27. 9Hai
1920
für die Provinziaidireltion Gberhesfen und für Tas Kreisamt Gießen
----gt^eint »ach ^°rf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich Nr. 70 ----
Fri^t zur Anmeldung von Rechtens-^Berwendun^des^Mehre?lös?/aus^den^äu?n^^N^r^ &Ct ^°stimmungen des Friedensvertrages: Die .....n,“ • iMspcajs; säjs
ln >-oerstaüt. — Feldbereimgung Watzenborn-Lteinberg. '
56,—
130 —
33,60 Mk.
78— Mk.
70,80 Mk.
63— Mk.
19,80 Mk.
kurzwolligen Fellen . . Schafe mit Blößen . . .
Mk.
Mk.
Betr.: Reichstagswahl 1920.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
.. Im Berlage von Franz Bahlen, Berlin W. 9, Linkste. 16, m das Reichs Wahlgesetz und das Gesetz über die Wahl des Rcichs- präudenteil nebst Reichswahlordnung, erläutert von Tr. Georg Kanenberg, Bayer. Bezirksamtmann, unb Hans Freiherrn von klier, Geh. Obe rregi erungsrat, welche Herren an der Bearbeitung dieser Gesetze im Reichsministerium des Innern unmittel-
bar beteiligt waren, erschienen und in jeder Buchhandlung zu erlangen. Uns dieses Werkchen machen wir hiermit ausmertsam
Gr eßen, den 25. Mai 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher.
für Kälber
für Schafe mit vollwolligen, halblangen und
für
für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel....
Tie sechs Zehntel des Häutezuschlages betragen hiernach für den Zentner Lebensgewicht: für Rinder, ausgenommen Kälber für Kälber ' ’
für Schafe mit vollwolligen, halblangen und knrzwolligeu Fellen für Schafe mit Blößen ....
für Pferde einschließlich Fohlen, Esel, Maultiere und Maulesel
Berli n, den 11. Mai 1920. ’
Reichsfleischstelle, Verwaltungsabteilung Ter Vorsitzende: v. Ost er tag.
B e t r.: Reichstagswähl 1920
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Büraer«- mentereien der Laudgeineinden des Kreises.
Auf die nachfolgenden Bestimmungen machen lvir besonders aufmerksam:
. T' ^i der Wahl benutzte Stück der Wählerliste darf außer in den gesetzlich zugelasfenen Fällen anderweitig erst dann verwendet werden, wenn die Wahl für gültig erklärt ist, oder Neuwahlen angoordnet und. Tas Hauptstück der Wählerliste dagegen flöht, sobald die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis erfolgt und eine Wiederholungswahl nicht zu erwarben ist der Gemeindebehörde zur beliebigen Verwendung zur Verfügung v,.. 2- -4-te n6»ien zugegangenen Wahlzettcluinschläge sind von den/ Bürgermeistereien bis zur Wahl sorgfältig unter Verschluß zu, nehmen, sie dürfen nicht mit dein Stempel der Bürgermeisterei verfölM werden. Die Wahlzettelumschläge^ die bei der Wahi Überhaupt nicht zur Verwendung gelangt sind, können bei späteren i Wahlen (z. V. der Wahl des Reichspräsidenten) Verwendung finden ~?c «ahl der Wahlumschläge, die bei den Gemeindebehörden in Vertvahr genommen sind, ist getrennt nach solchen, Die bereits verwendet waren und solchen, die noch nicht verwendet waren bis z n m 10. Iunihierher niitzuteilen.
3. Ze ein Abdruck des. Wahlgesetzes, der Reichswahlordnung und der nach § 38 der R.W.O. für den Wahlkreis Hesfen-Trrm- imvt vom- Kreiswahlleiter erlassenen Bekanntmachung — siehe Amtsverkundigungsblatt Nr. 69 vom 29. Mai — ist im Wabl- rauni auszulegen.
QV .4- Alle Stimmzettel, die nicht nach § 56 der R.W.O. der Niederschrift beizusügcn find, hat der Wahlvorsteher in Papier einzufchlagm, zu versiegeln und diw Gemeindebehörde zu übergeben, die fie vermährt, bis die Wähl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen knigsordnet sind.
. 5 Es wird erivartet, daß die Wahl u rn e dem 8 44 Absatz 2
der R.W.O. genau entspricht.
