescklü'fc au fassen und ' 1 0
ju 2. Tie Landeskommission die Sachverständigen unb Schiebs- rrchter zu ernennen.
Zugleich fordere ich die außerhalb Watzenborn-Steinberg woh- nenben beteiligten Gruiibeigentüiner (Ausmärker) auf, zur Wahrung b" erneu in Watzenborn-Steinberg wohnenden Bevollmächtig len zu bestellen, da eine weitere besonbere Zuschrift int Saufe des Feldbeveinrgnngsverfahtvens an sie nicht mehr erfolgt Friedberg, den 3. Mai 1920. 3
Ter Hessische Feldbereinigungskommissär.
__Tr. Jan n, Regiernngsrat.
Drnör her Biühl'schen tlnio-rstnUr.R'ich. unb Steinbrudierei. R. ßangt, Sieben.