Schließlich weisen wir noch zur Bedeutung der Wahlvorsteher darauf hin, daß m unserem Ausschreiben vom 20. Mai — Anits- verkündigungsblatt Nr. 68 vom 21. Mai — unter Nr. 14 das v'ertletzte Wort nicht „Wahlvorschläge" sondern „Wählumschläge" heißen muß.
Gießen, den 25. Mai 1920.
_________Kreisamt Gießen. I. B.: W erster.
Bekanntmachung.
zu der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. No'v 1919
Reichs-Gesetzblatt S. 1903).
, . Auf Grund des § 2 der Verordnung über die Verwendung des Möhrerlvfes ans den Häuten von Schlachtvieh und Schlachtpferden vom 26. November 1919 (Reichs-Gesetzbl S. 1903) lverdcn wr die Zeit vom 17. Mai bis 20. Juni 1920 einschließlich'folgende toatje als GeiamtHäutezuschlag für den Zentner L e b e n d g e iv t ch t feftgefetzt:
für Rinder, ausgenommen Kälber . .
■ für Kälber ...... ...
Z c t r.: Versteigerung von.Heu-und Grummetgras der Ernte 1920 An die Burgennciftereien der Landgemeinden des Kreises .«machen Sie auf nachstehend abgedruckte Verordilung des
Gesamtniinlfteriuins vom 15. Mai 1920 betreffend Versteigerung ton Heu- und Grummetgras besonders aufmerksam und empfehlen vSWii genaueste Beachtung. 9
G ieße n, den 20. Akai 1920
Kreisamt Gießen. I. B.: v. G e in in i n g e n.
Verordnung
betreffend die Versteigerung von Heu- und Grummetgras o, , . der Ernte 1920.
?(ur Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 12. Dezember 1919 wird mit Gesetzeskraft verordnet ■
M K« »»b »>-—««« de, En,,-
§ 1. Personen, die den An- und Verkauf von Heu- oder
118,— Mk.
105,— Mk.
33— Mk.
Bekanntmachung.
Be tr.: Die Reichstagswahl; hier die Stimmzettel.
. Die Wähler werden darauf aufmerksam gemacht, daß die -Stimmzettel von weißem oder, weißlichem Papier sein müssen und »rtt keinem Kennzeichen versehen sein dürfen. Die Berwendimg von Zeitungspapier ist zulässig. Die Stimmzettel sollen 9:12 Zentu- meter groß sein und sind von dein Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzu geben.
Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm von Parteien zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zuni Wahl- raum oder davor so anfznlegen, daß sie von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können.
Der Stimmzettel darf nach 88 24, 25 des Reichswahlgesetzes nur Namen aus emem_ einzigen Kreiswahltorschlag enthalten. Ein Name genügt. An Stelle der Namen oder neben ihnen dars der Stimmzettel auch die Bezeichnung des Kveiswahlvorschlags mit der Nummer aus der amtlichen Bekanntgabe (§ 38 Reichsivahl- ordnung) enthalten. Die Angabe einer Partei auf dem Stimmzettel wird nicht beachtet. Weitere Angaben machen den Stimmzettel ungültig. .
Gießen, den 25. Mai 1920.
_____________Kreisami Gießen. I. B.: Welcker. ___
Bekanntmachung
betreffend Aenderung der Bekanntmachungen über die Anmeldung von Rechten oder Beteiligungen an öffentlichen Unterneymnng>n /oder Konzestwnen aus Anlaß Der Durchführung der Bestimmungen
des. Artikels 260 des Friedensvertrages vom 27. März 1920 ' «Reichsanz Nr 68) und vom 29. April 1920 (Neichsanz. Nr. 92). 1 . "«t der §§ 1 und 4 des Gesetzes über Enteignungen
und Emschadigungen aus Anlaß des Friedensvertrages zwischen Etlchland und den alliierten und assoziierten Mächtnr vom 31.- August 1919 (Reichs-Gesetzblatt S. 1527) wird folgendes bestimmt:
... Z-)Frist z u r Anmeldung von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger sowie von Anwartschaften deutscher Reichsangöhöriger an öffentlichen llnter- nehniungen oder Konzessionen in Rußland, China, Oesterreich Ungarn, Bulgarien, der Türkei, den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten oder in Gebieten, die früher Deutschland oder seinen Verbündeten gehört haben und auf Grund des Frie- densvertrages abgetreten werden müssen ober unter Verwaltung eines Mandatars treten, wird bis zum 31. Mai 1920 verlängert.
^Berlin, den 14. Mai 1920.
Ter Reichsminister für Wiederaufbau. I. V.: Müller


